TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 12.12.2016, E1997/2015 ua

VfGH vom 12.12.2016, E1997/2015 ua

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Verordnungen betreffend Anrainerparkzonen in Wien; verordnetes Halte- und Parkverbot ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den betreffenden Bezirk sowie Behinderte im Interesse der Wohnbevölkerung gerechtfertigt; Beschränkung der Regelung auf 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Parkplätze gesetzeskonform

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerden werden abgewiesen und die zu E2526/2016 protokollierte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer im zu E1997/2015 protokollierten Verfahren hat am um 8:42 Uhr in Wien 08, Lange Gasse gegenüber 58 sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

1.1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Verordnung teilte das Verwaltungsgericht Wien nicht. Das Verwaltungsgericht Wien führte aus, dass die Strafbemessung korrekt erfolgt sei.

1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Es wird vorgebracht, die in Rede stehende Verordnung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. § 43 Abs 1 litb des Bundesgesetzes vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159, sei keine geeignete Rechtsgrundlage, weil nach dieser Bestimmung die Reservierung bestimmter Parkplätze für bestimmte Personen nicht zulässig sei. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien sei daher gesetzwidrig.

1.3. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

1.4. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet. In dieser Äußerung wird ausgeführt, § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 stelle eine taugliche Rechtsgrundlage für das "Anwohnerparken" dar. In einem Gebiet wie dem 8. Wiener Gemeindebezirk, in dem ein hoher Parkplatzdruck bestehe, sei eine solche Maßnahme zur Entlastung der Wohnbevölkerung zulässig. Den Bedürfnissen der Wirtschaft sei durch Ladezonen entsprochen.

2. Der Beschwerdeführer im zu E2275/2015 protokollierten Verfahren hat am um 20:58 Uhr in Wien 01, Dr.-Karl-Lueger-Platz 4 sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde über den Beschwerdeführer daher eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom wurde die dagegen erhobene Beschwerde durch die zuständige Rechtspflegerin abgewiesen.

2.1. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Verordnung sei rechtswidrig, weil sie keine Ausnahme für Inhaber einspuriger Kraftfahrzeuge vorsehe, sei nicht zutreffend. Mit dem hier maßgeblichen Halte- und Parkverbot soll Anwohnern des 1. Bezirkes ausreichend Parkraum zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei aber kein Bewohner des 1. Bezirkes und könne somit ohnehin keine Ausnahmegenehmigung für den Bereich der maßgeblichen Verordnung erlangen. Die Frage, ob das Fehlen der Ausnahmebewilligung für einspurige Fahrzeuge gleichheitswidrig ist, sei somit im vorliegenden Fall nicht präjudiziell. Die Strafbemessung sei korrekt erfolgt.

2.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung geltend gemacht wird. Begründend wird ausgeführt, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der das Halten und Parken ausgenommen Inhaber eines Parkklebers für den 1. Bezirk verboten werde, sei gleichheitswidrig. Sie schließe Inhaber einspuriger Kraftfahrzeuge in nicht rechtfertigbarer Weise vom Halten und Parken in diesen Bereichen aus.

2.3. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

2.4. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei kein Bewohner des 1. Bezirkes. Eine Bevorzugung der Wohnbevölkerung sei aber im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Weiters sei die unterschiedliche Behandlung von ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen gerechtfertigt. Einspurige Kraftfahrzeuge haben ein geringeres Platzbedürfnis beim Parken und darüber hinaus werden immer mehr Motorradparkplätze geschaffen.

3. Der Beschwerdeführer im zu E2473/2015 protokollierten Verfahren hat am um 07:50 Uhr in Wien 08, Lammgasse 1 sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde über ihn daher eine Geldstrafe in Höhe von € 85,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

3.1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, es teile die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Verordnung nicht. Die Strafbemessung sei im vorliegenden Fall korrekt vorgenommen worden.

