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OGH 29.08.1991, 15Os5/91

OGH 29.08.1991, 15Os5/91

Rechtssätze


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Normen
RS0088396
Auch als Untersuchungsgefangener hat der zahlungsunfähig gewordene Schuldner mehrerer Gläubiger selbstverständlich das Recht zur schriftlichen Antragstellung an das Konkursgericht.
Normen
RS0097413
Beschuldigtenprotokolle eines gesondert verfolgten Angehörigen eines Angeklagten dürfen verlesen werden, zumal jene Angaben nicht unter den Kautelen einer Zeugenaussage zustande gekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Angehörigen zu tangieren.
Normen
RS0097606
Die Verlesung einer (im Vorverfahren grundsätzlich vorgesehenen: § 198 Abs 1, § 164 StPO) schriftlichen Sachverhaltsdarstellung eines Zeugen in der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.
Normen
RS0097790
Eine Verletzung der Bestimmung des § 209 StPO kann keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirken, denn § 209 StPO ist nicht in der taxativen Aufzählung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthalten.
Normen
RS0097954
Das österreichische Verfahrensrecht kennt keine Beweisregel, derzufolge einem Zeugen, dem die Bestimmung des § 153 StPO vorgehalten wurde, stets die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
Norm
RS0098198
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit steht mit jenem der amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) in keinem einander bedingenden Zusammenhang. Auch durch (bloße) Verlesung von Beweisaufnahmen kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nach. Erscheint dem Angeklagten dennoch eine unmittelbare Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nötig, müßte er diese beantragen.
Norm
RS0098523
Der Umstand, daß der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Abfassung der schriftlichen Urteilsausfertigung länger als die dem Verteidiger zustehende - hier gemäß § 285 Abs 3 StPO vierwöchige - Rechtsmittelfrist benötigte, beeinträchtigt nicht das Prinzip der "Waffengleichheit", denn dieses bezieht sich allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten; dem Ankläger steht dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie dem Angeklagten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 b Vr 9703/82-1026, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

I. Es werden zurückgewiesen

1. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt VI des erstgerichtlichen Urteils bekämpft und zu den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV, V und VII die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht;

2. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian SCHRA*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt V I 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt V den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend macht;

3. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht;

4. die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ*****.

II. Über die verbleibenden, zu I. bezeichneten Teile der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** und Dr. P***** sowie über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

III. Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu IV und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB, H***** auch nach § 159 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu VII) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und (zu VI) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

I. Franz H*****

A/ als Schuldner mehrerer Gläubiger,

B/ im Einverständnis mit der gesondert verfolgten Helga H***** (für diese handelnd),

C/ als Obmann des Vereins "Vereinigung der Freunde G*****",

D/ als Geschäftsführer der Vereinigung der Freunde G***** Geschäftsführungs-GesmbH,

E/ als Geschäftsführer der Vereinigung der Freunde G***** GesmbH & Co KG,

die (zu B bis E) jeweils auch Schuldner mehrerer Gläubiger waren,

1. in wechselnden Tatzeiträumen zwischen 1978 und Ende 1981 fahrlässig jeweils seine bzw deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder dazu beigetragen, indem er die Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel teils aufnahm, teils fortführte sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte,

2. in wechselnden Zeiträumen zwischen Anfang 1981 bis in Kenntnis der jeweiligen Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert, indem er Schulden zahlte und neue Schulden einging und (ausgenommen zu Punkt B) nicht die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragte,

wobei er jeweils Geschäftsbücher verfälschte;

II. Christian SCHRA***** als Schuldner mehrerer Gläubiger

1. in der Zeit von März bis April 1984 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß er seine Geschäfte mit unzulänglichen Eigenmitteln sowie ohne kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahm und leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte sowie

2. in der Zeit von Mai 1984 bis zumindest Mai 1985 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung eines Konkurses nicht beantragte;

III. Christian SCHRA***** bis zum und ab März 1986 als Geschäftsführer, dazwischen als leitender Angestellter, sowie Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** als leitende Angestellte der

P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. in der Zeit vom bis Ende Oktober 1984 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß sie deren Geschäfte ohne Eigenmittel sowie ohne kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahmen, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützten und übermäßigen Aufwand trieben, sowie

2. in der Zeit von Anfang November 1984 bis zum in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung von deren Gläubigern dadurch vereitelt oder geschmälert, daß sie neue Schulden eingingen, Schulden zahlten und Christian SCHRA***** als Geschäftsführer auch dadurch, daß er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;

IV. Franz H***** in der Zeit von Anfang 1985 bis Mitte 1986 die Mitangeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zur Ausführung der unter V. näher bezeichneten Betrugshandlungen - ausgenommen jener zu V D - gewerbsmäßig bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB);

V. Franz H***** (dieser zu V D), Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich und einander, insbesondere den Angeklagten H*****, durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteilstenor im einzelnen angeführten Personen durch die Vorspiegelung, die durch SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** vertretene P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH sowie H***** seien rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige, zur Zahlung hoher Zinsen bereite Darlehensnehmer und Dr. P***** nehme als Treuhänder auch die Interessen der Darlehensgeber wahr, insbesondere indem er die ihm übergebenen Werte erst nach urkundlichem Nachweis der jeweils vereinbarten Sicherheiten an die Darlehensnehmer weiterleite und die Sicherheiten im Fall des Rückzahlungsverzuges umgehend verwerte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, die diese oder andere (bei einzelnen Urteilsfakten angeführte) Personen und Gesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, nämlich zur Ausfolgung von Sparbüchern, von Sparbriefen unter Nennung der Losungsworte, von Inhaberpapieren, von Juxtenbons, von Postsparbriefen sowie zur Zuzählung von Darlehen verleitet, wobei SCHI***** und SCHRÖ***** in einer Reihe von Fällen auch vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der Gesellschaft hiezu bestimmten und SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zumindest bei den Fakten N 6 und N 7 falsche Urkunden benützten, nämlich selbstangefertigte Grundbuchsauszüge, bei denen Pfandrechtseintragungen weggelassen wurden,

wobei der aus den in verschiedenen Täterkombinationen verübten Betrugsfakten entstandene Schaden,

soweit er dem Angeklagten H***** zuzurechnen ist, 20,278.043 S,

soweit er dem Angeklagten SCHRA***** zuzurechnen ist, 4,221.000 S,

soweit er dem Angeklagten SCHI***** zuzurechnen ist, 18,887.243 S,

soweit er dem Angeklagten SCHRÖ***** zuzurechnen ist, 13,807.243 S und

soweit er dem Angeklagten Dr. P***** zuzurechnen ist, 15,107.743 S beträgt;

VI. Franz H***** am seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn in Wien 1., Z*****gasse 2, in welchem Haus sich dessen Kanzlei befindet, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

VII. Franz H***** in der Zeit vom bis dadurch, daß er aus seinem Buffetbetrieb insgesamt 2,366.027,74 S auf das Konto Nr ***** bei der Österreichischen L*****, Filiale G*****, einzahlte und von diesem Betrag insgesamt nur 1,961.404 S wieder rückführte, während er (den Differenzbetrag von) 390.389,60 S beiseite schaffte, sein Vermögen um diesen Betrag verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert.

Gegen dieses Urteil richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der fünf Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** wird auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a, b und c, 10 und 11 StPO gestützt, die des Angeklagten SCHRA***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO, die des Angeklagten SCHI***** auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO, die des Angeklagten SCHRÖ***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 lit a StPO sowie - dem Beschwerdeantrag nach - auch auf § 281 a StPO und schließlich die des Angeklagten Dr. P***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind, soweit darin die im folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, offenbar unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß darüber bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu entscheiden war.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO:

1. Diesen Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer SCHRA*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** mit dem Vorbringen geltend, am 24.Verhandlungstag seien Verlesungen vorgenommen worden bevor der damals für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** als Substitut Dris. R***** einschreitende Verteidiger Dr. H***** erschienen sei; die Beschwerdeführer H***** und Dr. P***** monieren, daß an diesem Verhandlungstag nach Ablösung Dris. H***** durch Dr. R*****, der nur für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** eingeschritten sei, der Angeklagte Dr. P***** bis zum Erscheinen seines Verteidigers in der Zeit von 10,30 Uhr bis 10,45 Uhr nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei.

Die Rüge geht fehl. Denn aus dem Berichtigungsbeschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom (S 467 ff/XXXII) ergibt sich, daß die Verhandlung zwar um 9,00 Uhr aufgerufen wurde, wegen des Ausbleibens von Verteidigern für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** jedoch mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung zugewartet wurde, eine Ausscheidung des Verfahrens gegen die genannten Angeklagten erwogen wurde, erst nach dem Eintreffen Dris. H***** - nach dem Vorbringen in zwei Beschwerden war dies um etwa 9,30 Uhr nach Verrichtung einer kurzen Verhandlung bei einem anderen Gericht - mit den Verlesungen begonnen wurde und sowohl der den Angeklagten SCHRA***** vertretende Verteidiger Dr. R***** als auch dessen Substitut Dr. H***** sich darauf beriefen, von den Verteidigern der Angeklagten SCHRÖ*****, SCHI***** und Dr. P***** substituiert worden zu sein.

Im übrigen wäre der Angeklagte H***** gar nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung des Mitangeklagten Dr. P***** legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu § 282).

Hinsichtlich der drei weiteren Beschwerdeführer sei nur noch angemerkt, daß die Verlesungen ausschließlich die Protokolle über Verhandlungstage betrafen, während derer das Verfahren gegen den Angeklagten H***** ausgeschieden war, sie selbst aber und ihre Verteidiger anwesend waren, sodaß überdies nicht erkennbar ist, worin eine Beschwer dieser Angeklagten gelegen sein soll.

