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VfGH vom 03.10.2019, E1533/2019

VfGH vom 03.10.2019, E1533/2019

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Mali durch mangelhafte Auseinandersetzung und Nichtdurchführung von Ermittlungen sowie einer mündlichen Verhandlung; ausschließlicher Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung rechtsstaatlich unzureichend

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Mali und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein Vater gestorben sei und er im Alter von vier Jahren zu seiner Tante an die Elfenbeinküste gekommen sei. Seine Tante habe ihn misshandelt. Bei einer Rückkehr an die Elfenbeinküste habe er daher vor weiteren Misshandlungen Angst. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor seiner Flucht nach Österreich von der Elfenbeinküste zu seiner Mutter nach Mali geflüchtet sei und dort von Rebellen entführt, festgehalten und am Bauch verletzt worden sei.

2.Mit Bescheid des BFA vom wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG festgelegt (Spruchpunkt VI.).

3.Die gegen den Bescheid des BFA vom erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom als unbegründet ab. Nach einer wörtlichen Wiedergabe der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem BFA nicht entgegengetreten werden könne und auch die Beschwerde keine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufzeigen könne. Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mit insgesamt jeweils einem Satz bzw Absatz:

3.1.Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl seien nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im Administrativverfahren vorgebracht habe, in Mali der Gefahr einer Verfolgung durch eine Rebellengruppe, von der er angeblich entführt und zwangsrekrutiert worden sei, ausgesetzt zu sein; bezogen auf die Elfenbeinküste habe er behauptet, von seiner Tante misshandelt worden zu sein.

3.2.Ausgehend von den zur Nichtgewährung von Asyl getroffenen Feststellungen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.

3.3.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch aus dem Verwaltungsakt ergäben sich keinerlei diesbezügliche Hinweise.

3.4.Die Integration des Beschwerdeführers sei als geringfügig einzustufen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge er nicht. Daher schlage die (im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers aus.

3.5.Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mali die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig; zudem verfüge er über mehrjährige Berufserfahrung als Mechaniker. In Mali bestehe außerdem keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.6.Im Beschwerdefall sei der Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben habe können.

4.Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird. Ferner wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, "für den Fall, dass sich der Verfassungsgerichtshof als nicht zuständig erachtet", und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Begründend wird dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

4.1.Das Bundesverwaltungsgericht habe das Parteivorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen ignoriert bzw fehle eine rechtliche Beurteilung. So hätte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass in Mali noch immer Kämpfe zwischen der Rebellengruppe der al-Qaida und Kampftruppen, die aus Wehrpflichtigen, Milizen und UN-Soldaten bestünden, stattfänden. Das BFA habe nicht beurteilt, ob der junge wehrpflichtige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr der Gefahr der Rekrutierung zum Kriegsdienst durch das Militär oder der (neuerlichen) Verschleppung durch die al-Qaida-Rebellen ausgesetzt wäre. Mangels eigenständiger Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes schlage dieser qualifizierte Mangel bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch. Das Bundesverwaltungsgericht habe die "Schein-Überprüfung" des BFA kritiklos übernommen.

4.2.Der Beschwerdeführer sei im gesamten Verfahren vor dem BFA minderjährig gewesen. Auf diese Minderjährigkeit und die daraus resultierende Notwendigkeit eines großzügigen Maßstabes zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit sei das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Dem Beschwerdeführer sei (mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung) im Übrigen nicht die Möglichkeit gegeben worden, als nunmehr Volljähriger seine persönliche Glaubwürdigkeit vor einem unabhängigen Richter unter Beweis zu stellen.

4.3.Das Bundesverwaltungsgericht gehe im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung sehr salopp mit Fakten um. Es schreibe in allgemeinen Floskeln, bleibe vage und beschränke sich auf allgemeine Bemerkungen, die dem Text des BFA hinzugefügt würden. Das Erkenntnis reiche nicht annähernd an die erforderliche Qualität eines Gerichtsurteiles heran und stelle sich als ein Sammelsurium von nicht miteinander in Bezug gebrachten und willkürlichen Aussagen dar.

4.4.Mangels mündlicher Verhandlung und nicht gewährter Stellungnahmefrist habe der Beschwerdeführer auch nichts zu seiner aktuellen Integration darlegen können. Das Vorbringen, die Beschwerdeschrift sowie die aktenkundigen (körperlichen) Verletzungen des Beschwerdeführers würden viele Fragen aufwerfen, die ohne eine mündliche Verhandlung nicht hätten geklärt werden können.

5.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II.Erwägungen

1.Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001)oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.1.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.1.Nach dem Spruch schildert das Bundesverwaltungsgericht eingangs kurz den bisherigen Verfahrensgang, wobei es ua die Protokolle der Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie von zwei niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA (gekürzt) wörtlich wiedergibt. Es trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Mali, wofür es sich auf das bereits im Bescheid des BFA vom abgedruckte Länderinformationsblatt zu Mali (Gesamtaktualisierung vom ) stützt. Im Rahmen der Beweiswürdigung legt das Bundesverwaltungsgericht offen, dass es sich zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes auf die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie auf den Beschwerdeschriftsatz stützt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen druckt das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des BFA (in Auszügen) ab und stellt im Anschluss daran fest, dass dem BFA nicht entgegengetreten werden könne und auch die Beschwerde keine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufzeigen könne.

2.1.2.Den Abschnitt "Rechtliche Beurteilung" untergliedert das Bundesverwaltungsgericht entsprechend den Spruchpunkten des Bescheides, stellt jeweils textbausteinhafte Ausführungen voran und hält dann jeweils in einem Satz bzw kurzen Absatz fest, dass weder die näher ausgeführten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, des subsidiär Schutzberechtigten noch für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben seien, wohl aber für eine Rückkehrentscheidung und die 14-tägige Ausreisefrist (s oben Punkt I.3.).

2.1.3.Damit erschöpft sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung neben der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert, die jeweils mit den – nicht näher erläuterten – Aussagen über das Ergebnis, zu dem das Bundesverwaltungsgericht gelangt, abschließen. Das Abdrucken der Begründung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist zwar zulässig, stellt aber für sich keine ausreichend nachvollziehbare Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar (zu den rechtsstaatlichen Bedenken gegen eine solche Begründungstechnik vgl ). Die bloße Behauptung einer unsubstantiierten Beschwerde – die zu dieser Qualifizierung führenden Überlegungen legt das Bundesverwaltungsgericht nicht offen – vermag eine Begründung seiner Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu ersetzen. Letztlich läuft die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitäts- anstelle einer Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus. Folglich erweist sich die Begründung – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens auch nicht zur Schilderung weiterer Details aufgefordert wurde – als unzureichend und nicht nachvollziehbar, was das angefochtene Erkenntnis insgesamt mit Willkür belastet (vgl ; , E3235/2016).

2.1.4.Im weiteren Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht insbesondere selbst zu begründen haben, auf Grund welcher Feststellungen und Beweise es dem Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubt. Jedenfalls wird das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen haben, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen haben (vgl in diesem Zusammenhang ua UNHCR Position on Return to Mali – Update II, Juli 2019).

III.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden.

2.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita ZPO genießt.

5.Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:E1533.2019
Schlagworte:
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

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