UWG kompakt
2. Aufl. 2019
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S. 10019. Ankündigung von Ausverkäufen
Seit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 waren Ankündigungen eines Ausverkaufs durch öffentliche Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt waren und die auf die Absicht schließen ließen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen und zugleich geeignet waren, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände zum beschleunigten Abverkauf der Ware genötigt war, bewilligungspflichtig. Lediglich Saisonräumungsverkäufe, die Kaufleuten das Abstoßen von Restbeständen, insbesondere von typischen Saison- und Modeartikeln, ermöglichen sollten, waren bewilligungsfrei.
In der österreichischen Literatur wurde nach Inkrafttreten der RL-UGP in Frage gestellt, ob die österreichischen Vorschriften betreffend die Ankündigung von Ausverkäufen mit der RL-UGP vereinbar sei, weshalb der OGH ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen (4 Ob 154/10s – Totalabverkauf) an den EuGH gerichtet hat.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass Ausverkäufe in den Anwendungsbereich der RL-UGP fallen, weil diese Vorschriften nicht nur die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder s...