Das österreichische Seilbahnrecht
3. Aufl. 2019
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S. 374Landesrechtliche Bestimmungen
XIV. Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2018
XIV.A. Entstehung
Da die eisenbahn- und somit auch die seilbahnrechtlichen Bestimmungen in Österreich (SeilbG 2003, SeilbÜV, SchleppVO, etc) grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes fallen, finden sich wenig landesrechtliche Bestimmungen, die das Seilbahnwesen hinsichtlich der Personenbeförderung betreffen. Derartige landesrechtliche Bestimmungen bestehen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zB für Materialseilbahnen. Weiters fällt die Raumordnung in die Zuständigkeit der Länder und können raumplanerische Ziele, wie im Folgenden dargestellt wird, auch das Seilbahnwesen (zur Personenbeförderung) betreffen.
Anfang 2005 erließ die Tiroler Landesregierung eine Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend den Bau und die Erweiterung von Seilbahnanlagen und die skitechnischen Entwicklungen erlassen wurde (Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005), das mit in Kraft trat. Mit diesem Seilbahn- und Schigebietsprogramm setzt die Landesregierung den Grundgedanken der erstmalig im Jahre 1992 erlassenen Seilbahngrundsätze fort. Diese wurden allerdings – anders als die nun...