Doppelbesteuerung
2020
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Art. 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Protokoll: (1) Zu den Artikeln 2 bis 19: abgedruckt bei Art. 2
Bearbeiter: Dr. Markus C. Stefaner
Schrifttum:
Bendlinger DBA-rechtliche Besonderheiten bei Arbeitnehmerentsendungen nach Deutschland, VWT 2003/4, 26 ff.; Jirousek Das neue DBA mit Deutschland, ÖStZ 2000, 370 ff.; Jirousek Entwurf eines neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, ÖStZ 1998, 500 ff.; Kleinbauer/Lohr Entw...