Rechtshandbuch für Land- und Forstbetriebe
1. Aufl. 2017
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S. 293Glossar
Agrargemeinschaft: Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die - ohne Ausstattung mit hoheitlichen Befugnissen - für die Verwaltung, pflegliche Bewirtschaftung, Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens sowie für die Sicherstellung der Erfüllung der Ansprüche und Pflichten gegenüber ihren Mitgliedern sorgen.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB): AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei ihren einzelnen Vertragsabschlüssen zugrunde legen möchte. AGB werden hauptsächlich von Unternehmen wie Versicherungen oder Banken (Verwender) verwendet, die standardmäßig auf eine Vielzahl von Verträgen zutreffen, wodurch die einzelnen Kundenverträge einfach und kurz gehalten werden können.
Anfechtung: Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das Rechtsgeschäft, das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, von Anfang an als nichtig anzusehen ist. So können zB Mängel, die bei Vertragsabschluss auftreten, gerichtlich angefochten werden, wodurch der zugrunde liegende Vertrag rückwirkend rechtsunwirksam wird.
Arbeitnehmer (AN): Kennzeichnend für einen ...