Doppelbesteuerung
2023
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I. Allgemeines
1. Begriff der Doppelbesteuerung
a) Kein terminus technicus
1Der Inhalt des Begriffs „Doppelbesteuerung“ ist unklar. In der Literatur wird unterschieden zw. DBest. im engeren, weiteren und weitesten Sinne, zw. formalen und materiellen, zw. subj. und obj., zw. eigentlichen und uneigentlichen, zw. technischen und untechnischen, zw. rechtl., jurist. und wirtschaftl., zw. direkten und indirekten sowie zw. horizontalen und vertikalen DBest. (vgl. Kluge Das Internationale Steuerrecht, B 20; Schaumburg Internationales Steuerrecht, Rdnr. 12.2 ff., jeweils mwN). Die Aufzählung verdeutlicht, dass der Begriff „Doppelbesteuerung“ kein terminus technicus ist. Er ist rechtl. nicht existent (vgl. Mössner DStJG 8, S. 135 ff.). Deshalb können aus ihm keine verbindlichen Orientierungsmaßstäbe gewonnen werden. Die Vertragsstaaten sind frei, jede Form der DBest. in den Abk. zu regeln. Umgekehrt müssen sie jedoch nicht jede Form einer
DBest. regeln. Im Schrifttum wird am häufigsten zw. der jurist. und der wirtschaftl. DBest. unterschieden (vgl. Kluge Das Internationale Steuerrecht, Rdnr. B 22; Lehner in V/L6, Grundl. Rz. 7 ff.; Vogel DStZ/A 1997, 269, 276). Daraus darf jedoch nicht gefolgert...