Nachbarschaftsrecht kompakt
3. Aufl. 2014
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S. 1Einleitung
Seit der dritten Teilnovelle des ABGB 1916, durch die das Nachbarrecht im Wesentlichen in der heute gültigen Form geregelt worden ist, haben einerseits gewaltige wissenschaftliche und technische Veränderungen stattgefunden. In diesen 98 Jahren sind ganz neue Risiko- und Gefahrenlagen entstanden. Neue Industrien, Technologien, chemische Stoffe und Verkehrsinfrastrukturen führen zu viel komplexeren Konfliktszenarien. Andererseits hat aber die Technikfolgen- und Gefahrenforschung nicht Schritt gehalten. Es bestehen erhebliche, meist nicht quantifizierbare Restrisken.
Die derzeitige rudimentäre, aus fast lauter unbestimmten Begriffen bestehende Regelung des § 364 Abs 2 iVm § 364a ABGB entspricht kaum mehr den Anforderungen des Rechtsstaates und der Rechtssicherheit. Durch diesen entwicklungsbedingt entstandenen gewaltigen Spielraum haben die Gerichte beinahe die Funktion eines Gesetzgebers zu erfüllen. Die dabei auftretende Gefahr ist systemimmanent und keinesfalls mit einem Vorwurf an die Gerichte verbunden: Die nötige kasuistische Einzelfallgerechtigkeit erschwert eine systematische Fortentwicklung.
Durch die in der Natur der Sache gelegene erhebliche Rechtsunsicherheit wird die Effizienz de...