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S. 719. Geografische Angaben
Geografische Angaben im Sinne der Bestimmung sind Angaben, die eine Ware oder Dienstleistung aus einer bestimmten Region stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Beschaffenheit der Ware im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeschrieben werden kann (vgl Art 22 Z 1 TRIPS-Abkommen). Art 22 Abs 2 TRIPS-Abkommen verpflichtet die Mitglieder des Abkommens zum Schutz geografischer Angaben vor jedem Gebrauch von Bezeichnungen oder Aufmachungen von Waren, der über die geografische Herkunft irreführt, sowie vor jeder Verwendung, die unlauteren Wettbewerb iSd Art 10bis PVÜ darstellt. Dies erfasst insbesondere das Hervorrufen von Verwechslungsgefahr, herabsetzenden Gebrauch oder sonstigen irreführenden Gebrauch. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist nicht erforderlich, was durch § 8 Abs 1 UWG klargestellt wird (4 Ob 106/01v). Das TRIPS-Abkommen regelt nur den Schutz geografischer Angaben für Waren, § 8 Abs 2 UWG erweitert den Schutz aber auch für die Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen.
Für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel können qualitätsindizierende oder traditionelle geografische Angaben nach den Bestimmungen der VO (EU)...