Doppelbesteuerung
2023
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Art. 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8 MA)
Protokoll: (1) Zu den Artikeln 2 bis 19:
abgedruckt bei Art. 2
Schrifttum:
Hensel Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, IWB Fach 5 Österreich Gruppe 2, 549 ff.; Jirousek Das neue DBA mit Deutschland, ÖStZ 2000, 370 ff.; M. Lang/Schuch Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, 1997; Vogel/Lehner Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar, 5. Aufl., 2008, zit.: Verf. in V/L5.
Verwaltungsanweisungen: öBMF v. , EAS 2235, SWI 2003, 156; öBMF v. ; EAS 2235.
I. Übereinstimmung mit dem MA
1. Gemeinsamkeiten
1Parallelen. Art. 8 entspricht – mit Ausnahme des Abs. 3 (siehe dazu im Folgenden Rz. 2 ff.) – wortwörtl. Art. 8 MA. Dabei gilt: Die Abs. 1 und 2 entsprechen den Abs. 1 und 2 MA, Abs. 4 entspricht Abs. 3 MA und Abs. 5 entspricht Abs. 4 MA. Daher ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien auch den Inhalt des Art. 8 MA in das Abk. übernommen haben. Die zu Art. 8 MA vertretenen Auffassungen haben deshalb auch für die Auslegung des Art. 8 Bedeutung (vgl. näher MA Art. 8 Rz. 1 ff.). Art. 8 schreibt demnach für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Gewinnen aus dem Betrieb der hier genannten Unternehmen der interna...