Doppelbesteuerung
2022
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Art. 7 Progressionsvorbehalt
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von dem ihm zur Besteuerung überlassenen Teil des Nachlaßvermögens oder Erwerbs nach dem Satz erheben kann, der dem Wert des gesamten Nachlasses oder des gesamten Erwerbs entspricht.
Schlußprotokoll zu den Artikeln 3 bis 7
9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Inhaltsübersicht
I. Inhalt und Aufbau
II. Progressionsvorbehalt (vgl. MA Art. 23A Rz. 121–132 und MA-ErbSt Art. 9 A Rz. 60–80)
III. Nr. 9 des Schlußprotokolls
Bearbeiter: MMag. Dr. Ulf Zehetner ...