Doppelbesteuerung
2023
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Art. 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (ohne Parallele im MA)
Protokoll: (15) Zu Artikel 28:
Eine „missbräuchliche Gestaltung“ ist eine solche, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der Steuervermeidung findet. Sie liegt in Fällen vor, in denen der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder wenn er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
„Unfairer Steuerwettbewerb“ liegt vor, wenn eine Steuerpraxis eines Vertragsstaats in einer Art und Weise gestaltet ist, dass sie im Sinne der einschlägigen Arbeiten in der OECD oder in der Europäischen Union als schädlich eingestuft worden ist.
Schrifttum:
Bendlinger DBA-rechtliche Besonderheiten bei Arbeitnehmerentsendungen nach Deutschland, VWT 2003/4, 26 ff.; Fischer Die Steuerumgehung in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, SWI 1999, 79 ff.; Grotherr Geänderte Rechtsauffassung des BFH zur Anwendung der abkommensrechtlichen Rückfallklausel („subject-to-tax-clause“), IWB 2004, Fach 3 Deutschland, Gruppe 2, 1145 ff.; Hensel Das neue Doppelbesteuerungsabkommen...