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S. 8013. Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
Bis zum waren die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung nur in § 10 Abs 1 und 2 UWG geregelt.
Nunmehr sind die Tatbestände der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (passive Bestechung) und die (aktive) Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten in § 309 StGB geregelt, wobei sich die neu eingeführten Strafbestimmungen von § 10 UWG einerseits durch deutlich strengere Strafen (Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren) und andererseits dadurch unterscheiden, dass die Bestimmungen des StGB auch dann erfüllt sind, wenn keine Wettbewerbsabsicht des Handelnden erfüllt ist.
Schon aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des § 10 Abs 3 UWG geht die (jüngere) Vorschrift des § 309 StGB dem § 10 UWG vor. Als Grund dafür, dass § 10 UWG dem Rechtsbestand weiterhin angehört, wird in den Erläut zum Strafrechtsänderungsgesetz 2008 angeführt, dass der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch gem § 13 UWG erhalten bleiben sollte. Diese Begründung ist deshalb nicht verständlich, weil vorsätzliches strafgesetzwidriges Handeln die Fallgruppe des „Rechtsbruchs“ iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG erfüllt und überdies das „Schmieren“ von Dienstnehmern schon bisher jedenfalls als sittenwidrig iSd § 1 UWG aF angesehen wurde, auch wenn der Tatbestand des § 10 UWG nicht er...