Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 63. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 21

Artikel 21

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Übersicht

  • Gesetzesmaterialien S. 3

  • OECD-Musterabkommen S. 3

  • Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung S. 3

  • Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 3

  • Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 3

  • Erläuterungen zu Art. 21

  •  
    • I. Entstehungsgeschichte

    • 1. Vergleich mit DBA 31/59 Rz. 1

    • 2. Vergleich mit OECD-Musterabkommen Rz. 2

    • Übereinstimmung mit Abs. 1 Rz. 2

    • Keine Entsprechung zu Abs. 2 Rz. 2.1

    • 3. Vergleich mit Deutscher Verhandlungsgrundlage Rz. 2.2

  •  
    • II. Allgemeiner Inhalt

    • Auffangklausel Rz. 3

    • Bestimmung des Ansässigkeitsstaates Rz. 4

  •  
    • III. Die Bestimmung im Einzelnen

    • Fehlen einer speziellen Verteilungsnorm Rz. 5

    • „Ausdrücklich“ nicht „wörtlich“ Rz. 6

    • Art. 21 dient nicht der Vermeidung von Qualifikationskonflikten Rz. 7

    • Abkommensrechtliche Auslegung Rz. 9

    • Keine Identität mit den „sonstigen Einkünften“ i.S. des § 22 EStG Rz. 10

    • Einteilung in drei Gruppen Rz. 11

    • 1. „Sonstige“ Einkünfte aus dem Quellenstaat

    • ABC der betroffenen Einkünfte Rz. 12

    • Abfindungen

    • Alimente

    • Altersrente (früher Altersruhegeld)

    • Apanage

    • Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    • Beitragszuschüsse zur Krankenversich...

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