2. Der Angeklagte SCHRÖ***** sieht den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund auch in einem "Vertretungsmangel" verwirklicht, der darin bestehen soll, daß "dem Verteidiger durch das doch sehr umfangreiche Urteil nicht die Möglichkeit gegeben ist, eine ordentliche und gehörige Verteidigung, d.h. nämlich auch ein Rechtsmittel auszuführen".

Hiezu genügt es auf den Wortlaut des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO zu verweisen, wonach der angerufene Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß den durch ein umfangreiches Verfahren bedingten Schwierigkeiten bei der Ausführung von Rechtsmitteln ohnedies durch die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605, eingefügte Bestimmung des § 285 Abs. 3 StPO (nF) über eine vierwöchige Rechtsmittelfrist Rechnung getragen wurde, wobei diese Frist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch zur Verfügung stand.

Soweit der Beschwerdeführer aber eine "Waffengleichheit" beeinträchtigt sieht, weil der Vorsitzende des Schöffensenates mehr als vier Wochen zur Abfassung einer Urteilsausfertigung benötigte, verkennt er, daß sich dieses Prinzip allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten bezieht (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 45 u.a.); dem Ankläger steht aber dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie einem Angeklagten, womit letzterer dem ersteren ohnedies völlig gleichgestellt ist.

Im übrigen räumt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen unter der Z 1 a des § 281 Abs. 1 StPO - im Rahmen seiner Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), in der er - dort prozessual gänzlich verfehlt - wieder auf die ihm unzulänglich erscheinende Frist zur Rechtsmittelausführung zurückkommt, ausdrücklich ein, daß dieses Vorbringen "weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein anderer Grund ist, dieses Urteil zu bemängeln".

II. Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 2 und 8 und § 281 a StPO:

Der Angeklagte SCHRÖ***** bringt eingangs seiner Nichtigkeitsbeschwerde vor, daß er (auch) die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 2 und 8 StPO geltend mache.

Die Beschwerdeausführungen lassen indes nicht im mindestens erkennen, inwiefern trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt verlesen oder die Anklage überschritten worden sein sollte. Es mangelt demnach insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dieser Nichtigkeitsgründe (§ 285 a Z 2 StPO).

Gleiches gilt für den in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRÖ***** gestellten Antrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das Gericht erster Instanz zu verweisen"; denn Ausführungen dahin, weshalb das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den - unter anderen vom Beschwerdeführer SCHRÖ***** erhobenen - Anklageeinspruch (S 63 ff/XXVI) unzuständig gewesen sein sollte (§ 281 a StPO), sind der Rechtsmittelschrift dieses Angeklagten nicht zu entnehmen.

III. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO:

1. Die Beschwerdeführer H*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** sehen diesen Nichtigkeitsgrund darin verwirklicht, daß Helga H*****, die Ehefrau des Erstangeklagten, ungeachtet des von ihr in der Hauptverhandlung vom (S 756/XXVIII) und erneut in der Hauptverhandlung vom (S 815/XXVIII) in Anspruch genommenen Entschlagungsrechtes dennoch vom Vorsitzenden und vom Verteidiger des Angeklagten SCHRA***** befragt wurde.

In der Hauptverhandlung vom erklärte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt Dr. Dr*****, erst am Vortag ein Schreiben seiner Mandantin Helga H***** vorgefunden zu haben, wonach sie ihn nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinde, er jedoch um eine Entbindung bemüht sei (S 812/XXVIII). In einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde Helga H***** telefonisch zu Gericht geladen, wo sie erklärte, daß ein Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und Dr. Dr***** seit Anfang der 80iger Jahre bestehe, aufrecht sei und sie den Rechtsanwalt Dr. Dr***** nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinde. Eine Frage des Verteidigers des Angeklagten SCHRA***** danach, ob sie nach der telefonischen Aufforderung zu Gericht zu kommen, mit (dem Rechtsanwalt) Dr.Schu***** gesprochen habe, beantwortete sie mit ja.

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer aaO 78; Foregger-Serini StPO4 Erl I zu § 150). Dazu gehören demnach nicht (rechtserhebliche) Erklärungen, die der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines anderen Beweismittels dienen, wie vorliegend jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.

Hinsichtlich der Frage nach einem Gespräch mit Dr. Schu***** hinwieder ist unzweifelhaft erkennbar, daß die - im übrigen von den Beschwerdeführern ungerügt gebliebene - Zulassung dieser durch den Verteidiger des Mitangeklagten SCHRA***** gestellten Frage keinen für die Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte, denn dieses Gespräch, dessen Inhalt ohnedies nicht erfragt wurde, findet in den Entscheidungsgründen des umfangreichen erstgerichtlichen Urteils keinerlei Erwähnung; eine Verbindung zu Dr. Schu***** wird lediglich im Zusammenhang mit dem im Jahr 1986 durchgeführten Verkauf zweier Grundstücke an die Gemeinde W***** dargestellt (US 669 ff, 693 f).

2. Der Beschwerdeführer Dr. P***** moniert des weiteren die Verwertung einer Aussage der Helga H***** im Urteil (US 697), der Beschwerdeführer SCHRÖ***** die Verwertung der "früheren Aussagen und des Akteninhaltes des gegen die Zeugin (Helga H*****) laufenden Strafverfahrens".

Bei dem vom Beschwerdeführer Dr. P***** relevierten Protokoll (S 119 ff/VIII) handelt es sich um eine Niederschrift über die Vernehmung der Helga H***** als Beschuldigte. Derartige Protokolle dürfen verlesen werden, zumal jene Angaben prozessual nicht unter den Kautelen einer Zeugenaussage zustande gekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Zeugen zu tangieren (EvBl 1989/141, RZ 1966 S 62, SSt 28/4 ua).

Der Beschwerdeführer Dr. P***** bezieht sich nur auf die erwähnte Beschuldigtenvernehmung der Helga H*****. Der Beschwerdeführer SCHRÖ***** hingegen unterläßt mit seinem allgemeinen Hinweis auf "frühere Aussagen und einen Akteninhalt" eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer H***** sieht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO auch dadurch verwirklicht, daß in der Hauptverhandlung vom (S 847 ff/XXVIII) der vormalige Bundesminister für Finanzen Dr. S***** als Zeuge vernommen wurde, ohne von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein.

Auch diese Rüge geht fehl:

Nach § 151 Z 2 StPO dürfen als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage Staatsbeamte nicht vernommen werden, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.

Das Erfordernis einer solchen Entbindung setzt daher einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Art 69 Abs. 1 B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht (vgl zur insoweit ähnlich gelagerten Regelung des § 117 Abs. 2 StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135).

Diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".

Nur am Rande sei noch darauf verwiesen, daß Dr. S***** selbst nach der Verantwortung des Beschwerdeführers H***** (S 160 f/XXVIII), aber auch nach jener der Mitangeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** (S 9, 11, 163, 849/XXVIII) bei der am (vgl S 643 ff/III) erfolgten Intervention des Angeklagten H***** im Bundesministerium für Finanzen zwar kurzzeitig im Zimmer des zuständigen Abteilungsleiters zugegen war, jedoch mit der Sache nicht befaßt wurde und nichts mit jenen Vorgängen im Bundesministerium für Finanzen zu tun hatte, die zur Aufhebung des ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten H***** einleitenden Beschlusses führten, was auch den Aussagen der Zeugen Dr. S***** und Dr. R***** entspricht (S 847 ff und 1027/XXVIII). Anderes wurde auch im angefochtenen Urteil nicht festgestellt (US 656). Es ist demnach überdies unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Vernehmung keinen dem Beschwerdeführer H***** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte.

4. Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO erblickt der Angeklagte H***** auch darin, daß - wie er behauptet - die Anklageschrift an Rechtsanwalt Dr. St*****, der (durch den Beschluß der Ratskammer vom - S 11/XXII) von der Verteidigung ausgeschlossen war, zugestellt worden und demnach über eine nicht rechtskräftige Anklage verhandelt und entschieden worden sei.

Eine Verletzung der Bestimmung des § 209 StPO, die der Beschwerdeführer H***** damit releviert, könnte jedoch den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bewirken, weil die Bestimmung des § 209 StPO nicht in der taxativen Aufzählung des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO enthalten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 bis 4 zu § 281 Z 3).

Abgesehen davon ist das Vorbringen aktenwidrig: Denn die Untersuchungsrichterin verfügte prozeßordnungsgemäß - ein Antrag auf Zustellung an den Verteidiger gemäß § 209 Abs. 3 StPO war nicht gestellt worden - am die Zustellung der am eingebrachten Anklageschrift (S 1 ff/XXV) ua an den Beschwerdeführer H***** selbst (S 3 h8 des Antrags- und Verfügungsbogens - Punkt 16 der richterlichen Verfügung), dem sie am zugestellt wurde (S 1/XXV) und der dagegen einen selbst verfaßten Einspruch erhob (S 273 ff/XXV), über den das Oberlandesgericht Wien am dahin erkannte, daß der Anklage Folge gegeben wurde (S 63 ff/XXVI).

Von mangelnder rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand kann demnach keine Rede sein.

5. Der Angeklagte H***** sieht weiters eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO dadurch verwirklicht, daß er nach seinem Ausschluß von der Verhandlung am , dem

5. Verhandlungstag, nicht entsprechend der Bestimmung des § 250 Abs. 2 StPO von dem in Kenntnis gesetzt worden sei, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde.