3.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wird. Es wird ausgeführt, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Anrainerzone verordnet werde, schließe in nicht gerechtfertigter Weise Inhaber von Servicekarten von der Nutzung dieses Bereiches aus. Die maßgebliche Verordnung verstoße daher gegen § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960, gleichzeitig aber auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vornehme.

3.3. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

3.4. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet. Der Magistrat der Stadt Wien führt aus, die Verordnung sei nach Durchführung eines Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens erlassen worden. Die Differenzierung zwischen Bewohnern eines bestimmten Gebietes und Inhabern einer Servicekarte sei gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine Bevorzugung der Wohnbevölkerung sachlich gerechtfertigt. Den Bedürfnissen der Wirtschaft sei zudem durch eine Vielzahl von Ladezonen Genüge getan.

4. Der Beschwerdeführer im zu E2526/2015 protokollierten Verfahren hat am um 15:05 Uhr in Wien 01, Kantgasse 2 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

4.1. Mit Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass es die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verordnung vom sei gesetzwidrig, nicht teile. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Bemessung der verhängten Geldstrafe sei nicht zu beanstanden.

4.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, DEF-787624/2014 vom , wurde unter anderem für den Bereich der Kantgasse ONr 2-4 das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol). Die Verordnung einer solchen "Anwohnerparkzone" habe keine gesetzliche Grundlage in der Straßenverkehrsordnung. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 10.469/1985 ausgesprochen, dass eine Reservierung von Verkehrsflächen für bestimmte Gruppen nicht unter § 43 StVO 1960 subsumierbar sei. Die Ausnahmen für Inhaber eines Parkklebers für den 1. Bezirk seien daher nicht im Gesetz gedeckt.

4.2.1. Eine Verkehrsbeschränkung iSd § 43 StVO 1960 müsse immer auch erforderlich im Sinne eines gelindesten Mittels sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Stadt Wien nicht ein Parkverbot, sondern ein Halte- und Parkverbot verordnet habe. Den im Verordnungsakt dargelegten Argumenten, weshalb ein reines Parkverbot nicht zielführend und nicht vollziehbar sei, könne nicht beigepflichtet werden.

4.2.2. Bedenken bestehen auch gegen die zeitliche Ausdehnung des Halte- und Parkverbotes und das Verbot des Abstellens einspuriger Fahrzeuge, weil beides über den Geltungsbereich der Kurzparkzonen hinausgehe.

4.2.3. Die Stadt Wien habe die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. So ergebe sich etwa aus dem Verordnungsakt nicht, weshalb gerade die Reservierung von 20% der Stellplätz für Inhaber eines Parkklebers für den 1. Bezirk zulässig sei.

4.2.4. Schließlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Verordnung im Hinblick auf Kantgasse ONr 2-4 zu unbestimmt sei, weil es Hauseingänge mit entsprechenden Nummern dort nicht gebe. Außerdem bestehe in der Kantgasse ein gesetzliches Parkverbot, was die Verordnung einer Anwohnerparkzone "ad absurdum" führe.

4.3. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

4.4. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat den Verwaltungs- und Verordnungsakt vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet.

4.4.1. Der Magistrat der Stadt Wien verteidigt in seiner Äußerung die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung. § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 stelle eine taugliche Grundlage für das "Anwohnerparken" dar. Es sei ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Interessenabwägung vorgenommen worden. Das Halte- und Parkverbot im verordneten Ausmaß sei notwendig, um das Ziel der Verordnung, nämlich Anwohnern einen Stellplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu verschaffen, sicherzustellen. Ein reines Parkverbot sei nicht zielführend und darüber hinaus schwer vollziehbar. Das Ausmaß der Anwohnerparkplätze von 20% der zur Verfügung stehenden Stellplätze habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben. Eine feststehende ziffernmäßige Begrenzung der Anzahl der für Anwohner reservierten Parkplätze sei aus keiner Vorschrift ableitbar.

