Doppelbesteuerung
2022
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Art. 11 Anwendung für Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bearbeiter: MMag. Dr. Ulf Zehetner
Schrifttum:
Prokisch/Rodi Double Taxation Conventions after Reunification, ET 1991, 263.
Verwaltungsverlautbarungen: Österreich: Erl. öBMF v. Zl. 04 1482/27-IV/4/90, AÖFV 301/1990: Österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen; Amtshilfevertrag/Steuer; Erweiterung des territorialen Anwendungsbereiches auf das Gebiet der ehemaligen DDR ab .
I. Räumlicher Anwendungsbereich
1Der räumliche Anwendungsbereich des Abk. erstreckte sich seit jeher auch auf das Bundesland Berlin. Von der in Art. 11 vorgesehenen Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abzugeben, wurde nicht Gebrauch gemacht (vgl. zum gleich lautenden Art. 22 DBA-ESt 1954 Lang/Schuch Art. 22 Rz. 1 ff.).
II. Wiedervereinigung
2Die deutsche Wiedervereinigung bewirkte die Ausdehnung des räumlichen Anwendungsbereiches des Abk. auf die neuen Bundesländer. Einer ausdr...