Er übersieht dabei jedoch, daß sein Abtreten nicht gemäß § 250 Abs. 1 StPO verfügt wurde, sondern gemäß § 234 StPO wegen der Fortsetzung störenden Verhaltens nach mehrfachen Ermahnungen und der Androhung, er werde aus der Sitzung entfernt werden. Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluß des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO, - wonach die Entfernung des Angeklagten sogar für die ganze Dauer der Verhandlung angeordnet werden darf, wobei sodann dem Angeklagten das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers zu verkünden ist - ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich (Foregger-Serini StPO4 Erl zu § 234; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 234). Davon abgesehen stünde selbst eine Verletzung dieser Bestimmung nicht unter Nichtigkeitssanktion, weil sie nicht zu den in § 281 Abs. 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen gehört (s auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 152 zu § 281 Z 4).

6. Ähnliches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten H*****, mit dem er moniert, daß der Sachverständige Prim. Dr. St*****, der am 5.Hauptverhandlungstag ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit dieses Angeklagten abgab, Facharzt für Innere Medizin sei, nicht aber Sachverständiger aus dem medizinischen Fachgebiet Orthopädie.

Damit wird ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Nichtigkeitsgrund wegen der Verletzung der Bestimmung des § 120 erster Satz StPO (Foregger-Serini StPO4 Erl II zu § 120; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 13 a zu § 120) nämlich nicht dargetan.

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht beantragt. Nur unter dieser Voraussetzung und nach Abweisung eines derartigen Antrages durch den Schöffensenat hätte er insoweit eine Verfahrensrüge (Z 4) geltend machen können.

Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß bereits der vor dem Sachverständigen Prim. Dr. St***** vernommene medizinische Sachverständige Medizinalrat Dr. L***** - ein praktischer Arzt (S 157/XXX) - zum Ausdruck gebracht hatte, daß nur mehr eine weitere rein kardiologische Begutachtung zu einem allfälligen Schluß führen könnte, der Beschwerdeführer könne nicht verhandlungsfähig sein (S 71/XXVIII), und selbst die von einem Facharzt für Orthopädie verfügte Spitalseinweisung des Beschwerdeführers H***** auf dem Befund einer Migräne beruhte, deren Behandlung nicht dem orthopädischen, sondern dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnen ist (S 140/XXVIII), und daß der Beschwerdeführer H***** nach Vortrag zweier weiterer (psychiatrischer und neurologischer) Sachverständigengutachten (S 151/XXVIII) selbst erklärte, es sei ihm nie darum gegangen, eine Verhandlungsunfähigkeit geltend zu machen (S 152/XXVIII).

Ein Senatsbeschluß zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten H***** wurde im übrigen niemals begehrt. Es mangelt demnach auch an einer Legitimation dafür, diese Frage etwa im Rahmen einer Verfahrensrüge (Z 4) aufzuwerfen.

IV. Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 3 und 4 StPO:

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3, "allenfalls Z 4" StPO sieht der Beschwerdeführer Dr. P***** in der Verlesung einer Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Dr. Dr***** (S 19 ff/VI), die dieser im Vorverfahren anläßlich seiner (wegen des Umfanges der mitvorgelegten Urkunden sogleich abgebrochenen) Vernehmung als Zeuge am überreicht hatte (S 251/V); diese Art der Vernehmung stelle einen nichtigen Akt dar, weil eine Zeugenvernehmung grundsätzlich mündlich vorzunehmen sei.

Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider liegt in der Verlesung der Sachverhaltsdarstellung (S 1235/XXVIII - teils auch durch Vorhalte im Rahmen der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung; S 816 ff, 869 ff/XXVIII) keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß sich Dr. Dr***** auch bei seiner Vernehmung als Beschuldigter auf diese Sachverhaltsdarstellung bezog (S 2/VI) und jedenfalls insoweit aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 1 StPO eine "schriftliche Beantwortung" der Vernehmungspunkte gestattet werden kann. Im übrigen könnten derartige Erwägungen durchaus auch zu einem ähnlichen Vorgehen bei der Vernehmung von Zeugen führen (vgl § 164 StPO).

Auf diese Darlegungen ist im übrigen auch der Angeklagte SCHRÖ***** zu verweisen, der im Rahmen seiner Mängelrüge den Umstand "interessant" findet, daß eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung in einem Urteil behandelt wird.

Der Beschwerdeführer Dr. P***** sieht im Zusammenhang mit der gerügten Verlesung auch den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit in Frage gestellt. Dazu ist er jedoch darauf hinzuweisen, daß die Verlesung der Sachverhaltsdarstellung, desgleichen deren Vorhalt im Zuge der Vernehmung des Zeugen Dr. Dr*****, in der Hauptverhandlung ohnedies mündlich erfolgte.

Zur Geltendmachung eines in diesem Zusammenhang monierten Verfahrensmangels (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) hinwieder fehlt dem Beschwerdeführer Dr. P***** außerdem die Legitimation, weil er gegen die Verlesung und den Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung keinen Widerspruch erhob und demzufolge darüber auch kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erging.

V. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO:

1. Der Angeklagte Dr. P***** rügt als Verfahrensmangel die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom gestellten Antrages, zur Vernehmung der Angeklagten ein Tonbandaufnahmegerät einzuschalten (S 244/XXVIII). Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht abgewiesen (S 246 f/XXVIII).

Der Rüge kommt keine Berechtigung zu.

Vom Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs. 5 StPO sprechen. Schon deshalb konnte das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Der Oberste Gerichtshof hat bei Prüfung eines Zwischenerkenntnisses von jener Verfahrenslage auszugehen, die sich dem Schöffengericht zum Zeitpunkt des bekämpften Zwischenerkenntnisses bot (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 40 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Die Nachholung einer Begründung für das (in erster Instanz gestellte) Begehren erst in der Rechtsmittelschrift ist demnach unbeachtlich.

Im übrigen vermag der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde außer der unsubstantiierten Behauptung, daß durch das Zwischenerkenntnis "in einem Verfahren von derartigem Umfang" Verfahrensgrundsätze hintangestellt worden seien, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei, nicht in sachbezogener Weise deutlich und bestimmt darzustellen, inwieweit er etwa durch Unrichtigkeiten, Auslassungen oder mißverständliche Protokollierungen in dem - ohnedies 1.244 Seiten

umfassenden - Hauptverhandlungsprotokoll in Verfahrensrechten beeinträchtigt gewesen sein sollte.

2. Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte Dr. P***** weiters in der Verlesung der vor der Untersuchungsrichterin abgelegten Aussage des Zeugen Fr*****, der am in der Hauptverhandlung "infolge von Schwerhörigkeit und Sprachstörungen" nicht habe vernommen werden können; auf die Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht habe der Beschwerdeführer nur unter der Bedingung verzichtet, daß das im Vorverfahren mit dem Zeugen aufgenommene Protokoll nicht verlesen werde (S 566, 567/XXVIII).

Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer indes, daß sein Verteidiger - ebenso wie alle anderen Verfahrensparteien - in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung, nämlich am , uneingeschränkt das Einverständnis zur Verlesung der in Rede stehenden Niederschrift erklärte (S 845/XXVIII).

Es kann demnach keine Rede davon sein, daß durch die in der Hauptverhandlung vom vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Fr***** (S 1221/XXVIII) ein "schwerer Eingriff in die Verteidigungsrechte" des Beschwerdeführers bewirkt worden sei.

Soweit aber - ohne damit einen bestimmten Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen - die Aussage des Zeugen vor der Untersuchungsrichterin wegen der Verständigungsschwierigkeiten als "höchst fraglich und bedenklich" bezeichnet wird, sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß der Zeuge darlegte, bis 1987 - somit auch bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am (S 95/IX) - noch mit Hörgeräten das Auslangen gefunden zu haben, diese seien erst danach mit Fortschreiten der Gehörerkrankung wirkungslos geworden (S 167/XXX iVm S 566/XXVIII). Dafür aber, daß außer den durch die ehörlosigkeit des Zeugen bedingten Verständigungsschwierigkeiten auch noch sonstige "Sprachschwierigkeiten" gegeben gewesen seien, bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt.

3. Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und 29 zu § 281 Z 4).

In einem mit datierten und am bei Gericht überreichten Schriftsatz (S 177 ff/XXX) beantragte der Angeklagte H***** die Vernehmung von 68 Zeugen. Der Angeklagte Dr. P***** beantragte in einem am eingelangten Schriftsatz (S 217 ff/XXX) die Vernehmung von sechs Zeugen und legte Urkunden vor.

Diese Anträge (samt den Urkunden) wurden in der Hauptverhandlung vom verlesen (S 1089/XXVIII, wobei im Protokoll ersichtlich infolge eines Hörfehlers der Antrag des Angeklagten H***** mit der auch nach der nunmehrigen Aktenlage noch gar nicht aktuellen "ON 1070" statt richtig "ON 1017" bezeichnet wurde).

Weiters brachte der Angeklagte H***** am unter Urkundenvorlage einen Schriftsatz ein (S 271 ff/XXX), in welchem er die Vernehmung von elf Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Am langte ein weiterer mit datierter Schriftsatz des Angeklagten H***** ein, der als "Stellungnahme" bezeichnet ist und den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen Dkfm B***** enthält (S 1 ff/XXXI).

Die beiden letztgenannten Schriftsätze wurden in der Hauptverhandlung vom "einverständlich" verlesen (S 1223/XXVIII).