4.4.2. Ein gesetzliches Parkverbot gemäß § 24 Abs 3 litd StVO 1960 bestehe nur, sofern keine andere Regelung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht sei. Da sich aus dem aktenkundigen Plan ergebe, dass es die Ordnungsnummern 2 und 4 der Kantgasse sehr wohl gebe, sei die Verordnung örtlich ausreichend bestimmt.

5. Der Beschwerdeführer im zu E1326/2016 protokollierten Verfahren hat am um 08:32 Uhr in Wien 08, Skodagasse 26, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)" abgestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 78,– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

5.1. Mit Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht Wien legt mit ausführlicher Begründung dar, weshalb es die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die hier maßgebliche Verordnung des Magistrates der Stadt Wien nicht teilt. Weiters sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Die verhängte Geldstrafe sei schuld- und tatangemessen.

5.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wird. Es wird vorgebracht, die hier maßgebliche Verordnung differenziere in unsachlicher Weise zwischen verschiedenen Gruppen von Anwohnern. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz im achten Bezirk, könne aber keinen "Parkkleber" erwerben, weil pro Wohnung nur ein Parkkleber ausgegeben werde. Der Beschwerdeführer könne daher die Voraussetzungen für das Parken in der Anwohnerzone nicht erfüllen. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Anwohnern dar, die nicht von der Möglichkeit, die Parkometerabgabe pauschal zu entrichten, Gebrauch machen wollen (oder können).

5.3. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

5.4. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, hat die Verwaltungs- und Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken entgegen tritt. Es sei sachlich gerechtfertigt, die Möglichkeit, einen "Parkkleber" zu erwerben, auf ein Kraftfahrzeug pro Haushalt zu beschränken.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. § 25 des Bundesgesetzes vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 52/2005, lautet:

"§25. Kurzparkzonen.

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."

2. § 43 StVO 1960, BGBl 159 idF BGBl I 39/2013, lautet auszugsweise:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);

d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

(1a) – (2) […]

(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in in der Verordnung zu bezeichnenden nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs 4a beantragen können.

(2b) – (10) […]

(11) Wenn Bedenken aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht entgegenstehen, hat die Behörde von einem von ihr erlassenen Halteverbot (Abs1) das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen im Zustell- oder Abholdienst gewerblicher Betriebe sowie das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der in Betracht kommenden Gewerbebetriebe allgemein auszunehmen."

3. § 45 StVO 1960, BGBl 159 idF BGBl I 88/2014, lautet:

"§45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§42 Abs 6 und § 43 Abs 2 lita) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2b) Eine Bewilligung nach Abs 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3) Eine Bewilligung (Abs1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden."

4. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom lautet auszugsweise:

"V E R O R D N U N G

Gemäß:

O § 25 (1) StVO O § 56 StVO O § 76 b StVO

X § 43 Abs 1 b) StVO O § 56 a StVO O § 96 Abs StVO

O § 44 a StVO O § 76 a StVO

werden die in der bezughabenden Niederschrift vom

festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit § 94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.1. – 6.10

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom lautet:

"In Wien 8., Lange Gasse ggü. 56-60 (Front Schönbornpark) ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine[r] Länge von 60m verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol). Plan 08-0247"

Punkt 6.3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom lautet:

"In Wien 8., Lammgasse 1-3 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine[r] Länge von 40,5m verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol). Plan 08-0246"

5. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom lautet auszugsweise:

"V E R O R D N U N G

Gemäß:

O § 25 (1) StVO O § 56 StVO O § 76 b StVO

X § 43 Abs 1 litb StVO O § 56 a StVO O § 96 Abs StVO

O § 44 a StVO O § 76 a StVO

werden die in der bezughabenden Niederschrift vom

festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit § 96 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.1.; 6.2.; 6.3.; 6.4.; 6.5.; 6.6.; 6.7.; 6.8.; 6.9.; 6.10.; 6.11.; 6.12.; 6.13.; 6.14.; 6.15.; 6.16.; 6.17.;

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.11. der Niederschrift vom lautet:

"In Wien 1., Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr 4B bis Dominikanerbastei ONr 1 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art ab dem Eckbereich vor 1., Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr 4B in Richtung Dominikanerbastei ONr 3, auf eine[r] Länge von 50,5m verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)."

6. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom lautet auszugsweise:

"V E R O R D N U N G

Gemäß:

O § 25 (1) StVO O § 56 StVO O § 76 b StVO

X § 43 Abs 1 litb StVO O § 56 a StVO O § 96 Abs StVO

O § 44 a StVO O § 76 a StVO

werden die in der bezughabenden Niederschrift vom

festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit § 94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.2.; 6.3.; 6.4.; 6.5.; 6.6.; 6.7.; 6.8.; 6.9.; 6.10.; 6.11.; 6.12.; 6.13.; 6.14.; 6.15.; 6.16.; 6.17.; 6.18.; 6.19.; 6.20.; 6.21.[;] 6.22.; 6.23.; 6.24.; 6.25.; 6.26.; 6.27.; 6.28.; 6.29.; 6.30.; 6.31.;

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.30. der Niederschrift vom lautet:

"In Wien 1., Kantgasse ONr 2-4 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)."

7. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom lautet auszugsweise:

"VERORDNUNG

Gemäß:

O § 25 (1) StVO O § 56 StVO O § 76 b StVO

X § 43 Abs 1 (b) StVO O § 56 a StVO O § 96 Abs StVO

O § 44 a StVO O § 76 a StVO

werden die im bezughabenden Aktenvermerk vom und festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote

O in Verbindung mit § 94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:

X in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:

6.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft."

Punkt 6.33 der Niederschrift vom und lautet:

"In Wien 8., Skodagasse 26-28 (beginnend nach der Gehsteigvorziehung 26 und endend vor der Ein- und Ausfahrt 28) ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol)."

III. Erwägungen

1. Die – zulässigen und in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen – Beschwerden sind nicht begründet.

2. In den Beschwerden wird im Wesentlichen die Verletzung in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht. Bedenken gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind aus folgenden Gründen nicht entstanden:

2.1. Die Stadt Wien hat für die Bezirke 1. bis 9. und 20. gemäß § 25 StVO 1960 flächendeckende Kurzparkzonen verordnet. Gemäß Wr. Parkometergesetz 2006, LGBl 9 idF 10/2013, iVm § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. 51/2005 idF ABl. 29/2013, ist das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge in der Kurzparkzone gebührenpflichtig. Seit dem Jahr 2012 wurden in einigen Bezirken im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone jeweils straßenweise Halte- und Parkverbote, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk sowie Behinderte, verordnet, um die Stellplatzsituation für Anwohnerinnen und Anwohner zu verbessern (sogenanntes AnwohnerInnen-Parken; im Folgenden: Anwohner-Zone).

2.2. Den in den zu E1997/2015 und E2526/2015 vorgebrachten Bedenken, es gebe keine Rechtsgrundlage für Anwohner-Zonen, folgt der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht:

2.3. Anwohner-Zonen wurden vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 als Halte- und Parkverbote ausgenommen Inhaber eines Parkklebers für den jeweiligen Bezirk und Behinderte verordnet. Die hier maßgeblichen Verordnungen wurden durch Aufstellung der Verkehrszeichen kundgemacht, was jeweils durch einen entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert ist.

Gemäß § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 hat die Behörde, wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote – wie zum Beispiel Halte- oder Parkverbote – zu erlassen. Solche Maßnahmen können auch zur Vermeidung und Beseitigung von Verkehrshindernissen gesetzt werden, die aufgrund des knappen Parkraums im innerstädtischen Bereich entstehen.

