SWK-Spezial Begleitende Kontrolle
1. Aufl. 2019
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S. 122IX. Rechtsschutz
Umfasste Abgaben, Prüfungsmöglichkeiten während der begleitenden Kontrolle und Rechtsschutzaspekte
1. Umfasste Abgaben
Die begleitende Kontrolle umfasst die in § 153e Abs 1 BAO abschließend aufgezählten Abgabenarten. Das sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Energieabgabenvergütung, die Normverbrauchsabgabe, die Werbeabgabe, die Wirtschaftskammerumlage, die Stabilitätsabgabe und die Forschungsprämie. Diese orientieren sich an den bisher von der Großbetriebsprüfung geprüften Abgaben, weil die begleitende Kontrolle von den Organen der Großbetriebsprüfung durchgeführt werden soll. Es besteht kein Wahlrecht des Unternehmers, nur bestimmte Abgaben (zB lediglich Körperschaftsteuer und/oder Umsatzsteuer) der begleitenden Kontrolle zu unterwerfen.
Kein Teil der begleitenden Kontrolle sind die der Lohnsteuerprüfung (GPLA) unterliegenden Abgaben, wie bspw die Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt (§ 153e Abs 1 Z 1 BAO iVm § 86 EStG). Seit ist die Abzugsteuer nach § 99 EStG (auch) von der GPLA zu prüfen. Demnach ist nicht nur der Kernbereich „Lohnabgaben“, sondern generell der Einbehalt bzw die Entlastung von Abzugsteuern ...