Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 63. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 16

Artikel 16

Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:

Dr. Michael Kempermann, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Bonn

Übersicht

  • Gesetzesmaterialien S. 1

  • OECD-Musterabkommen S. 1

  • Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 1

  • Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 2

  • A. Erläuterungen zu Art. 16

  •  
    • I. Entstehungsgeschichte

    • 1. Vergleich mit DBA 1931/59 Rz. 1

    • 2. Vergleich mit OECD-MA und DE-VG Rz. 2

  • II. Allgemeiner Inhalt Rz. 3

  •  
    • III. Die Bestimmung im Einzelnen

    • 1. Bezüge und Vergütungen Rz. 6

    • 2. Ansässigkeit Rz. 7

    • 3. Aufsichts- und Verwaltungsrat Rz. 10

    • 4. Besteuerungsrecht Rz. 27

Gesetzesmaterialien

Denkschrift der deutschen Bundesregierung

Zu Art. 16

Nach diesem Artikel können in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der OECD Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

OECD-Musterabkommen

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwalt...

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