VfGH vom 18.02.2016, E1526/2015

VfGH vom 18.02.2016, E1526/2015

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung eines Einreisetitels für eine afghanische Staatsangehörige wegen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zur Frage der Eheschließung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige und stellte am persönlich bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann sei seit 2009 in Österreich aufhältig und sie wolle mit ihm gemeinsam im Bundesgebiet leben.

2. Mit Bescheid vom wies die Österreichische Botschaft Islamabad diesen Antrag ab und begründete die Entscheidung damit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. Da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht im Herkunftsland bestanden habe, gelte die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 Asylgesetz.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihrem Ehemann sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis , erteilt worden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Auffassung, dass sie keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe, sei unrichtig.

4. Die Österreichische Botschaft Islamabad wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ab, da ihr eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes nicht zukomme. Die Beschwerdeführerin stellte am einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG, der sodann mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.

5. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf die von der Botschaft Islamabad vorgelegten Akten ebenso wie auf den Umstand verwiesen, dass die Eheschließung in Pakistan von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Die Beschwerde wurde gemäß § 35 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.

6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor, sah von der Erstattung einer Äußerung ab und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die österreichische Botschaft Islamabad legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In ihrer Äußerung bringt die Botschaft vor, dass sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichtshofes an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei.

II. Rechtslage

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 70/2015, lautet auszugsweise:

"§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

[…]

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs 1 und Abs 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art 8 Abs 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I 100/2005 idF I 144/2013, lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

(2) Auf Asylwerber (§2 Abs 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100) sind die §§27a, 41 bis 43 und 76 Abs 1 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§39 und 76 nicht anzuwenden.

[…]

Begriffsbestimmungen

§2. (1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.

[…]

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§39a AVG). § 10 Abs 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

[…]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs 3 gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

2. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

3. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

4. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

5. Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht bestanden habe. Dies wird sowohl im Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom als auch in einem Email des Bundesministeriums für Inneres, in dem die Ursachen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom bekannt gegeben werden, ausgeführt. Weder das Datum der Eheschließung noch das Datum der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin werden angeführt. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde führen formelartig zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass eine Bindung an die Prognoseentscheidung des BFA bestehe; dies wird begründet mit dem Umstand, dass die Ehe im Herkunftsland nicht bestanden habe.

6. In den Verwaltungsakten befindet sich eine Kopie eines Dokumentes, das als "Marriage Certificate" bezeichnet ist und von der "Islamic Republic of Afghanistan" ausgestellt wurde. Darin wird als Eheschließungsdatum der und als Eheschließungsort Kabul genannt. Weiters enthalten die Verwaltungsakten ausgefüllte Dokumente, wonach als Ort der Eheschließung "Peshawer Pakistan" mit dem Datum angegeben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht, das nicht an die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Österreichischen Botschaft in Islamabad gebunden ist, hat Ermittlungen zur Frage der Eheschließung der Beschwerdeführerin und es insbesondere unterlassen, im Verfahren Widersprüche zwischen den vorgelegten Dokumenten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage des Ortes und des Datums der Eheschließung aufzuklären. Weder das BFA, noch die Österreichische Botschaft noch das Bundesverwaltungsgericht haben festgestellt, zu welchem Datum die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen hat, oder ausgeführt, weshalb den vorgelegten afghanischen Dokumenten zur Eheschließung kein Glauben geschenkt werde.

7. Durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung Willkür geübt (vgl. ).

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436, und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 240, enthalten. Darüber hinaus verzeichnete Kosten waren nicht zuzusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:E1526.2015