OGH vom 27.02.2013, 15Os9/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 5 U 4/12b des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 22 Bs 483/12h, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die von Heinrich K***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom , AZ 20 Bl 122/12i, erhobene Berufung als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete als Beschwerde zu wertende - „Berufung“ des Heinrich K***** ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtszug nicht zusteht (§§ 89 Abs 6, 479 StPO).