Ein den vier genannten Schriftsätzen entsprechender, in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag der Angeklagten H***** und Dr. P***** - etwa in Form des Vortrages dieser Schriftsätze durch die Verteidiger, wie es hinsichtlich des weiteren schriftlichen Beweisantrages des Angeklagten H***** vom (S 129 ff/XXXI) geschah (S 1237 f/XXVIII) - ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung insoweit auch nicht begehrt wurde, weder im Zusammenhang mit den (vom Gericht vorgenommenen) Verlesungen, noch in der Folge zu entnehmen; es wurde in diesem Zusammenhang lediglich vom Angeklagten H***** selbst der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des in einem der Schriftsätze genannten Königs H***** von J***** (S 273/XXX) begehrt, wobei gleichzeitig auch die Vernehmung des Sultans von O***** beantragt wurde (S 1223/XXVIII).

Demnach mangelt den Beschwerdeführern H***** und Dr. P***** die Legitimation zur Geltendmachung der Verfahrensrügen, soweit sie sich auf die vier genannten Schriftsätze vom 26.März, 7.Mai und beziehen. Daher gehen die Ausführungen zu den Punkten 1, 2 (ausgenommen der Antrag auf Vernehmung des Königs H***** von J*****), 3 (ausgenommen der in der Hauptverhandlung ohne Bezugnahme auf die erwähnten Schriftsätze

gestellte - S 1114/XXVIII - Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dipl.Ing. Dr. Heinz M*****), 4, 5 und 8 der Verfahrensrüge des Angeklagten H***** sowie zu den Punkten c (soweit er die begehrte Vernehmung des Dkfm. F***** betrifft), d, e und f der Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. P***** ins Leere.

Zu Punkt d der letztgenannten Verfahrensrüge bleibt anzumerken, daß das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte (auch) in der HV vom , AS 192" einen Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Georg W***** gestellt, aktenwidrig ist. Im gegebenen Zusammenhang berichtete der Angeklagte Dr. P***** im Zuge seiner Vernehmung über ein von ihm behauptetes Gespräch mit W*****, ohne ein Begehren dahin zum Ausdruck zu bringen, daß W***** darüber als Zeuge vernommen werden solle, geschweige denn einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen.

An der mangelnden Beschwerdelegitimation ändert es - wie der Klarstellung halber beigefügt sei - nichts, daß sich das Schöffengericht in seinem unmittelbar vor dem Urteil verkündeten (und mit dem Urteil ausgefertigten) Beschluß (S 1242/XXVIII und US 3 ff, 766 ff) - nach dem Gesagten überflüssig - auch mit den in den vier genannten Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträgen auseinandersetzte und vom Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages des Angeklagten H*****, der in dessen Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen wird, die Einbringung eines Schriftsatzes empfohlen wurde (S 242/XXVIII).

4. In der Hauptverhandlung vom brachte der Angeklagte H***** vor, daß der Sultan von O***** ein Grundstück neben einem Grundstück des Angeklagten (der in Wahrheit überhaupt nicht Eigentümer eines Grundstückes ist) habe und ihn interessiere, warum man gegen den Sultan nicht ebenso vorgehe wie gegen ihn; hiezu beantragte er die Ladung des Sultans von O***** (als Zeugen), allenfalls die des Königs H***** von J***** (S 1223/XXVIII).

Das zu diesem Beweisantrag angeführte Beweisthema, nämlich das Unterbleiben allfälliger nicht näher bezeichneter Verfolgungsschritte gegen den Sultan von O*****, ist für die im vorliegenden Strafverfahren allein maßgebliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers H***** vollkommen bedeutungslos; der Antrag konnte deshalb zu Recht abgewiesen werden.

5. Die Vernehmung des Dipl.Ing. Dr. M*****, eines Beamten der Magistratsabteilung 40 der Gemeinde Wien, wurde vom Verteidiger des Angeklagten H***** in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür beantragt, daß in Grinzing "wesentlich höhere Quadratmeter-Baulandpreise erzielt werden" (S 1114/XXVIII).

Diese Vernehmung war jedoch entbehrlich, denn der Sachverständige Dkfm. B***** bekundete, daß er bei seiner Ermittlung der Grundstückspreise ohnedies die Kaufpreissammlung der Magistratsabteilung 40 (und weitere Erkenntnisquellen) herangezogen hat (S 1131/XXVIII). Welche über die genannte Kaufpreissammlung hinausgehenden Informationen von Dipl.Ing. Dr. M***** noch zu erwarten gewesen wären, wurde dagegen im Beweisantrag nicht dargetan (und kann im übrigen auch der Beschwerde des Angeklagten H***** nicht entnommen werden). Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß eine von Senatsrat Dipl.Ing. Dr. M***** als Referenten der Magistratsabteilung 40 der Gemeinde Wien anläßlich des Ankaufes der Grundstücke EZ 884 und 885 der Katastralgemeinde G***** ausgearbeitete Stellungnahme vom , die er auch (noch) am aufrechterhielt, zur Annahme eines Verkehrswertes der - später um 10,727.210 S angekauften - Grundstücke in der Größenordnung zwischen 8,443.600 S und 9,595.000 S gelangte, dabei Vergleichspreise zur damaligen Zeit anführte, die überwiegend um 2.000 S pro m2, also deutlich unter den für die beiden genannten Grundstücke gebotenen, und nur in zwei Fällen bei deutlich besserer Lage und Ausnutzbarkeit der Grundstücke knapp über 3.000 S pro m2, somit nicht wesentlich über dem Preis von 2.795 S pro m2 lagen, der dem Kaufvertrag mit der Gemeinde Wien zugrunde gelegt wurde (S 49 und 144 im Transaktionsakt der MA 69 betreffend EZ 884, 885 der KG G*****). Weshalb sich aus einer Aussage des Dipl.Ing. Dr. M***** nunmehr anderes ergeben sollte, bleibt unerfindlich.

6. Der Angeklagte SCHI***** macht als Verfahrensmangel die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Dipl.Ing. Brigitte W***** geltend, der zum Beweise dafür gestellt wurde, daß weder die P*****-GesmbH, noch der Beschwerdeführer den Auftrag zur Erstellung eines Schätzgutachtens durch die Genannte über die Liegenschaft der Helga H***** gegeben hätten und er daher auch keine Kenntnis davon gehabt habe (S 722/XXVIII).

Dieser Antrag konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Daß das Schätzgutachten der Dipl.Ing. W***** nicht von der P*****-GesmbH oder dem Beschwerdeführer SCHI***** in Auftrag gegeben wurde, sondern von der C*****-Bank*****, stellte das Schöffengericht ohnedies fest (US 704, 723, 791), was im übrigen schon aus dem Text dieses Gutachtens hervorgeht (Beilage C zum 15. Hauptverhandlungstag).

Die Konstatierung hinwieder, daß dieses Schätzungsgutachten dem Angeklagten bekannt war (US 704, 723), konnte das Schöffengericht aus den Aussagen der Zeugen Mag. P***** (S 719 f/XXVIII) und A***** (S 800 f/XXVIII) im Verein mit dem von der P*****-GesmbH gestellten schriftlichen Umschuldungsantrag an die C*****-Bank***** vom (Beilage VI zum 17. Hauptverhandlungstag) ableiten, in welchem die P*****-GesmbH ausdrücklich auf das genannte Schätzgutachten Bezug nahm. Auf welchem Weg es zur P*****-GesmbH kam, ist hingegen unerheblich.

7. Am 24.Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des Angeklagten H***** die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Johannes Bl***** zum Beweis dafür, daß zwischen dem Zeugen Ing. He***** und dem Angeklagten H***** lediglich ein Geldfluß von 2,5 Millionen Schilling (und nicht von rund 5 Millionen Schilling, wie der Zeuge Ing. He***** behauptet hatte) stattgefunden habe und davon wiederum 250.000 S (an Ing. He*****) zurückgeflossen seien, sowie zum Beweis dafür, daß tatsächlich ein "Gutwillen" (offenkundiger Hörfehler; richtig: good will) vorhanden gewesen sei (S 1235/XXVIII).

Dieser Antrag verfiel gleichfalls zu Recht der Abweisung.

Der Zeuge Ing. He***** bekundete, daß Ende 1985 zwischen ihm und dem Angeklagten H***** direkt ein von diesen beiden Vertragspartnern formulierter Erlösbeteiligungsvertrag (betreffend die nachmals an die Gemeinde Wien veräußerte Liegenschaft EZ 884, 885 der KG G*****) geschlossen wurde (S 1191, 1198 ff/XXVIII), aufgrund dessen von ihm direkt an H*****, dessen Frau und allenfalls den Mitangeklagten SCHI***** (zum Zweck der Weiterleitung an den Angeklagten H*****) 5 Millionen Schilling übergeben wurden (S 1194/XXVIII). Der Angeklagte H***** erklärte mit diesem Zeugen konfrontiert, hiezu nichts sagen zu wollen (S 1201/XXVIII) und behauptete am nächsten Verhandlungstag - in Abwesenheit des Zeugen -, es seien nur 2,5 Millionen Schilling geflossen (S 1235/XXVIII).

Angesichts der selbst dabei unwidersprochen gebliebenen Aussage des Zeugen Ing. He***** dahin, daß der Geldfluß jedenfalls direkt zwischen ihm und H*****, dessen Ehefrau und allenfalls (zum Teil) über den Angeklagten SCHI***** abgewickelt wurde, hätte es jedoch im Beweisantrag der Darlegung jener Gründe bedurft, aus welchen anzunehmen ist, daß Dr.***** - nach der Aktenlage ein Rechtsanwalt - aus unmittelbarer Wahrnehmung Kenntnis über die Einzelheiten dieses Geldflusses gehabt haben sollte. Desgleichen hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern Dr. Bl***** Wahrnehmungen über einen good will (augenscheinlich gemeint: des Heurigenbetriebes Bach-H*****) gemacht haben sollte, denn im gesamten Verfahren, insbesondere aber auch in der Hauptverhandlung wurde niemals vorgebracht, Dr. Bl***** sei - namentlich zu den Tatzeiten - etwa mit Vertragsverhandlungen über die Veräußerung des Heurigenbetriebes oder Vorgesprächen hiezu befaßt gewesen, geschweige denn, daß hiebei die Frage eines good will dieses Betriebes eine Rolle gespielt habe.

