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VfGH vom 10.12.2015, E1622/2015 ua

VfGH vom 10.12.2015, E1622/2015 ua

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels konkreter Ermittlungen zur Versorgungslage besonders schutzwürdiger vulnerabler Personen in Ungarn

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Beschwerde

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer hielten sich bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich auf und wurden nach negativem Abschluss des Asylverfahrens bzw. des Asylfolgeverfahrens am in die Republik Kosovo abgeschoben. Der Sechstbeschwerdeführer wurde nach der Rückkehr in die Republik Kosovo geboren.

Am reisten die Beschwerdeführer in Ungarn ein und stellten dort am einen Asylantrag. Nach der Weiterreise nach Österreich stellten die Beschwerdeführer am die hier maßgeblichen Anträge auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer an, dass der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin sowie des Fünftbeschwerdeführers schlecht sei. Die medizinische Versorgung in der Republik Kosovo sei mangelhaft und teuer. Daher seien die Beschwerdeführer nach Österreich gereist, um für die kranken Familienmitglieder eine entsprechende medizinische Versorgung zu erhalten. In Ungarn habe man die Beschwerdeführer schlecht behandelt. Die Beschwerdeführer gaben an, in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte zu einer Schwester und einem Neffen sowie einem Cousin der Zweitbeschwerdeführerin zu haben.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art 18 Abs 1 litb Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass vom Selbsteintrittsrecht dann zwingend Gebrauch zu machen sei, wenn entweder systemische Mängel im zuständigen Mitgliedstaat erkennbar seien oder mit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 8 EMRK verbunden sei. Aus den herangezogenen Länderberichten ergebe sich aber für den vorliegenden Fall, dass von solchen systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem nicht auszugehen sei. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin sowie des Fünftbeschwerdeführers erreichen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht jene Schwere, die nach der Rechtsprechung des EGMR erforderlich ist, um von einer Verletzung des Art 3 EMRK auszugehen. Auch eine Verletzung des Art 8 EMRK sei nicht gegeben, weil zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Insgesamt sei daher vom Selbsteintrittsrecht Österreichs nicht Gebrauch zu machen und die Zurückweisung des Asylantrages wegen der Zuständigkeit Ungarns sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 4 GRC bzw. Art 3 EMRK sowie gemäß Art 7 GRC bzw. Art 8 EMRK behauptet wird. Näher wird dazu ausgeführt, dass eine medizinische Versorgung der Beschwerdeführer in Ungarn nicht vorhanden sei. Darüber hinaus bestehen besondere familiäre Bindungen zu Österreich, weil eine Tante und ein Neffe der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich leben und österreichische Staatsbürger sind.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden – unter anderem – zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.

3. Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutzwürdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist (vgl. VfSlg 19.205/2010, 19.500/2011).

4. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.

5. Die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Länderberichte enthalten allgemeine Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Laut der herangezogenen Quellen bestehe grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.

Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine – im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate – Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist.

6. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 476,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E1622.2015