OGH vom 18.03.2004, 15Os8/04
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 5 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 73/02t-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil und demzufolge auch der Beschluss gemäß § 26 Abs 2 FinStrG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert W***** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 1994 bis 1998 im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H*****-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 448.038,05 Euro (6,165.137,98 S) bewirkt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 3 (der Sache nach Z 5), 4, 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Das Erstgericht stützte den Schuldspruch - bei Vorliegen einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen, deren Erörterung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist - auch darauf, dass sich im gerichtlichen Vorverfahren als Zeugen vernommene Angestellte der B***** AG zu Fragen nach Bierbezug durch die H*****-GmbH gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Aussage entschlugen. Hieraus folgerte das Gericht, dass die betreffenden Personen von "Schwarzbierbezügen" Kenntnis hatten (US 10).
Weil - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - beweiswürdigende Schlüsse aus der Tatsache einer berechtigten Zeugnisentschlagung unzulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 464 mwN; Mayerhofer StPO4 § 258 Rz 110 f), das Schöffengericht aber aus der Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes entscheidende Urteilsannahmen zum Nachteil des Angeklagten ableitete (wobei die erwähnten Folgerungen auf "Schwarzbierbezüge" zur Grundlage für weitere Schlüsse auf das Verhalten des Angeklagten genommen wurden), ist das Urteil unzureichend begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO). Angesichts der demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gebotenen Aufhebung des Urteils und demzufolge auch des Beschlusses gemäß § 26 Abs 2 FinStrG (§ 285e StPO) bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.