Österreichisches Wohnhandbuch 2022
10. Aufl. 2022
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S. 1099. Neuregelung der Paketverkäufe
9.1. Neuregelung im Einzelnen
Der bisherige Text des § 10a Abs 1 lit d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz lautet wie folgt:
Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume sowie Ein- und Abstellplätze ab einer Anzahl von mehr als drei Objekten.
Die Änderungen zu Paketverkäufen lauten in der WGG-Novelle 2022 wie folgt:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBI. 1 Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert: [...] 3. In § 10a Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „sowie Ein- und Abstellplätze“ durch die Wortfolge „nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen“ ersetzt.
Der Gesetzestext wird daher in Zukunft wie folgt lauten:
Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen ab einer...