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VfGH vom 30.06.2015, E1629/2014

VfGH vom 30.06.2015, E1629/2014

Leitsatz

Aufhebung weiterer Entscheidungen betr die Abweisung von Schubhaftbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung; teils Zurückweisung bzw Ablehnung der Beschwerden

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit sowie hinsichtlich der Spruchpunkte A) III., A) IV. und A) V. aufgehoben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil B) des Erkenntnisses zurückgewiesen.

IV. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte im August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 87/2012, zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Bulgarien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I 100 idF BGBl I 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

2. Am scheiterte ein Versuch, den Beschwerdeführer mittels Flugzeug nach Bulgarien abzuschieben, nachdem er auf Grund seines Verhaltens seitens des Flugkapitäns vom Mitflug ausgeschlossen worden war. Am ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs 3 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012, die Festnahme des Beschwerdeführers an. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) iVm § 76 Abs 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

3. Gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung brachte der Beschwerdeführer am beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am eine mündliche Verhandlung durch. Mit gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gemäß Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs 2a Z 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) sowie gemäß § 22a Abs 3 BFA VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs 2a Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A) II.). Die Kostenentscheidung wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B VG für zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Begründung wurde niederschriftlich festgehalten, in Hinblick auf das Vorverhalten sei die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen, nicht gerechtfertigt, weil der Fremde nach seiner Einreise am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bei der Einvernahme die Wahrheit angegeben habe, alle Termine wahrgenommen habe und auch sonst keine Anstalten gemacht habe, sich dem Verfahren zu entziehen. Auch vermöge die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Doch sei Ziel seiner Reise stets Österreich gewesen, da sich hier sein Bruder aufhalte. Ein über telefonischen Kontakt hinausgehendes enges Verhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine Unterkunft, er sei mittellos und nicht erwerbstätig. Er habe in sämtlichen Befragungen hervorgehoben, keinesfalls nach Bulgarien zurückreisen zu wollen. Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er in keiner Weise gewillt sei, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit könne nämlich nicht die Rede sein, wenn ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Widerstandshandlungen vereitelt werde. Die belangte Behörde habe also zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen können.

5. In der gegen diese Entscheidung am erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich des § 22a BFA VG sowie des § 76 Abs 2a Z 1 FPG, geltend gemacht.

6. Am wurde die Entscheidung schriftlich ausgefertigt. Über den Inhalt der mündlichen Verkündung hinaus wurde gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer der Ersatz von Aufwendungen des Bundes in Höhe von € 426,20 auferlegt (Spruchpunkt A) III.) und sein Antrag auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Gemäß § 53 Abs 1 Z 2 BFA VG wurde dem Beschwerdeführer weiter der Ersatz der Barauslagen des Dolmetschers für die mündliche Verhandlung vom dem Grunde nach auferlegt (Spruchpunkt A) V.).

7. Mit Beschwerdeergänzung vom legte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom vor.

8. Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht erstatteten eine Äußerung zum Gegenstand. Die Gerichts- bzw. Verwaltungsakten wurden nicht vorgelegt.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

9. Mit Erkenntnis vom , G199/2014 ua., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 29 VwGVG, BGBl I 33/2013 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und dass § 82 Abs 1 zweiter Satz VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 33/2013 verfassungswidrig war. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. auch ).

10. Mit Erkenntnis vom , G151/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.

1.1. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Spruchpunkt I. des Spruchteils A) des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs 2a Z 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-VG abgewiesen hat, hat es eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.

1.2. Da Spruchpunkt A) III., mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG zum Ersatz von Aufwendungen des Bundes verpflichtet wurde, Spruchpunkt A) IV., mit dem sein Antrag auf Kostenersatz abgewiesen wurde, sowie Spruchpunkt A) V., mit dem ihm gemäß § 53 Abs 1 Z 2 BFA VG der Ersatz der Barauslagen des Dolmetschers für die mündliche Verhandlung auferlegt wurde, mit Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses in untrennbarem Zusammenhang stehen, ist das Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.

11. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt II. des Spruchteils A) des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 22a Abs 3 BFA VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs 2a Z 1 FPG festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt:

1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , E4/2014, dargelegt, welche Verfahrensbestimmungen nach der Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG auf Beschwerden, die sich gegen einen Schubhaftbescheid sowie die darauffolgende Anhaltung richten, anzuwenden sind. Nach den Ausführungen in dieser Entscheidung ergibt sich aus – dem auch im vorliegenden Fall anzuwendenden, nicht als verfassungswidrig aufgehobenen – § 22a Abs 3 BFA VG, dass das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass jeder Beschwerde – sei sie nun gegen einen Bescheid oder gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet – einen Ausspruch über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zu treffen hat.

1.4. Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem darüber entschieden wird, dass eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art 1 ff. des Bundesverfassungsgesetzes vom über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684 (im Folgenden: PersFrSchG) und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn es gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn es in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes erlassen wurde oder wenn es gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg 13.708/1994, 15.131/1998, 15.684/1999 und 16.384/2001).

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ist auch verletzt, wenn die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entgegen dem verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernis des Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG nicht binnen einer Woche ergangen ist. Aus der Anordnung in Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG, dass die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, erfließt für den vorliegenden Fall die Verpflichtung des erkennenden Verwaltungsgerichtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid bzw. gegen die Anhaltung in Schubhaft seine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß § 22a Abs 3 BFA VG möglichst bald, spätestens innerhalb einer Woche dem Beschwerdeführer (gegebenenfalls seinem Rechtsvertreter) und der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zugeht (vgl. VfSlg 13.893/1994, 14.193/1995, 18.081/2007, 18.964/2009).

Die gemäß Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG gebotene Frist von einer Woche ist grundsätzlich ab dem Einlangen einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde zu berechnen (vgl. VfSlg 18.081/2007 mH auf Kopetzki , Art 6 PersFrG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Rz 46ff. sowie insb. Rz 50, wonach der Fristenlauf im Falle eines antragsbedürftigen Verfahrens mit der Antragstellung bzw. mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde beginnt).

1.5. Für die Berechnung der einwöchigen Entscheidungsfrist ist damit jedenfalls jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Beschwerde zuerst bei einer zuständigen Stelle einlangt (). Im vorliegenden Fall wurde (auch) eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft erhoben, die nach Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG als Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B VG zu werten ist. Gemäß § 20 VwGVG sind Beschwerden gegen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen; dieses ist sohin zuständige Stelle im Sinne der vorstehenden Erwägungen.

1.6. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hatte sohin – da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand – spätestens am zu ergehen. Sie wurde jedoch erst am mündlich verkündet und ist damit erst nach Ablauf der gemäß Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG gebotenen Frist von einer Woche ergangen.

Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges nicht binnen einer Woche erging.

1.7. Durch die begehrte Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung könnte die Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat (vgl. VfSlg 18.014/2006 mwN, 18.964/2009).

1.8. Im Übrigen aber hat das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ergeben, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches an einem weiteren in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leidet. Angesichts des Umstandes, dass sowohl für die Anordnung als auch für die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine – aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles unbedenkliche – gesetzliche Grundlage vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft aus verfassungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar begründet hat, liegt keine (weitere) Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) vor. Gegen § 76 Abs 2a Z 1 FPG sind aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken entstanden; ob diese Bestimmung den Voraussetzungen des Art 2 litn Dublin III-VO entspricht, ist keine vom Verfassungsgerichtshof zu klärende Frage.

Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

12. Gemäß § 88a Abs 2 Z 1 VfGG ist eine Beschwerde gegen Aussprüche gemäß § 25a Abs 1 VwGG, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B VG zulässig ist, nicht zulässig. Die Beschwerde – die das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich zur Gänze anficht – ist daher insoweit, sohin hinsichtlich des Spruchpunktes B) des angefochtenen Erkenntnisses, zurückzuweisen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher insoweit sowie hinsichtlich der mit Spruchpunkt A) I. in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte III., IV. und V. des Spruchteils A) aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer wurde durch Spruchpunkt A) II. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges nicht binnen einer Woche erging.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses abgewiesen.

Insoweit wird die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, abgetreten.

3. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchteil B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

13. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 4 und § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg 16.760/2002). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E1629.2014