§25 StVO 1960 zählt die Interessen der Wohnbevölkerung zu den ortsbedingten Gründen, aus denen eine Kurzparkzone errichtet werden kann. Ebenfalls auf den Ausgleich von Erschwernissen für die Wohnbevölkerung zielen die Bestimmungen des § 43 Abs 2a Z 1 StVO 1960 und § 45 Abs 4 leg.cit. ab, die (pauschale) Ausnahmen von Kurzparkzonen für Anwohner vorsehen. Im Erkenntnis VfSlg 13.658/1993 hat der Verfassungsgerichtshof eine solche Begünstigung der Wohnbevölkerung als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, sofern der Kreis der Berechtigten nach sachlichen Kriterien hinsichtlich ihres Parkraumbedürfnisses abgegrenzt wird, weil "die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, schon deswegen gerechtfertigt [ist], weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, daß die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden."

2.4. Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, eine Begünstigung der Wohnbevölkerung, die diese in die Lage versetzen soll, tatsächlich einen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu finden, auf § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 zu stützen.

2.5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes begegnet es unter dem Aspekt des Art 18 B VG keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber das Handeln des Verordnungsgebers durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff wie den der "Erforderlichkeit" determiniert, der im vorliegenden Zusammenhang in hinreichender Weise bestimmbar ist.

3. In der zu E2526/2015 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, dass die Verordnung über die Anwohner-Zone die Grenzen der Erforderlichkeit iSd § 43 Abs 1 litb StVO 1960 überschreitet, weil es der Erlassung eines Halteverbotes nicht bedürfe, sondern die Erlassung eines Parkverbotes ausreichend wäre, um die verfolgten Ziele zu erreichen.

3.1. Gemäß § 43 Abs 1 litb StVO 1960 dürfen Verkehrsbeschränkungen nur erlassen werden, wenn und insoweit sie erforderlich sind. Bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 Abs 1 litb StVO 1960 sind die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen (VfSlg 15.643/1999). Eine Verkehrsbeschränkung darf jeweils nur im zur Zielerreichung notwendigen Ausmaß erlassen werden (vgl. Pürstl , StVO 14 , 2015, § 43 StVO, Anmerkung 7 [S. 566]). Darüber hinaus räumt § 43 Abs 2a StVO 1960 die Möglichkeit ein, durch die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken in einer nahegelegenen Kurzparkzone beantragen können, Erschwernisse für die Wohnbevölkerung, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, auszugleichen.

3.2. Der Magistrat der Stadt Wien hat zur Errichtung von Anwohner-Zonen Halte- und Parkverbote mit bestimmten Ausnahmen erlassen. Ziel der Anwohner-Zone ist es, der Wohnbevölkerung Parkplätze in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung zu verschaffen und den Parkplatzsuchverkehr zu reduzieren.

3.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 ist unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen. Im Bereich eines Halteverbotes ist daher auch das Stehenbleiben für kurze Zeit oder kurze Ladetätigkeiten verboten. Außer den in § 24 Abs 2a StVO 1960 genannten Fällen darf auch zum bloßen Ein- und Aussteigenlassen im Bereich eines Halte- und Parkverbotes nur gehalten werden, wenn die Behörde eine entsprechende Ausnahme verordnet hat (vgl. dazu ; Grubmann , StVO 3 , 2015, § 24, Anmerkung 4 [S. 603]). Halte- und Parkverbote stellen also einen sehr weitgehenden Eingriff in die ungehinderte Nutzung von Verkehrsflächen dar (idS auch VfSlg 19.096/2010, wonach eine Regelung, die Behinderten im Halteverbot nur das Halten, nicht aber das Parken erlaubt, sachlich gerechtfertigt ist). Dies ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Halte- und Parkverbotes iSd § 43 Abs 1 litb StVO 1960 zu berücksichtigen.

3.4. Der Magistrat der Stadt Wien hat Halte- und Parkverbote verordnet, von denen nur Personen mit Parkklebern für den jeweiligen Bezirk sowie Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 ausgenommen sind. Wie sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Magistrates der Stadt Wien ergibt, erstrecken sich Anwohner-Zonen auf (nur) 20% der Stellplätze. Somit sind nur begrenzte Bereiche von der Benützung durch andere als die Berechtigten gänzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus können Angehörigen bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Es ist dem Magistrat der Stadt Wien außerdem zuzustimmen, dass ein Parkverbot erheblich schwerer zu vollziehen ist als ein Halte- und Parkverbot.

