Das österreichische Seilbahnrecht
3. Aufl. 2019
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S. 365Europarecht
XIII. Europäisches Beihilfenrecht
Bei den bislang dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf das Seilbahnwesen beziehen, handelte es sich (überwiegend) um innerstaatliches, österreichisches Recht, auch wenn deren Anlass bzw Basis teilweise im europäischen Recht zu suchen ist. Es gibt allerdings auch europäische Bestimmungen, die gegebenenfalls direkt auf Seilbahnunternehmen Anwendung finden bzw diese direkt betreffen, ohne dass dazu eine innerstaatliche Umsetzung notwendig ist.
Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an die europarechtlichen Beihilferegelungen, die in Italien auch mehrfach auf den Sektor der Seilbahnwirtschaft angewendet wurden. Die entsprechenden Bestimmungen des Europarechts finden sich im Vertrag über die Europäische Union.
XIII.A. Grundsätze des Beihilfenrechts
Im Rechtsbestand der Europäischen Union gilt der Grundsatz, dass staatliche Beihilfen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen, grundsätzlich unzulässig sind. Ausgenommen davon sind nur diejenigen Beihilfen, die das europäische Unionsrecht ausdrücklich zulässt. Dieses Verbot richtet sich gegen staatliche Beih...