Praxishandbuch Insolvenzabwicklung
1. Aufl. 2016
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Kathrin Poltsch
Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht III4 (2002) § 82 KO
Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert (Hrsg), Insolvenzgesetze (Loseblatt, 2. Lfg 1999) § 80–101 KO
Konecny, Abgrenzung/Bezahlung von Sondermassekosten und besondere Entlohnung, ZIK 2007, 74
Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren (1999)
Mohr, Insolvenzordnung11 (2012)
I. Regelentlohnung
A. Grundentlohnung (§ 82 Abs 1 IO)
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen, um deren Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat (§ 82 Abs 2 IO). Verdienstlichkeit bedeutet, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters den Zufluss in die Masse verursacht hat. Einzubeziehen in die Bemessungsgrundlageist auch die Hyperocha aus Sondermassen. Abzuziehen sind aus der allgemeinen Masse an den Insolvenzverwalter (zB Kosten als Rechtsanwalt) oder Dritte (zB Steuerberater) geleistete Beträge.
Nicht in die Bemessungsgrundlage gehören saldenunwirksame Transferbuchungen (zB der Rückersatz von Kostenvorschüssen, Umbuchungen oder Irrläufer) und bei Obsiegen der Rückersatz der aus der Masse bezahlten Pauschalgebühr für Aktivprozesse. Abzuziehen sind auch die an den Schuldner überlassenen ...