Einführung in das Salzburger Bau- und Raumplanungsrecht
1. Aufl. 2019
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S. 157Glossar
Apartmenthaus(§ 5 Z 1 ROG): Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, in dem sich keine zur Erbringung hoteltypischer Dienstleistungen geeigneten Räumlichkeiten befinden; dabei gilt als
Apartment: eine Nutzungseinheit innerhalb eines Baus, die zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt und für den vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt ist;
geeignete Räumlichkeit zur Erbringung hoteltypischer Dienstleistungen: das Vorhandensein jedenfalls von Räumlichkeiten für den Empfang der Gäste in einem zentralen, gut zugänglichen Bereich des Baus im Ausmaß von mindestens 40 m2 und für die Verabreichung von Speisen und Getränken in einem Ausmaß von mindestens 4 m2 je Gästezimmer bei Bauten mit bis zu 35 Gästezimmern, 3 m2 je Gästezimmer bei Bauten ab 35 bis 100 Gästezimmer und 2 m2 je Gästezimmer bei Bauten über 100 Gästezimmer.
Bauland-Eigenbedarf(§ 5 Z 2 ROG): Flächen, die a) den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m2 Grundfläche je berechtigter Person, oder b) der Erweiter...