Doppelbesteuerung
2022
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Art. 12 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. Auf Fälle, in denen der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.
Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern