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S. 7912. Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen Berechtigungsscheinen und dergleichen
§ 9c UWG ist die Nachfolgebestimmung zu § 13 RabG, welche als einzige Bestimmung des damals aufgehobenen Rabattgesetzes mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz (BGBl 1992/47) in das UWG übernommen wurde.
§ 9c UWG soll die mit einem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über eine vermeintliche Vorzugsstellung oder eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung verhindern und untersagt anders als die Vorgängerbestimmung nicht bloß den Verkauf von Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise, sondern auch schon die Ausgabe von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren durch Verbraucher berechtigen.
Schon vor der RL-UGP wurde sowohl die Verfassungskonformität als auch die Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit gem Art 28 EG in Frage gestellt. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Per-se-Verbot handelt, das im Anhang der RL-UGP nicht vorkommt, verstößt die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung gegen die RL-UGP.
Der OGH hatte sich bisher erst in einem Fall (4 Ob 2108/96w - KURIER-Gutsch...