OGH vom 17.02.2016, 15Os8/16i

OGH vom 17.02.2016, 15Os8/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vlada D***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoran S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 72 Hv 96/15m 303, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld und Freisprüche anderer Angeklagter sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Zoran S***** enthält, wurde dieser der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (III./B./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

III./B./ von September bis Ende November 2014 in zumindest drei Angriffen nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten ( § 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem er das Falschgeld in einem Nominale von insgesamt zumindest 4.000 Euro von Dejan J***** übernahm;

IV./ von 5. bis zur strafbaren Handlung des Milovan Sa***** und des Jovan M*****, die am in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25 fache übersteigenden Menge, nämlich 502,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 79 % Cocain Reinsubstanz 397,2 Gramm Cocain), einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts überließen, beigetragen, indem er zum Zweck des Ankaufs des Suchtgifts den Kontakt zwischen dem verdeckten Ermittler und Dragan L***** herstellte, die Termine für die Gespräche und Verhandlungen über den Ankauf des Suchtgifts koordinierte und vereinbarte sowie am Sa***** telefonisch vom Eintreffen des verdeckten Ermittlers verständigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen (der Sache nach nur gegen IV./) wendet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt ist dadurch nicht möglich (RIS Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge den Urteilsannahmen bloß eine eigenständige Bewertung der Aussage des verdeckten Ermittlers gegenüberstellt und die Verantwortung des Angeklagten, er habe keine „aktive Rolle bezüglich der Vermittlung eines Suchtmittelgeschäftes“ eingenommen, wiederholt, zielt sie auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes erwecken zu können.

Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die ihre Konstatierungen logisch und empirisch mängelfrei auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des verdeckten Ermittlers stützten, die Verantwortung des Angeklagten aber als widersprüchlich verwarfen (US 19 f), sind auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00008.16I.0217.000