Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 239Kapitel VIII: Artenschutz nach Unionsrecht und seine Umsetzung in Österreich
1. Einleitung
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Der unionsrechtliche Artenschutz ist in der VS-RL und in der FFH-RL geregelt und entfaltet sich auf zwei Ebenen:
Der sog „Lebensraumschutz“ bzw „Habitatschutz“ nach Art 4 VS-RL sowie die „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ nach Art 3 bis 7 FFH-RL haben den Schutz der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten zum Inhalt. Es handelt sich um den flächenbezogenen Schutz der Arten nach Art 4 Abs 1 iVm Anhang I und Art 4 Abs 2 VS-RL sowie nach den Anhängen I und II FFH-RL; diese geschützten Lebensräume bzw Habitate bilden in Summe das Gebietsnetzwerk Natura 2000.
Der Artenschutz im engeren Sinn zielt auf den Schutz aller wildlebenden Vogelarten gemäß Art 1 VS-RL und der in den Anhängen IV und V FFH-RL angeführten Tier- und Pflanzenarten. Dieser Artenschutz ist nicht an bestimmte Schutzgebiete gebunden, sondern im gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Tier- und Pflanzenarten vorkommen, zu beachten. Er zeichnet sich primär durch Verbote aus, von denen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen bewilligt werden können. Die Verbote sind in den Art 5 bis 8 VS-RL und in...