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Walter Müller

UWG kompakt

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4060-0

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UWG kompakt (2. Auflage)

S. 7210. Kennzeichenmissbrauch

§ 9 Abs 1 UWG schützt unternehmensbezogene Kennzeichen, die ein Unternehmer befugterweise verwendet, gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Namen, Firmen, besonderer Unternehmensbezeichnungen, registrierter Marken oder von Druckwerken (für die § 80 UrhG nicht gilt).

Namen sind sprachliche Ausdrucksmittel, um einen Rechtsträger zu individualisieren. Dies gilt für die bürgerlichen Namen natürlicher Personen wie Namen juristischer Personen (zB Vereinsnamen), aber auch Pseudonyme (zB Udo Jürgens). § 43 ABGB schützt davor, dass das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen wird. Ein unbefugter Namensgebrauch liegt vor, wenn er weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Geschützt wird das Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung des Namens. Ein Verstoß gegen das Namensrecht liegt nur vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden, wie dies etwa durch eine Zuordnungsverwirrung geschieht. Dies hängt davon ab, welcher Eindruck durch die jeweilige Namensverwendung hervorgerufen wird (4 Ob 38/12k – The Sweet-CD).

Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name...

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