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OGH vom 27.02.2019, 15Os9/19s

OGH vom 27.02.2019, 15Os9/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 31 Hv 104/18s-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in Ägypten den tief schlafenden und somit willenlosen K***** H*****, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihm eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er seine Hand in die Hose des Schlafenden steckte und dessen Penis intensiv mit der gesamten Hand umfasste.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden die Feststellungen zum Tathergang nicht offenbar unzureichend begründet, sondern von den Tatrichtern – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze – auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen des K***** H***** und seiner Mutter Angelika Ho***** gegründet (US 4).

Geringfügige (sprachliche) Divergenzen in den Angaben der Zeugin Ho***** zur Frage, ob der Angeklagte – nach dem Bericht ihres Sohnes – versucht hätte, seinen Penis zu masturbieren (ON 2 S 17), zu massieren (ON 2 S 54) oder (bloß) auf ihn gegriffen hätte (ON 9 S 16), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall). Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Beschwerde zuwider – auseinandergesetzt (US 4).

Mit Spekulationen darüber, woran sich die Zeugen erinnern müssten, und dass die Anzeige erst Tage nach dem Vorfall erstattet worden sei sowie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zeigt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RISJustiz RS0119583).

Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und neuerlicher Kritik an (behaupteten) Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen sowie mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Frage, ob und wo K***** H***** nach der Tat geschlafen und wie sich die Abholung seiner Sachen aus dem Zimmer des Angeklagten abgespielt habe, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Z 5a (oder Z 5) aufgezeigt (RISJustiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – so wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) – sogleich bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00009.19S.0227.000

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