UWG kompakt
2. Aufl. 2019
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S. 42. UWG-Novelle 2007
Die am verabschiedete RL-UGP war bis zum in das nationale Recht durch Erlassung der notwendigen Gesetzesänderung umzusetzen und bis in Kraft zu setzen. Die UWG-Novelle 2007 BGBl I 2007/79 wurde am kundgemacht und ist seit anzuwenden.
Zweck der RL-UGP ist es, durch eine Vollharmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.
Die RL-UGP gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Geschäfts (B2C). Nicht erfasst sind daher Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden (B2B) und Rechtsgeschäfte ausschließlich zwischen Privaten (zB Verkauf einzelner Gegenstände von Privatpersonen im Internet).
Unmittelbarer Schutzzweck der Richtlinie sind ausschließlich die wirtschaftlichen (nicht sonstigen) Interessen der Verbraucher (4 Ob 186/08v; 4 Ob 166/11g).
Die RL-UGP enthält in Art 5 Abs 2 eine Generalklaus...