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S. 9717. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
§ 31 UWG verbietet es, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlass oder den Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechtes geeignet ist.
Der erste Halbsatz des § 31 UWG (Anmaßung einer nicht zustehenden Auszeichnung oder eines behördlichen Rechts) ist unabhängig von der Irreführungseignung (ein solcher Fall ist praktisch kaum vorstellbar - vgl auch § 2 Abs 1 Z 6 UWG) verboten, während der Gebrauch einer an sich bestehenden Auszeichnung oder eines an sich bestehenden Vorrechtes in einer Weise, die zur Täuschung über den Anlass oder den Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechtes geeignet ist, eine Irreführungseignung verlangt und daher als Spezialfall zu § 2 UWG anzusehen ist. In der Rechtsprechung wurde die Bezeichnung als „Architekturbüro“ dann als unzulässig angesehen, wenn kein Archi...