Im Hinblick darauf sind die von der Straßenverkehrsordnung gezogenen Grenzen – die Erforderlichkeit und der Ausgleich von Erschwernissen für die Wohnbevölkerung iSd § 43 Abs 2a StVO 1960 – mit der vorliegenden Regelung, die sich auf 20% der zur Verfügung stehenden Parkplätze beschränkt, nicht überschritten. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken dagegen, dass in Anwohner-Zonen sowohl das Halten als auch das Parken verboten ist.

4. Soweit in der zu E2526/2015 protokollierten Beschwerde vorgebracht wird, die in Rede stehenden Regelungen seien nicht erforderlich, soweit sie über den zeitlichen Geltungsbereich der Kurzparkzone hinausgehen, ist auszuführen, dass Anwohner-Zonen insbesondere um Lokale und Veranstaltungsstätten eingerichtet wurden. Es ist dem Magistrat der Stadt Wien auch nicht entgegen zu treten, wenn er meint, die zeitliche Ausdehnung sei erforderlich, um auch am Abend und an Wochenenden freie Parkplätze für Anwohner sicherzustellen. Insoweit sind im Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungen entstanden.

5. In den zu E2275/2015 und E2526/2015 protokollierten Beschwerden wird vorgebracht, die in Prüfung gezogenen Verordnungen verstoßen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil sie das Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge im Bereich der Anwohner-Zone zur Gänze ausschließen.

5.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (Gesetzgeber) (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber (Gesetzgeber) jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

5.1.1. Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist die Parkgebühr nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge zu entrichten, weshalb auch für einspurige Kraftfahrzeuge kein Parkkleber erworben werden kann. Diese sind somit zwar vom Abstellen im Bereich einer Anwohner-Zone ausgeschlossen, können aber sonst überall – ohne Entrichtung einer Parkgebühr – im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden.

5.1.2. Ziel der Anwohner-Zonen ist es, der Wohnbevölkerung ausreichend Parkplätze in der Nähe ihrer Wohnung zu verschaffen und den Parkplatzsuchverkehr zu reduzieren. Dass Anwohner, die ein einspuriges Kraftfahrzeug abstellen wollen, von der Norm nicht erfasst sind, ist im Hinblick auf den geringeren Platzbedarf beim Abstellen eines einspurigen Kraftfahrzeuges und im Hinblick darauf, dass diese auch von der Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen sind, sachlich gerechtfertigt.

6. In der zu E2526/2015 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, dass die vorgesehene Ausnahme für alle Inhaber eines Parkklebers für den jeweiligen Bezirk zu weitgehend sei, weil dies den Begriff des Anwohners überschreite.

6.1. Der Magistrat der Stadt Wien hält dem entgegen, dass das Anknüpfen an den Parkkleber die Überprüfung der Ausnahme erleichtere und damit das Anbringen eines zusätzlichen Berechtigungsnachweises vermieden werde.

6.2. Die durch den Gleichheitsgrundsatz aufgestellten Schranken (vgl. III.5.1.) sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Dem Verordnungsgeber (Gesetzgeber) muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Insbesondere wurde eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt (vgl. VfSlg 17.931/2006 mwN).

Es bestehen daher keine Bedenken, bei der Ausnahme vom hier maßgeblichen Halte- und Parkverbot auf den Parkkleber für den jeweiligen Bezirk abzustellen. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und reduziert den Aufwand für die Berechtigten.

7. In der zu E1326/2016 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, das "Anwohnerparken" verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil der Beschwerdeführer zwar Anwohner sei, aber keinen Parkkleber erwerben könne, weil pro Haushalt nur ein Parkkleber ausgegeben werde.

