Doppelbesteuerung
2022
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dd) Verlustvortrag und Verlustrücktrag.
27 Für Verluste, die beim Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensermittlung nicht mit Gewinnen aus einem anderen Betrieb derselben Einkunftsart oder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten, kommt noch die Möglichkeit eines Verlustvortrages in Betracht. Ein Verlustvortrag ist im öEStG ausschl. für betriebl. Einkünfte vorgesehen. Die Vortragsmöglichkeit besteht zeitlich unbegrenzt. Verluste bei außerbetriebl. Einkunftsarten sind nicht vortragsfähig. Der rechtl. als Sonderausgabe ausgestaltete Verlustvortrag ist gem. § 18 Abs. 6 öEStG an bestimmte Kriterien geknüpft: Der Verlust muss durch ordnungsgemäße Buchführung gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 öEStG ermittelt worden sein. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 öEStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) sind gem. § 18 Abs. 7 öEStG Verluste nur drei Jahre vortragsfähig. Außerdem darf gem. § 2 Abs. 2 b öEStG ein vortragsfähiger Verlust aus Vorjahren nur bis zu max. 75 vH der Summe der positiven Einkünfte ausgeglichen werden. Ein Verlustrücktrag ist dem öEStG fremd.