OGH vom 21.02.2002, 15Os7/02

OGH vom 21.02.2002, 15Os7/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard N***** und weitere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Samir D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 40 b Vr 1074/01-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Vogt, der Verteidigerin Dr. Halmer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten D*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir D***** der Finanzvergehen (zu 1.) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (zu 2.) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er am in Korneuburg im bewussten und

gewollten Zusammenwirken mit vier weiteren deswegen rechtskräftig

verurteilten Personen vorsätzlich

1. eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 1,423.400 Stück (= 7.117

Stangen) Zigaretten der Marke Superkings und 10.000 Stück (= 50

Stangen) Zigaretten der Marke Regal, die von unbekannten Tätern nach Österreich eingeschmuggelt und einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt worden waren, an sich gebracht, wobei es (auch) ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung (der Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

2. durch die unter 1. beschriebene Tat Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, an sich gebracht.

Die dagegen vom Angeklagten D***** aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit eingangs der Mängelrüge (Z 5) pauschal behauptet wird, das Urteil leide an einer "Unvollständigkeit, weil das Erstgericht wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen" und "die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert" habe, ist sie mangels Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl § 285a Z 2 StPO).

Der einen Feststellungsteil (vgl US 8 unten: "...., wo die beiden Ungarn geschmuggelte Zigaretten verladen und N***** und D***** dies überwachen sollten. D***** wurde dafür ein zahlenmäßig nicht bekannter Geldbetrag versprochen, ...") treffende Vorwurf der "Aktenwidrigkeit" verkennt das Wesen dieses formellen Begründungsmangels. Ein Urteil ist nämlich nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Von einer Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - gemäß den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO nach einer kritischen Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise und hervorgekommenen Indizien aktengetreu, zureichend sowie ohne Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze und Gesetze logischen Denkens zu anderen, dem Beschwerdeführer nachteiligen Schlussfolgerungen (Feststellungen) gelangt und formell fehlerfrei darlegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers und den diese weitgehend stützenden Angaben der Mitangeklagten den Glauben versagt (US 12 bis 19).

Dass die Tatrichter unter einem "nicht unerheblichen Geldbetrag" einen solchen in der Größenordnung von zumindest 5.000 S verstehen, wird in den Gründen deutlich zum Ausdruck gebracht (US 14 zweiter Absatz).

Die Frage, "wo" der PKW (der Marke Ford Mondeo) geparkt war, "um" das Verladen der Zigaretten zu überwachen und allenfalls erforderliche weitere Anordnungen zu treffen, wird in den Gründen ebenso beantwortet (US 10 Mitte) und mängelfrei begründet (US 15 dritter Absatz bis 17 erster Absatz) wie die Frage, "ab wann" der Angeklagte D***** Kenntnis davon erlangt hat, dass ein ungesetzliches Handeln der anderen vorliegt (vgl insb US 8 f, 10 erster Absatz und 11 dritter Absatz iVm US 13 letzter Absatz und 17 f).

Somit weist der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel nach, sondern trachtet lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, seiner als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft die Gewerbsmäßigkeit zum Schuldspruch 1., indem sie zwar vorweg die rechtlichen Voraussetzungen hiefür im Wesentlichen richtig wiedergibt. Ihrer sachbezogenen Argumentation legt sie dann aber prozessordnungswidrig bloß eigene Beweiswerterwägungen zugrunde, bestreitet alle hiezu tragfähig getroffenen Urteilsfeststellungen (US 11 dritter Absatz iVm 18 zweiter Absatz und 20 zweiter Absatz) und führt solcherart den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Im Kern bestreitet sie daher abermals bloß die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.

Mit dem Einwand hinwieder, es sei "auch keine Tatenmehrheit" gegeben, offenbart sie einen grundlegenden Rechtsirrtum. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt nämlich eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände eine dem § 70 StGB entsprechende Zielsetzung des Täters klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt und diese im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 und Jerabek in WK2 Rz 6 jeweils zu § 70; Dorazil/Harbich ua FinStrG -

18. Lfg § 38 E 7. mit Judikaturhinweisen; 15 Os 100/97 uam). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten D***** nach §§ 21 Abs 1 und 2, 38 Abs 1, 46 Abs 2 FinStrG eine Geldstrafe von 3,2 Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate und eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe, und zudem gemäß § 15 Abs 2 FinStrG eine Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und eine einschlägige Vorstrafe wegen zweier Finanzstrafdelikte, als mildernd hingegen keinen Umstand. Die dagegen vom Angeklagten D***** erhobene Berufung richtet sich gegen die Höhe der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe.

Sie ist jedoch unbegründet.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungstatsachen im Ergebnis nicht nur richtig festgestellt und gewichtet, sondern über den (noch während eines anhängigen Gnadenverfahrens beim Bundespräsidenten neuerlich gravierend rückfällig gewordenen) Berufungswerber unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl US 6 f) auch eine tätergerechte und schuldangemessene Sanktion verhängt. Daran vermag bei dem spezifisch einschlägig vorbestraften Berufungswerber auch die zusätzlich ins Treffen geführte Sicherstellung der gesamten tatverfangenen Zigaretten nichts Entscheidendes zu ändern. Der Einwand hinwider, "die Tatbeteiligung des Angeklagten war jedenfalls eine sehr geringe und untergeordnete, und zwar vergleichbar mit der Vorgangsweise eines Taxifahrers, der jemanden zu einem Strafort chauffiert", ist urteilsfremd und der Vergleich unpassend. Seine unbedenklich festgestellte Mitwirkung im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgangsweise trug vielmehr wesentlich zum Gelingen der beiden Finanzstrafdelikte bei.

Sohin konnte auch der Berufung in keiner Richtung hin ein Erfolg beschieden sein.