Das österreichische Seilbahnrecht
3. Aufl. 2019
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S. 395Gesetze und Verordnungen
1. Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz über Seilbahnen (BGBl I 2003/103 idF BGBl I 2018/79)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.
§ 2
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
(2) Diese werden unterteilt in
Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).
Diese gliedern sich in
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).
Das sind
Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden...