Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 35Kapitel V: Anlagenrecht
1. Allgemeines
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Alle NSchG statuieren Bewilligungspflichten für bestimmte Anlagen, Maßnahmen und Eingriffe. Wenngleich sich die Kataloge der unter Bewilligungspflicht gestellten Vorhaben regional unterscheiden, zeigt sich eine Schnittmenge iS eines Anlagen-, Maßnahmen- und Eingriffsbestands, der in jedem Bundesland einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
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Die Bewilligungspflichten sind insofern allgemeiner Natur, als sie an generelle widmungsrechtliche Festlegungen oder an gattungsbezogen festgelegte Gebiete bzw Gebietsteile anknüpfen. Demgemäß sind bestimmte Anlagen, Maßnahmen und Eingriffe bewilligungspflichtig, wenn sie
im gesamten Landesgebiet,
im Grünland,
außerhalb vom Ortsbereich bzw in der freien Landschaft,
in der Alpinregion,
im Bereich von stehenden oder fließenden Gewässern,
in Auwäldern, Feuchtgebieten etc
geplant sind.
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Die Bewilligungspflicht für diese Anlagen, Maßnahmen und Eingriffe ergibt sich nicht aus dem Dazwischentreten einer VO oder eines Bescheides, wodurch ein Schutzgebiet (zB Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, Europaschutzgebiet oder Nationalpark) geschaffen wird, für welches Eingriffsverbot...