8. Nachdem am 24.Hauptverhandlungstag das Beweisverfahren geschlossen worden war (S 1236/XXVIII), stellte der Verteidiger des Angeklagten H***** am 25. und letzten Hauptverhandlungstag - nunmehr prozeßordnungsgemäß teilweise einen Schriftsatz gleichen Inhaltes (S 129 ff/XXXI) vortragend - den Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens sowie Einholung des Gutachtens eines Bausachverständigen zur Beurteilung des Wertes des in Bestand genommenen Objektes S*****gasse 10, das im Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. B***** nicht berücksichtigt sei, eines landwirtschaftlichen Sachverständigen oder Weinbausachverständigen darüber, daß Weinbaupachtflächen dem Angeklagten H***** als Vermögenswerte zuzurechnen seien, eines Immobiliensachverständigen zur Bewertung des Objektes C*****gasse 1 *****, weil insoweit die Vermögenswerte der Eva Au***** (von den bisherigen Sachverständigengutachten) nicht erfaßt worden seien, und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters Dr. Ce*****, des Dr. Schil***** und eines informierten Mitarbeiters des verstorbenen Steuerberaters Dkfm. Ni***** darüber, daß der (als Verbrechen der betrügerischen Krida) inkriminierte Betrag von "etwa 340.000 S" (richtig: etwa 390.000 S) vom Angeklagten H***** an seinen Heurigenbetrieb rückgeführt worden sei

(S 1237 ff/XXVIII).

Diese Anträge wurden - jedenfalls im Ergebnis - ebenfalls zu Recht abgewiesen.

Schon der Zeitpunkt dieser Antragstellung am letzten Tag einer vielwöchigen Hauptverhandlung, der ein umfangreiches Vorverfahren voranging, legt den Verdacht nahe, daß sie offenbar nur zur Verzögerung des Verfahrens erfolgte. Derartige Beweiserhebungen sind aber nach der auch für die Hauptverhandlung geltenden (vgl § 248 StPO) Bestimmung des § 199 Abs. 2 letzter Satz StPO nicht (mehr) vorzunehmen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 55 bis 58 zu § 199). Die Verzögerungstendenz wird vorliegend zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, daß im Verfahren ein Bausachverständiger und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger ohnedies bestellt waren (Dipl.Ing. L***** und Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. B*****) und kein Hindernis ersichtlich (und auch in der Beschwerde nicht angegeben) ist, in einem früheren Verfahrensstadium die (angestrebte) Erweiterung deren (bereits im Vorverfahren erstatteten) Gutachten auf die nunmehr genannten Beweisthemen zu beantragen.

Davon abgesehen gehen die in Rede stehenden Anträge auch der Sache nach fehl:

Bei seinem Antrag, eine weitere Liegenschaft der Eva Au***** in eine Gutachtenserstattung miteinzubeziehen, übergeht der Beschwerdeführer H*****, daß sich die Erklärung der Eva Au***** vom , als Bürge und Zahler für Franz und Helga H***** haften zu wollen, nur auf den "aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlichen Besitz" erstreckte (S 77 und 79/XXIII). Sämtliche in dieser Aufstellung genannten Liegenschaften wurden in den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. L***** und Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. B***** erfaßt, und zwar die Liegenschaft EZ 109 der KG N***** im Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L***** (S 31 ff/XXII) und die Liegenschaften EZ 71, 362, 378, 111, 112 und 115 der KG N***** sowie EZ 43, 429, 451 und 467 der KG H***** im Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. B***** (S 261 ff/XXI). Die Zeugin Eva Au***** hatte sich in ihrer Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin (S 493 f/XIX) lediglich auf ihre Haftungserklärung vom bezogen und auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, daß sie eine darüber hinausgehende Haftung mit weiteren Vermögenswerten übernommen habe. Deren Schätzung war demnach entbehrlich.

Darauf, daß diese Erklärung vom überhaupt erst (zum Teil erheblich) nach den Zeitpunkten der dem Angeklagten H***** angelasteten Betrugshandlungen abgegeben wurde und demnach außerdem unerfindlich bleibt, weshalb der Angeklagte H***** schon bei dem ihm angelasteten betrügerischen Eingehen der Darlehensverbindlichkeiten hätte sicher in Rechnung stellen können, daß diese Vermögenswerte zur Abdeckung der Darlehensverbindlichkeiten zur Verfügung stünden, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande verwiesen.

Die Berücksichtigung eines in Bestand genommenen Objektes und der Weinbaupachtflächen bei den dem Angeklagten H***** "zuzurechnenden Vermögenswerten" konnte unterbleiben; ging doch die Verantwortung dieses Angeklagten stets nur dahin, daß bei Unmöglichkeit der Zahlung der Verbindlichkeiten aus den aufgenommenen Darlehen Grundstücke seiner Ehefrau Helga H***** zur Abdeckung der Verbindlichkeit veräußert würden, und niemals dahin, daß Bestandrechte zu Geld gemacht werden könnten, geschweige denn dahin, daß eine Zustimmung der Bestandgeber zum Eintritt eines anderen Bestandnehmers in das Bestandverhältnis gesichert gewesen sei.

9. Zutreffend ist wohl der Einwand des Beschwerdeführers H*****, daß das Schöffengericht die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Dr. Ce*****, des Dr. Schil***** und eines Mitarbeiters des Dkfm. Ni***** (zum Urteilsfaktum betrügerische Krida) in dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß zu begründen unterlassen und damit diesbezüglich der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO nicht entsprochen hat.

Indes ist insoweit unzweifelhaft erkennbar, daß die unterlaufene Formverletzung keinen dem Beschwerdeführer nchteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO):

Der Buchsachverständige Dkfm. B***** hatte bereits in seinem im Vorverfahren schriftlich erstatteten Gutachten dargelegt, daß Eingänge aus dem Buffetbetrieb des Franz H***** auf ein Konto seiner Tochter Susanne H*****, über das letztere nominell allein verfügungsberechtigt war, im Gesamtausmaß von 390.389,60 S nicht wieder dem Buffetbetrieb zugeführt wurden und dort auch im Kassabuch nicht erfaßt sind (S 49 ff/XXIII und 1213 b/XXVIII).

Inwiefern aber ein Steuerberater, der Mitarbeiter eines weiteren Steuerberaters und der erst nachträglich mit der Erstellung eines Konzeptes für eine Unternehmenssanierung (vgl S 45/XIX) und eines Privatgutachtens betraute Dr. Schil***** - der im übrigen in seinem Privatgutachten (S 51 ff/XXVII) zu dieser Frage gar nicht Stellung bezieht - Kenntnisse über eine tatsächlich in den Büchern nicht erfaßte Rückführung der Beträge von "etwa 340.000 S" haben sollten, insbesondere, ob ihnen allenfalls andere Buchhaltungsunterlagen als dem Gerichtssachverständigen zur Verfügung standen, wurde im Beweisantrag nicht dargetan und erhellt auch nicht aus dem Sachzusammenhang.

Außerdem sei darauf verwiesen, daß der Buchsachverständige Dkfm. B***** darlegte, daß er in seinen auftragsgemäß ergänzten Gutachten (S 31 ff/XXVII und S 283 ff/XXIX) ohnedies die vom Steuerberater Ni***** verspätet erstellten Bilanzen (S 1216/XXVIII) sowie bei seiner Befundaufnahme ohnedies auch Auskünfte des Dr. Schil***** und der Steuerberater Dkfm. Ni***** und Dr. Ce***** berücksichtigte (S 19/XXIII).

10. Wiewohl der Antrag des Angeklagten H*****, das Hauptverhandlungsprotokoll dahin zu berichtigen, daß am

21. Verhandlungstag (S 1090/XXVIII) sein Verteidiger und nicht jener des Mitangeklagten SCHRA***** den Antrag gestellt habe, Heribert Gu***** als Zeugen zu vernehmen, abgewiesen wurde (Beschluß vom , S 467 ff/XXXII; dies ersichtlich unzutreffend: denn am 21.Hauptverhandlungstag wurde der bezügliche Beweisantrag vom 11.Hauptverhandlungstag, den damals der Verteidiger des Angeklagten H***** gestellt hatte, "wiederholt"), ist dennoch auf den bezüglichen Teil der Verfahrensrüge des Angeklagten H***** einzugehen, weil dessen Verteidiger wie erwähnt jedenfalls am 11.Verhandlungstag den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Heribert Gu***** zum Beweis dafür gestellt hatte, daß ein seriöser, kapitalkräftiger Kunde für die Liegenschaft Wien 19., S*****gasse 9 einen Preis von 45 Millionen Schilling geboten habe (S 432/XXVIII).

Dieser Antrag wurde jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Denn aus dem zugleich mit diesem Antrag vorgelegten, von Heribert Gu***** unterzeichneten Schreiben des Raiffeisen-Lagerhauses S***** (Beilage A zum 11.Hauptverhandlungstag) ergibt sich bereits, daß dieses Anbot vom März 1990 stammt und überdies die Möglichkeit einer gewerberechtlichen und baurechtlichen "Umkonzipierung" der Liegenschaft voraussetzt.

