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VfGH vom 11.06.2018, E1295/2018

VfGH vom 11.06.2018, E1295/2018

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verneinung der Parteistellung eines Direktors im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; keine Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber und den der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.


Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich – mit drei weiteren Personen – um die Leiterstelle an der Volksschule Gleisdorf. In den vom Kollegium des Landesschulrates für die Steiermark erstatteten Besetzungsvorschlag wurden zwei Bewerber aufgenommen, wobei der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht wurde. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde für die Leiterstelle die an erster Stelle gereihte Bewerberin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark steht, ausgewählt und ihr die Leiterstelle an der Volksschule Gleisdorf verliehen.

2.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom als unbegründet ab und begründet dies wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"In seiner neuesten Judikatur zur Parteistellung der in einem verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber vom , VfGH E1885/2017 führt der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

'Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen [...] ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg 19.670/2012) – Parteistellung iSd § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. § 8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen

werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen

Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991).'

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festgestellte Parteistellung in seinem Erkenntnis vom , VwGH Ro 2016/12/0004, dahingehend konkretisiert, dass die vom Verfassungsgerichtshof kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen ausschließlich solche sein könnten, die auf die Ernennung zum Schulleiter/zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet seien. 'Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in den aktuell vorliegenden Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbe[r]n betreffen, sind davon nicht umfasst.

Der Zweitrevisionswerberin kommt demnach im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof überbundene Rechtsansicht wegen ihrer Aufnahme in den Besetzungsvorschlag zwar Parteistellung im Ernennungsverfahren, also im Verfahren der — mit der Ernennung abschließenden — Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin aus dem vom Kollegium des Landesschulrats erstatteten Vorschlag zu, die Zurückweisung des Reihungsvorschlags im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlags ist von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen jedoch nicht erfasst.'

Dies deckt sich auch mit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, der in seiner Entscheidung vom , B51/90 – VfSlg 12477/1990, Folgendes ausführt:

'Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat […], eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft […]. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg 6894/1972) sowie darauf, dass die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg 7094/1973, S 497).'

Aus der zitierten Judikatur geht demnach hervor, dass eine Parteistellung im Leiterbestellungsverfahren nur Personen zukommt, die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Diese Parteistellung ist jedoch auf das Verleihungs- bzw. Ernennungsverfahren beschränkt, was bedeutet, dass nur eine Person aus diesem Vorschlag ernannt werden darf. Die Parteistellung beginnt für die einzelnen Bewerber somit ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag.

Hinsichtlich eines Rechtsanspruches auf Überprüfung des Auswahlverfahrens kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mangels rechtlicher Verdichtung eine Parteistellung aufgrund eines Rechtsanspruches oder rechtliche[n] Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zu (vgl. Beschluss vom , 2005/12/0216). Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ erfasst sind, es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und — andererseits — wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (). Dem StLDAG und der StLDAG-VO lassen sich keine Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Verdichtung entnehmen ().

Zusammen[ge]fasst ist zur Parteistellung des Beschwerdeführers auszuführen, dass diese auf die Teilnahme an dem durch die vorliegenden Besetzungsvorschläge konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet ist. Von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen ist jedoch die vom Beschwerdeführer geforderte Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm die Leiterstelle an der VS Gleisdorf verliehen werde bzw. die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde nicht erfasst, weil diese Vorgänge nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in die aktuell vorliegenden Besetzungsvorschläge aufgenommenen) Bewerber betreffen würde[…].

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit des Bewer[b]ungsverfahrens ist auszuführen, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durch die Formulierung des § 1 Abs 2, zweiter Satz StLDAG, wonach 'die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte' einem beauftragten externen Unternehmen obliegt, diesem externen Unternehmen nicht die Stellung eines Partialentscheidungsorganes eingeräumt wird, da bereits im darauffolgenden dritten Satz dieser Bestimmung ausgeführt ist, dass unter anderem die 'beiden Gutachten' (die Begutachtung des Landesschulrates, sowie die des externen Unternehmens) zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt werden müssen. Darüber hinaus ist auch in § 4 Abs 1 StLDAG-VO 2013 ausgeführt, dass 'im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung' für die Bewerberinnen und Bewerber Gutachten zu erstellen sind und auf Grundlage dieser Gutachten eine Reihung vorzunehmen ist. Es kann somit aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Begutachtung durch das externe Unternehmen nicht um ein Sachverständigengutachten handeln könnte.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beurteilung durch das außenstehende Unternehmen als Begutachtung einer Momentaufnahme zu berücksichtigen sei und kompetente Wahrnehmungen über die bisher gezeigten Leistungen und das bisher gezeigte Verhalten einzufließen hätten, ist auszuführen, dass im StLDAG sowie in der StLDAG-VO das Auswahlverfahren und die Berechnung der Punkte im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers ausgeführt wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Landesregierung dahingehend binden wollte, wie die Bewertung hinsichtlich der einzelnen Auswahlkriterien konkret zu beurteilen sei.

Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens des beauftragten externen Unternehmens ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers imAuswahlverfahren nicht einzugehen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Auswahlverfahrens und seiner Reihung im Besetzungsvorschlag aufgrund der im Auswahlverfahren erlangten Punkteanzahl keine Parteistellung zukommt und die Bestellung der im Besetzungsvorschlag erstgereihten Bewerberin ihn in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt, wodurch der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war."

3.In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

4.Die Steiermärkische Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

5.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

6.Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie vorbringt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde abgewiesen habe, keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auch keine Willkür vorliege.

II.Rechtslage

1.§26 des Bundesgesetzes vom über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl 302 idF BGBl I 55/2012, lautet wie folgt:

"Schulleiter

§26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."

2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom , mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG 2013), LGBl 74/2013, lauten:

"§1

Auswahlkriterien und Bewertung

(1) Die Auswahl und Reihung der Bewerberinnen/Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs 6 LDG 1984 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Auswahlkriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auswahlkriterien
Maximalpunktezahl
1. Fachlich-pädagogische Eignung
a) Leistungsfeststellung bzw. bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben
50
b) Verwendungszeiten
50
c) Berufsbiografie
200
d) Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
150
2. Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
a) Führungsqualität
– Teamfähigkeit
– Kreative Lösungskompetenz
70
– Entscheidungsstärke
b) Kommunikationsfähigkeit
– Kontaktfähigkeit
– Sprachliche Kompetenz
70
– Kooperations- und Konfliktverhalten
c) Soziale Kompetenz
– Beziehungsmanagement
– Selbstreflexion
70
– Selbstmanagement
d) Organisationsfähigkeit
– Zeitmanagement
– Strukturiertheit
70
– Ziel- und Ergebnisorientierung
e) Persönlichkeitsstruktur
– Psychische Konstitution
– Arbeitsverhalten
70
– Belastbarkeit
3. Stellungnahmen
a) Stellungnahme der Schulerhaltergemeinde
75
b) Stellungnahme des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses
75
c) Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer
50

(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.

(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.

(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.

(5) […]

§2

Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung

(1) Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung bzw. eine ausgezeichnete Beurteilung bei der 'bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben' gemäß § 2 Abs 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl Nr 172, in der Fassung BGBl I Nr 24/2013, (der zu erwartende Arbeitserfolg wird durch besondere Leistungen erheblich überschritten) vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen) oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten

- im Bereich des Schul- und Landeslehrerdienstrechtes,

- im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung,

- im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort und

- im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.

Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung und die Reihung erfolgt durch den Landesschulrat im Wege einer objektiven Begutachtung. Die Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber soll nach Möglichkeit in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der externen Begutachtung gemäß § 3 erfolgen. Weiters muss sie schulstandortbezogen abgewickelt werden. Das Gutachten ist der Landesregierung innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens mit der Aufforderung zur Erstellung des Gutachtens vorzulegen. Sollte das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn keine Punkte vergeben werden. In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber entfällt die Begutachtung hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr 91/2003 und Nr 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

§3

Externe Begutachtung

(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen. Die Begutachtung ist schulstandortbezogen durchzuführen.

(2) […]

§4

Stellungnahmen

(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs 6 LDG 1984 sind die Bewerbungen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Auswahlkriterien abzugeben.

(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.

(3) […]

(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 (Befangenheit) mitwirken."

3.Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013), LGBl 76/2013 idF LGBl 89/2013, lauten wie folgt:

"Auf Grund des § 1 Abs 4 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013 – StLDAG 2013, LGBl Nr 74/2013, wird verordnet:

[…]

§4

Berechnung der Punkte für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind für die Bewerberinnen und Bewerber Gutachten zu erstellen und auf der Grundlage dieser Gutachten ist für jedes der unter § 1 Abs 1 Z 2. a) bis e) genannten Auswahlkriterien des StLDAG 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 70 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 80), die/der Zweitgereihte 50 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 60), die/der Drittgereihte 30 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 40) und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr oder ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 350 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 400), die/der Zweitgereihte 250 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 300) und die/der Drittgereihte 150 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 200) Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien gemäß § 1 Abs 1 Z 2. a) bis 2. e) hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist."

III.Erwägungen

1.Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

2.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.In Fällen wie dem hier vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zB VfSlg 12.477/1990, 15.114/1998, 18.000/2006). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob diese Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und dem Verwaltungsgericht keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihm somit iSd oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist (vgl. VfSlg 12.477/1990, 17.901/2006). Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen kein echter Begründungswert zukommt (vgl. zB VfSlg 17.642/2005, 19.057/2010; ; , B1100/2013). Dies muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes umso mehr im Fall gelten, dass das Verwaltungsgericht von einer inhaltlichen Begründung ihrer Entscheidung überhaupt absieht (s. VfSlg 14.421/1996; vgl. zudem VfSlg 13.302/1992 mwN, 15.743/2000; ).

4.Im vorliegenden Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Willkür zur Last zu legen:

4.1.Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; ; , E458/2015; , E1476/2017) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg 19.670/2012; ) – Parteistellung iSd § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. § 8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991).

4.2.Der Beschwerdeführer wurde in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die Steiermark aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

4.3.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher zu überprüfen, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet ist, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt (vgl. dazu zB VfSlg 12.102/1989, 19.057/2010; , B584/09; , B11/2013; , B1100/2013).

4.4.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in der bekämpften Entscheidung in der Begründung ausschließlich mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Parteistellung im Verfahren über die Verleihung einer Schulleiterstelle auseinandergesetzt, diese (in der Begründung) verneint und die u.a. auf die Abänderung (in eventu die Aufhebung) des Bescheides gerichtete Beschwerde abgewiesen, ohne auf die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber einzugehen und diese gegenüberzustellen oder die im Bescheid getroffene Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterließ es das Landesverwaltungsgericht Steiermark, sich mit den Qualifikationen der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und den der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten auseinanderzusetzen ("Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens des beauftragten externen Unternehmens ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers imAuswahlverfahren nicht einzugehen."). Daher führte es weder eigene Ermittlungen durch, noch ging es auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen oder die Begründung der Entscheidung der Behörde ein.

4.5.Das – hier sogar bewusste – Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd § 26 Abs 6 LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen (vgl. VfSlg 17.642/2005, 19.057/2010; ; , B1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belastet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür.

IV.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:E1295.2018
Schlagworte:
Lehrer, Landeslehrer, Dienstrecht, Besetzungsvorschlag, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Entscheidungsbegründung

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.