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S. 597. Vergleichende Werbung
Unter vergleichender Werbung ist jede Werbung zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht (Art 2 lit c Irreführungs-RL).
In Österreich wurde vergleichende Werbung von der Rechtsprechung des OGH lange als sittenwidrig iSd § 1 UWG aF angesehen, wobei insbesondere damit argumentiert wurde, dass niemand in eigener Sache objektiv urteilen werde. Die Werbeformen sowohl der kritisierenden vergleichenden Werbung als auch der anlehnenden vergleichenden Werbung wurden als grundsätzlich unzulässig eingestuft, Ausnahmen wurden nur in ganz engem Umfang (zB als Abwehrmaßnahme gegen eine Handlung des Mitbewerbers) zugelassen.
Durch die UWG-Novelle 1988 wurde vergleichende Preiswerbung für zulässig erklärt, sodass der bloße Hinweis auf den höheren Preis eines Mitbewerbers für sich alleine nicht mehr als Minderwertigkeitshinweis in Bezug auf das fremde Angebot gewertet wurde. Die in der bloßen Nennung höherer Preise des Mitbewerbers liegende Herabsetzung war von diesem hinzunehmen.
Die Judikatur hat über den Gesetzeswortlaut hinausgehend ganz generell vergleichende W...