Von dieser zuletzt bezeichneten Prämisse abgesehen, deren Vorliegen weder im Beweisantrag noch in den Beschwerdeausführungen behauptet wird, ist aber vor allem (auch) darauf zu verweisen, daß das in Rede stehende Anbot rund fünf Jahre nach den hier interessierenden Tatzeiten (der Betrugsfakten) lag, weshalb es keine realen Schlußfolgerungen auf allfällige zu den Tatzeiten bestehende Erwartungen für den Fall einer Veräußerung zuläßt, zumal, wie der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selbst hervorkehrt, "Liegenschaftspreise einem steten Wandel, gegenständlichenfalls einer steten bis sprunghaften Steigerung, unterliegen".

Dazu sei illustrativ auf die Aussage des Zeugen We*****, eines Referenten der mit Liegenschaftstransaktionen befaßten Magistratsabteilung 69 der Gemeinde W*****, verwiesen, wonach die Grundstückspreise "in den letzten zwei bis drei Jahren" (vor der Vernehmung vom ) stark gestiegen sind (S 1119/XXVIII).

11. Am 15.Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des Angeklagten SCHI*****, den vormals als Gutachter bestellt gewesenen, dann jedoch ersichtlich wegen Säumigkeit enthobenen (S 3 x6 des Antrags- und Verfügungsbogens; vgl auch S 3 lll und 3 qqq des Antrags- und Verfügungsbogens) Dkfm Fe***** als Zeugen darüber zu vernehmen, daß dieser im Frühjahr 1986 "den Angeklagten" empfohlen habe, mit der Darlehensaufnahme fortzufahren, weil sonst ein sofortiger totaler Zusammenbruch der P*****-GesmbH bzw des Angeklagten H***** zu erwarten sei (S 673/XXVIII).

Der öffentliche Ankläger wies in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag zutreffend darauf hin, daß derartiges bis dahin noch nicht einmal von einem der Angeklagten in deren Verantwortung behauptet worden sei.

Erst am 24.Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte SCHRA***** an, Dkfm. F***** habe einen solchen Rat erteilt und den Betriebsberater Dr. Za***** vermittelt (S 1226/XXVIII). Der Angeklagte SCHRÖ***** behauptete anschließend, auch Dr. Za***** habe geraten, mit dem Betrieb der P*****-GesmbH weiterzumachen (S 1227/XXVIII). Der Verteidiger des Angeklagten Dr. P***** stellte in diesem Zusammenhang den Antrag, Dr. Za***** als Zeugen über den behaupteten Ratschlag zu vernehmen (S 1227/XXVIII).

Die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Dkfm. Fe***** wird vom Angeklagten SCHI***** gerügt, jene auf Vernehmung des Dr. Za***** vom Angeklagten Dr. P*****.

Auch diesen Verfahrensrügen kommt keine Berechtigung zu.

Dkfm. Fe***** war im später einbezogenen Verfahren

AZ 24 d Vr ***** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am zum Sachverständigen zur Untersuchung der Gestion der P*****-GesmbH bestellt worden (S 3 b in ON 78/IV). Jene Ratschläge, die unter Beweis gestellt werden sollen, könnten demnach erst entsprechende Zeit nach dieser Bestellung erteilt worden sein und demnach rein zeitlich gesehen nur mehr einige wenige der im Urteil unter V umschriebenen Betrugsfakten betreffen.

Vor allem aber übergehen die Beschwerdeführer SCHI***** und Dr. P***** den Umstand, daß das Schöffengericht unter ausführlicher Bezugnahme auf die in der zweiten Jahreshälfte 1984 massiv zutage getretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der P*****-GesmbH, des Angeklagten H***** und der von diesem geleiteten juristischen Personen feststellte, daß die Angeklagten spätestens ab Jahresbeginn 1985 mit Betrugsvorsatz handelten (zB US 195 f, 205 f, 727, 743, 753).

Nur aber unter der vom Erstgericht mit zureichender und lebensnaher Begründung abgelehnten Annahme, die Angeklagten hätten bis zur Bestellung des Dkfm. Fe***** und zur Beauftragung des Dr. Za***** nicht vorsätzlich, sondern allenfalls nur fahrlässig gehandelt, käme den behaupteten Ratschlägen für die zeitlich danach liegenden Darlehensaufnahmen Bedeutung zu. Versagt aber das Gericht, wie hier, mit unbedenklicher Begründung den Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit der von ihnen aufgestellten Behauptung, nämlich nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptungen Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptungen Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 67 zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Eine Behauptung des Inhaltes, daß durch derartige Ratschläge eine Änderung in einer der Komponenten der bereits grundsätzlich gegebenen subjektiven Tatseite bewirkt worden sei, wurde von keinem der Angeklagten aufgestellt.

VI. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:

A. Zur Mängelrüge des Angeklagten H*****:

Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten H*****, das Urteil enthalte keine Feststellungen zu der ihm angelasteten fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB für den in der Hauptverhandlung ausgedehnten Tatzeitraum September 1985 bis (S 1235/XXVIII), übergeht die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er bis 1990 Zahlungen an die Volksbank Wien leistete (US 53). Diese Feststellung ist im übrigen durch die Aussage des Zeugen Sp***** (S 1008/XXVIII) gedeckt, wonach jedenfalls die Zinsen und (in verhältnismäßig geringem Ausmaß) auch die Kapitalsschuld laufend abgedeckt wurden.

Einer (zusätzlichen) Feststellung jeweils sämtlicher Aktiva und Passiva zu den jeweiligen Jahresenden seit 1985 bedurfte es angesichts der Feststellung jedenfalls einer der (alternativen) Begehungsformen des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB nicht.

Richtig ist zwar der Einwand, daß das Schöffengericht bei Konstatierung der Aktiven und Passiven zum (US 47 ff, insbesondere US 50) von den Ansätzen im schriftlichen, im Vorverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** (S 61 ff, 85 ff, 159 ff/XXIII) ausging und dabei nicht jene Ergänzungen beachtete, die der Sachverständige nach Einsicht in Steuerakten, den darin befindlichen Jahresabschlüssen und in Beilagen zum Privatgutachten des Dr. Schil***** hinsichtlich der Schulden zum Jahresende 1985 vornahm (S 31 ff/XXVII).

Der Beschwerdeführer übergeht dabei seinerseits, daß sich der Sachverständige in der letzterwähnten Ergänzung auf die Konstatierung von "Veränderungen in den Schulden" beschränkte und in der weiteren ihm vom Gericht aufgetragenen Stellungnahme zum Privatgutachten des Dr. Schil***** (S 283 ff/XXIX) unter Berücksichtigung der ihm am vorliegenden Unterlagen die Aktiven mit 41,939.868,43 S (statt bisher 41,492.733 S) und die Passiven mit 32,591.777,26 S (statt bisher 32,134.053,66 S) ermittelte, mithin im Ergebnis nur marginale Veränderungen gegenüber seinem Erstgutachten vornahm (S 303 ff, 325/XXIX). Da die Differenz von 10.588,17 S überdies das rechnerische Ergebnis gegenüber jenem des Vorverfahrens verschlechtert, gereichen die auf dem ursprünglichen Gutachten basierenden Feststellungen des Schöffengerichtes dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.

Indem das Schöffengericht bei Konstatierung der Liegenschaftswerte auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. L***** und Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. Bo***** zurückgriff, kam es mit dem Hinweis auf diese als verläßlich beurteilten Gutachten (so zB US 684) in formaler Hinsicht seiner Begründungspflicht nach.

Soweit der Beschwerdeführer H***** in diesem Zusammenhang moniert, das Schöffengericht habe sich nicht mit der vom Sachverständigen Dipl.Ing. L***** eingeräumten "Schätztoleranz" von 20 % (S 1125/XXVIII) auseinandergesetzt, ist ihm zu entgegnen, daß das Gericht bei seiner Beweiswürdigung von dem der Natur der Sache nach höchstwahrscheinlichen Mittelwert ausgehen konnte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 42 a zu § 258). Mit seiner dagegen ankämpfenden Argumentation unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, einen vermeintlichen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz als formalen Begründungsmangel geltend zu machen; eine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wird damit nicht aufgezeigt.

Soweit die Urteilsfeststellung, daß anläßlich der Veräußerung der Liegenschaften EZ 884 und 885 der KG G***** Veräußerungskosten in der Höhe von 227.210 S (die Differenz zwischen dem von der Gemeinde W***** bezahlten Kaufpreis und dem konstatierten verbleibenden Erlös von 10,500.000 S - US 48) entstanden sind, als begründungslos bekämpft und dabei darauf hingewiesen wird, daß diese Veräußerung erst "wesentlich" (zu ergänzen: später) stattgefunden habe, übersieht die Beschwerde, daß das Erstgericht mit dem Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*****, der die Veräußerungskosten mit 227.210 S ermittelt hatte (S 63 und 179/XXIII), seiner Begründungspflicht hinreichend nachkam.

Obwohl der Kaufvertrag über diese beiden Liegenschaften erst im März 1986 abgeschlossen wurde, waren Kosten im erheblichen Teil bereits im Jahr 1985 aufgelaufen, wie der Akt der Magistratsabteilung 69, MA 69-T-G***** zeigt, der allein eine Reihe von Schriftsätzen und mehrfache Interventionen des Rechtsanwaltes Dr. Schu***** in der Zeit zwischen März und September 1985 aufweist (siehe insbes S 69, 70, 88, 93, 103, 109, 110 d.A). Daß etwa Dr. Schu***** nicht zu honorieren gewesen sei, wurde niemals behauptet. Das Urteil stellt vielmehr - insoweit unbekämpft und gestützt auf die eigene Verantwortung des Angeklagten H***** - fest, daß Rechtsanwälte im wesentlichen fristgerecht bezahlt wurden (US 762). Es sind demnach Kosten keineswegs erst erheblich später erwachsen.

