Rechtshandbuch für Land- und Forstbetriebe
1. Aufl. 2017
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S. 19II. Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften
Nachdem im ersten Kap behandelt wurde, in welchen Rechtsformen land- und forstwirtschaftliche Betriebe geführt werden können und welche Möglichkeiten der Zusammenschlüsse von Betrieben bestehen, widmet sich dieses Kap der Frage, wie unbewegliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben und veräußert werden kann und was es im Zuge dessen zu beachten gilt.
A. Alleineigentum und Miteigentum
Häufig stehen land- und forstwirtschaftliche Anwesen oder bäuerliche Höfe nicht im Alleineigentum einer Person, sondern im Eigentum mehrerer Familienmitglieder. Miteigentum ist somit dann gegeben, wenn mehrere Personen an derselben Sache Eigentum haben (§ 825 ABGB). Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn ein Land- und Forstwirt seinen Hof im Zuge der Erbfolge seinen drei Kindern hinterlässt. Diese begründen an dem Hof Miteigentum in Form von jeweils einem Drittel.
Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen, kann, solange zwischen den Miteigentümern Einvernehmen besteht, mit dieser beliebig verfahren werden. Jeder Miteigentümer kann, solange er dadurch die Rechte der anderen nicht verletzt, seinen Anteil unabhängig von den anderen verpfänden, ver...