Doppelbesteuerung
2022
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Art. 1 Persönlicher Anwendungsbereich; Wohnsitz
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer herangezogen wird.
(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommen in dem Vertragsstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Schlußprotokoll zu Artikel 1
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Abkommen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Inhaltsübersicht
I. Inhalt und Aufbau
II. Absatz 1
III. ...