Doppelbesteuerung
2018
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Art. 18 MA Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 17 DE-VG Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden oder Renten nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten auch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat insgesamt länger als 15 Jahre
a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder
b) steuerlich abzugsfähig waren oder
c) die in anderer Weise öffentlich gefördert worden sind.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die gewährte Förderung nach den Buchstaben a bis c zurückgefordert wurde,...