Die weiteren Beschwerdeausführungen gegen die Feststellung einer Überschuldung mit Ende des Jahres 1984 basieren auf den vorstehend behandelten Einwänden und fallen daher mit ihnen. Sie lassen überdies - wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei - die aus den Darlehensaufnahmen entstandenen horrenden Zinsenlasten (US 50) außer Betracht, die vom Erstgericht - als für die strafrechtlich relevante Schadenshöhe

unbeachtlich - nicht eigens ermittelt wurden, und bezüglich derer der Beschwerdeführer selbst bereits 1983 eine schwere Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage einräumte (US 241 iVm S 473/I).

Die Feststellung hinwieder, daß der Angeklagte H***** vorsätzlich Zahlungen an die P*****-GesmbH, von dieser erhaltene Darlehensbeträge, Vergleiche mit den Gläubigern, Zahlungen hierauf und diverse (andere) Verbindlichkeiten nicht in den Büchern erfaßte, konnte das Schöffengericht formal mängelfrei auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** stützen (S 45 ff, 363, 393, 1145, 1245, 1289, 1291, 1429, 1479 f, 1503, 1777 f, 1831 ff, 1991, 2069/XXIII), der insbesondere auch unter Hinweis auf Belegstellen im Insolvenzverfahren und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers über Schwarzzahlungen von Löhnen exemplarisch darlegte, daß Geschäftsvorgänge nicht in den Büchern erfaßt wurden. Nur am Rande sei (zusätzlich) auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers H***** hingewiesen, wonach er ohne eine Aufstellung des Mitangeklagten Dr. P***** gar nicht in der Lage war und ist, einen Überblick über die notwendigen Rückzahlungen an Gläubiger zu gewinnen (S 921, 938/XXVIII).

Daß Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb, dem Heurigenbuffet und dem Kaffeestüberl aufgenommen wurden, in den Geschäftsbüchern zu erfassen sind, bedarf - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - als für eine geordnete Buchhaltung völlig selbstverständlich keiner eigenen Begründung.

An sich zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Feststellung des Schöffengerichtes, es sei das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau damals (Ende 1984) von einer seit Jahren gegebenen völligen Immobilität gekennzeichnet gewesen (US 51), im Widerspruch zu der unmittelbar folgenden Urteilspassage steht, wonach sich die liquiden und kurzfristig liquidierbaren Vermögensteile auf rund 6,396.000 S belaufen hätten. Indes verwies das Gericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf bestimmt bezeichnete Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** (S 161 ff/XXIII). Unter Beachtung dieses Teiles der Entscheidungsgründe zeigt sich aber, daß bei der Formulierung der in Rede stehenden Urteilspassage lediglich ein augenscheinlich flüchtigkeitsbedingtes Vergreifen im Ausdruck unterlaufen ist:

Bei dem Betrag von 6,396.305 S handelt es sich nämlich nach dem Sachverständigengutachten um kurz- bis mittelfristige Schulden, die im Umlaufvermögen nicht gedeckt sind (S 163/XXIII).

Auch bei Feststellung der jeweiligen, vom Beschwerdeführer H***** zu verantwortenden Zahlungsunfähigkeit stützte sich das Gericht - dem Beschwerdeeinwand einer Begründungslosigkeit zuwider - auf die Ausführungen des Sachverständigen Dkfm. B***** (US 677 f), der diesen Umstand - teils unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des wegen Berufsaufgabe aus der Sachverständigentätigkeit ausgeschiedenen Gutachters DDr. G***** - darlegte (S 39 ff, 1133 f, 1241 f, 1427 f/XXIII, 459 ff/I, 1 ff/III, 341 ff/IV). Nur illustrativ sei darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer H***** selbst den Zustand - in euphemistischer Wortwahl - als "permanente Zahlungsstockung" beschreibt (S 981/XXVIII).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Begründung dafür vermißt, daß ihm die Unterlassung der Stellung von

auch während der Zeiträume angelastet wird, in denen er in Untersuchungshaft war und daher ein "von der Geschäftswelt Ausgeschlossener" gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß er nach § 187 Abs. 2 StPO (§ 88 Abs. 1 Z 1 StVG) selbstverständlich auch als Untersuchungsgefangener das Recht (und die Möglichkeit) zur schriftlichen Antragstellung an das Konkursgericht hatte. Das Schöffengericht mußte in seiner Begründung nicht auf diesen evidenten und daher nicht erörterungsbedürftigen Umstand eingehen, zumal außerdem der Beschwerdeführer sich im Verfahren erster Instanz niemals damit verantwortete, durch die Untersuchungshaft an einer Antragstellung gehindert gewesen zu sein.

Einen Begründungsmangel vermeint der Beschwerdeführer H***** weiters in einer unterschiedlichen Formulierung der Feststellung des Betrugsvorsatzes an verschiedenen Stellen des Urteils (US 195, 226 sowie bei den einzelnen Betrugsfakten US 253 bis 633 a verso) zu ersehen.

Inwiefern jedoch in den "Standardformulierungen" des Urteils (US 253 ff) die Konstatierung des Willenselementes des Vorsatzes gegenüber den an anderer Stelle gebrauchten Formulierungen (US 195, 226) "erheblich abgeschwächt" sei, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch dem Urteil, das stets die Mindestfeststellungen des Wissens- und Willenselementes des (zumindest bedingten) Vorsatzes enthält, nicht zu entnehmen. Daß darüber hinaus in einzelnen Urteilspassagen (zB US 226, 275, 279, 290, 303, 313 uam) mit der Wendung, daß es dem Angeklagten "darauf ankam", den angestrebten Erfolg zu bewirken, sogar Elemente einer Absichtlichkeit konstatiert wurden, schadet nicht, weil für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges bedingter Vorsatz hinreicht.

Die Tatsache, daß der Staatsanwalt hinsichtlich der bis Ende 1984 aufgenommenen Darlehen nicht wegen des Verbrechens des Betruges verfolgte (S 3 e8 des Antrags- und Verfügungsbogens, S 1 ff/XXV), hinderte das Gericht nicht - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint -, Feststellungen hiezu zu treffen, zumal die Unzahl der solcherart eingegangenen Verbindlichkeiten (im Zusammenhang mit weiteren vom Erstgericht konstatierten Umständen) zur Begründung der weiteren Feststellungen diente, daß (auch der Beschwerdeführer) zumindest ab Anfang 1985 bei Eingehen weiterer Darlehensverbindlichkeiten die aussichtslose finanzielle Lage erkannt hatte. So gesehen waren diese Feststellungen demnach sehr wohl von Bedeutung und es wäre dem Beschwerdeführer auch deren Bekämpfung freigestanden.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt in seiner vom Erstgericht festgestellten Aufforderung an die Mitangeklagten SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ*****, für die "Phase II", d.i. für die Zeit nach dem Jahreswechsel 1984/1985, in "noch weit größerem Ausmaß als zuvor" Darlehen von Privatpersonen zu vermitteln (US 205 f), kein Widerspruch zu den Feststellungen über das Ausmaß der in der "Phase I" einerseits und in der "Phase II" andererseits vermittelten Darlehen. Wenn - nach der vom Beschwerdeführer aus den Urteilsdaten vorgenommenen Aufstellung - die Darlehen der "Phase II" insgesamt nur um rund 2 Millionen Schilling höher waren als jene der "Phase I", so besagt dies nichts weiter, als daß das konstatierte, auf ein "weit größeres Ausmaß" abzielende Vorhaben nicht voll verwirklicht werden konnte. Ein denkunmöglicher Widerspruch in den Urteilsfeststellungen liegt somit nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Feststellung (in bezug auf seine eben erwähnte Aufforderung) als jeglicher Begründung entbehrend moniert, geht die Rüge schon deshalb ins Leere, weil es weder für das anzuwendende Strafgesetz noch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlich ist, ob die Aufforderung dahin ging, in weit größerem Ausmaß als zuvor Darlehen von Privatpersonen zu vermitteln, oder (nur) in (annähernd) gleichem Maß, wie dies der Beschwerdeführer augenscheinlich in Anbetracht seiner rechnerischen Gegenüberstellung im Auge hat.

Zum Schuldspruchsfaktum VII (betrügerische Krida) reklamiert der Angeklagte H***** vorerst einen Begründungsmangel hinsichtlich der Feststellung, daß er "sein Vermögen" verringert habe; der Heurigenbetrieb, dessen Kasse der Betrag von 390.389,60 S nicht zugeführt worden sei, sei nach den Urteilsfeststellungen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Helga H***** gewesen.

Abgesehen davon, daß eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Aurgumentation die Urteilsfeststellungen, wonach die Tathandlung in bezug auf den Buffetbetrieb des Angeklagten H***** verübt wurde (US 25, 645 f) und im Urteil eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht der Gesellschafter Franz und Helga H***** (bis ) bezüglich eines Weinbaubetriebes konstatiert wurde (US 45); hinsichtlich des Buffetbetriebes stellte das Schöffengericht hingegen fest, daß der Beschwerdeführer zu 100 % Eigentümer und Konzessionsträger war (US 45). Es konnte dabei vom Gutachten des Sachverständigen Dkmf. B***** ausgehen, der (am ) ausführte, daß der Beschwerdeführer "bis dato mit 100 %" Eigentümer des Bufettbetriebes ist (S 21/XXIII).