Wie oben ausgeführt, verbietet es der Gleichheitssatz (auch) dem Verordnungsgeber, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 ist es notwendig, ein persönliches Interesse daran, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken, nachzuweisen. Angesichts des knappen Parkraumes im innerstädtischen Bereich bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein solches Interesse dann verneint wird, wenn für einen Haushalt eine solche Ausnahmebewilligung bereits erteilt wurde.

8. In der zu E2473/2015 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, Inhaber von "Servicekarten" (gemeint wohl Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gemäß § 5 Pauschalierungsverordnung) seien in nicht gerechtfertigter Weise vom Abstellen ihres Kraftfahrzeuges im Bereich der Anwohner-Zone ausgeschlossen. Eine solche Regelung verstoße gegen § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 und gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Im Erkenntnis VfSlg 13.658/1993 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Gleichheitssatz nicht verbietet, die Wohnbevölkerung im Hinblick auf die Vergabe von Parkmöglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen (vgl. III.2.3.). Würde die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug in einer Anwohner-Zone abzustellen, auch auf Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 43 Abs 2a Z 2 StVO 1960 erweitert, würde dies der Zielsetzung, der Wohnbevölkerung ausreichend Parkraum zu verschaffen, zuwiderlaufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit der StVO-Novelle BGBl 518/1994 die Möglichkeit, Ausnahmen von der Kurzparkzone zu schaffen, erweitert wurde (§43 Abs 2a Z 2 StVO 1960). Nach den Materialien ist Voraussetzung für die Erweiterung des Personenkreises, der von der Kurzparkzone ausgenommen ist, dass die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen (vgl. RV 1580 BlgNR 18. GP, 27). Es kann daher auch im Rahmen von Anwohner-Zonen zunächst auf die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung Bedacht genommen werden.

9. In der zu E2526/2015 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, der Magistrat der Stadt Wien habe vor Verordnungserlassung kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Interessenabwägung vorgenommen.

9.1. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde vor Erlassung einer Verkehrsbeschränkung die im Einzelnen umschriebenen Interessen daran mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl. etwa VfSlg 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren.

9.2. Für die in Rede stehenden Verordnungen und im Hinblick auf die konkrete Ausdehnung der Anwohner-Zone ist das durchgeführte Ermittlungs- und Anhörungsverfahren und die vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Magistrat der Stadt Wien hat vor Verordnungserlassung verkehrstechnische Untersuchungen veranlasst, bei denen die Parkraumauslastung in den betroffenen Gebieten erhoben wurde. Weiters wurden jeweils Ortsverhandlungen durchgeführt, bei denen die betroffenen Straßenzüge begangen wurden. In der Folge wurde auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken nicht.

10. In der zu E2526/2015 protokollierten Beschwerde wird schließlich vorgebracht, die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Anwohner-Zone in der Kantgasse sei bezüglich des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung nicht ausreichend umschrieben. Außerdem bestehe in dieser Straße ein gesetzliches Parkverbot, weshalb es unzulässig sei, eine solche Verordnung zu erlassen.

10.1. Aus den Verordnungsakten ergibt sich, dass auf dem beiliegenden Plan die in der Verordnung genannten Ordnungsnummern 2 und 4 eingezeichnet sind. Die vorgebrachten Bedenken treffen daher nicht zu.

10.2. Gemäß § 24 Abs 2 StVO 1960 gilt das Parkverbot gemäß Abs 3 litd leg.cit. nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen etwas anderes ergibt. Es kann keine Gesetzwidrigkeit darin erblickt werden, dass durch die in Rede stehende Verordnung auch das Halten verboten wird und ein bestimmter Personenkreis vom Parkverbot ausgenommen wird. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien nicht.

11. Die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wurde in den vorliegenden Fällen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Verordnungen behauptet.

IV. Ergebnis

1. Das Verfahren hat daher nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

2. Da die Beschwerdeführer im Wesentlichen nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet haben, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg 15.432/1999, 16.553/2002).

3. Die Beschwerden sind daher abzuweisen und – soweit dies beantragt wurde – gemäß Art 144 Abs 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:E1997.2015