Doppelbesteuerung
2023
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Art. 19 MA Öffentlicher Dienst
Bearbeiter: Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Wassermeyer/Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Art. 18 DE-VG Öffentlicher Dienst
(1)
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
1. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werd...