Aber auch soweit der Beschwerdeführer H***** zu diesem Urteilsfaktum die Feststellung, der inkriminierte Betrag habe zur Bestreitung seines aufwendigen Lebensstils gedient (US 648 und 649), als in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckt rügt, muß ihm ein Erfolg versagt bleiben. Welcher Verwendung nämlich der unter Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung beiseite geschaffte Betrag zugeführt wird, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 156 StGB unerheblich. Der gerügte Begründungsmangel betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO.

Im übrigen brachte das Schöffengericht im Urteil zum Ausdruck, daß der Angeklagte H***** erhebliche Mittel im Zusammenhang mit seinen "kostspieligen Ideen" (gemeint sind in diesem Zusammenhang die Aktivitäten zur Erhaltung des Dorfcharakters von G*****) verbrauchte (US 243).

B. Zur Mängelrüge und den damit vermengten

Rechtsrügen des Angeklagten SCHRA*****:

Der Beschwerdeführer SCHRA***** stellt im Abschnitt I 2 seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO nicht gesondert dar, sondern ineinander vermengt. Zwar wird getrachtet, die erkennbaren Intentionen der Rügen zu erfassen und dementsprechend eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen. Allenfalls dennoch verbleibende Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es wäre seine Sache gewesen, die jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 a Z 2 StPO).

Zu den Urteilsfakten V E und F behauptet der Beschwerdeführer, das Schöffengericht setze sich mit Stillschweigen über die Aussage der Zeugin Br***** in der Hauptverhandlung (S 388, 397/XXVIII) hinweg, wonach sie die zu zwei Darlehenshingaben führenden Vertragsgespräche ausschließlich mit dem Angeklagten SCHI***** führte und der Beschwerdeführer SCHRA***** jeweils (bloß) anwesend war.

Das Schöffengericht stellte jedoch ohnedies konform mit dem Inhalt dieser Aussage fest, daß die die Zeugin täuschenden Gespräche von SCHI***** geführt wurden, wobei der Beschwerdeführer SCHRA***** jeweils anwesend war (US 261, 262). Ein formaler Begründungsmangel liegt somit insoweit nicht vor.

Zum Urteilsfaktum V K 1 moniert der Beschwerdeführer SCHRA***** ein Übergehen der Aussage des Zeugen Bo***** in der Hauptverhandlung über die Gespräche in der Kanzlei des Zeugen Dr. Dr***** (S 621/XXVIII) und darüber, daß Bo***** bei Gewährung des zweiten Darlehens von 262.500 S nur mit SCHI***** und SCHRÖ***** verhandelt hätte (S 618 f/XXVIII).

Der Darlehensvertrag vom über 600.000 S, der in der Kanzlei des Dr. Dr***** in dessen Anwesenheit abgeschlossen wurde - was das Gericht ohnedies feststellte (US 296 f) -, ist nicht Gegenstand der Verurteilung wegen Betruges. Daher waren nähere Feststellungen hiezu im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf entbehrlich.

Die Mitwirkung des Beschwerdeführers SCHRA***** an der Erlistung eines weiteren Darlehens von 262.500 S am hinwieder ergibt sich - von den hiezu einleitenden Gesprächen abgesehen - unzweifelhaft bereits aus der vom Beschwerdeführer SCHRA***** selbst unterfertigten schriftlichen Vereinbarung vom über dieses Darlehen (Darlehensgeber-Ordner A bis F Abschnitt Bo*****), auf die das Schöffengericht eingangs seiner Feststellungen zu diesem Urteilsfaktum Bezug nahm (US 295). Davon, daß eine derartige Mitwirkung "nach dem Akteninhalt ausgeschlossen" sei, kann demnach keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer SCHRA***** zum Faktum V O 1 ebenso wie zu den in der Folge noch zu behandelnden Fakten V L, V M 1, V O 3, V G 4 und V K 2 moniert, daß die Zeugen Ni*****, Wi*****, Su*****, Or*****, Ing. Pe*****, Ja*****, Si***** und Ne***** nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden seien, macht er keine Mängelrüge (Z 5) geltend, sondern allenfalls eine Verfahrensrüge (Z 4), zu der er jedoch mangels einer auf derartige Vernehmungen abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.

Urteilsfremd sind die Beschwerdeausführungen zum Faktum V O 1 insoweit, als behauptet wird, das Erstgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer SCHRA***** habe an allen vier Verträgen mit den Zeugen Ni***** und Wi***** mitgewirkt. Denn das Schöffengericht stellte nur den (betrügerischen) Abschluß von drei Verträgen fest (US 24, 348 ff). Im darüber hinausgehenden Umfang war das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden (S 3 f8, g8 des Antrags- und Verfügungsbogens).

Die - einander widerstreitenden - Beschwerdebehauptungen, das Erstgericht habe die Aussage der genannten Zeugen, wonach der Beschwerdeführer bei keinem der Vertragsabschlüsse "auch nur annähernd mitgewirkt" habe, mit Stillschweigen übergangen, sowie, es handle sich bei dieser Feststellung um eine aktenwidrige Wiedergabe der Zeugenaussagen, treffen in keiner Richtung zu. Konform mit der Aussage der Zeugen Ni***** und Wi***** (S 255 ff und 259 ff/IX) konstatierte das Schöffengericht ohnedies, daß der Beschwerdeführer SCHRA***** nur bei Abschluß des schriftlichen Vertrages vom zugegen war (US 348 ff, insbesondere 351). Darauf, ob er dabei "mitgesprochen" hatte oder nicht, mußte es nicht eingehen, weil es - gleichfalls konform mit der Aussage des Zeugen Wi***** - darlegte, daß der Beschwerdeführer SCHRA***** schon bei der "Erstberatung" den Zeugen Wi***** (und damit mittelbar dessen Lebensgefährtin Ni*****) über wesentliche Punkte der Besicherung des abzuschließenden Darlehensvertrages täuschte, nämlich über ein Einschreiten von Rechtsanwälten als (taugliche) Treuhänder, sowie darüber, daß die als Sicherung dienenden Grundstücke nur mit 50 % ihres Schätzwertes belehnt würden, nur für die P*****-GesmbH zur Verfügung stünden und sonst keine Belastungen aufwiesen (S 259 f/IX). Die Beschwerdebehauptung, daß die zuletzt bezeichnete Konstatierung über die Vorgabe einer Lastenfreiheit (ausgenommen von Lasten zugunsten der P*****-GesmbH) aus der Aussage des Zeugen Wi***** "nicht abgeleitet" werden könne, ist angesichts der geradezu wörtlichen Übernahme der bezüglichen Feststellung aus der Aussage dieses Zeugen unerfindlich.

Soweit aber die Nachwirkungen dieses mit einer Prospektübergabe verbundenen Informationsgespräches auf die folgenden Vertragsabschlüsse - von solchen Auswirkungen ging das Erstgericht durchaus denkrichtig und aus den Aussagen der beiden genannten Zeugen ableitbar ersichtlich aus -, als einer Begründung entbehrend bestritten werden, weil angesichts des Zeitabstandes von etwa zwei Wochen zum ersten Vertragsabschluß und der "Intensität der beim Vertragsabschluß geführten Gespräche" ein kausaler Zusammenhang nicht hergestellt werden könne, unternimmt der Beschwerdeführer (lediglich) den Versuch, nach Art einer ihm vorliegend verwehrten Schuldberufung günstigeren Schlußfolgerungen zum Durchbruch zu verhelfen, wobei er außerdem übergeht, daß nach der Aussage des Zeugen Wi***** das erste Vertragsgespräch vom keineswegs "intensiver" war als die Beratung durch den Beschwerdeführer SCHRA*****, sondern SCHI***** und SCHRÖ***** dabei "dieselben Erklärungen wie SCHRA*****" gaben (S 260/IX).

Die Mängelrüge des Angeklagten SCHRA***** zum Faktum V L, die ohne nähere Darlegung behauptet, "nach dem Inhalt der Aussage" des Zeugen Su***** könne "eine Täuschung über Tatsachen nicht abgeleitet" werden, bleibt unsubstantiiert. Sie negiert außerdem wesentliche Teile der Aussage dieses Zeugen (S 47 f/XI), nämlich die Vorspiegelung eines (tauglichen) Treuhänders und das Vorhandensein von Grundstücken als (taugliche) Sicherheiten, die außerdem so viel wert seien, daß die (enormen) Zinsen ohne weiteres bezahlt werden könnten.

Soweit der Beschwerdeführer aber - als Rechtsrüge (Z 9 lit a) - in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel hinsichtlich der Täuschungshandlungen behauptet, übergeht er die auf die eben dargestellten Aussageteile gestützten ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes (US 383 ff) und führt somit die Rüge nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Zum Urteilsfaktum V M 1 behauptet der Beschwerdeführer SCHRA*****, das Urteil setze sich über die Aussage des Zeugen Or***** (S 33 ff/XI) hinweg, wonach SCHRA***** nur beim ersten Vertragsabschluß (am ) anwesend gewesen sei; seine Mitwirkung an den späteren Vertragsabschlüssen sei aus der Aussage nicht ersichtlich.

Das Schöffengericht bezog sich jedoch bei seiner Feststellung auch auf die schriftlichen Verträge (Darlehensnehmer-Ordner L bis O), die sämtliche unter Verwendung gleicher Vordrucke jeweils inhaltlich nahezu gleich sind. Der Umstand, daß die einleitende, auch durch den Beschwerdeführer SCHRA***** bewirkte Täuschung beim Abschluß der folgenden Verträge selbst dann weiterwirkte, wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend war, sondern Mittäter, die die bereits bewirkte Täuschung ausnützten und verstärkten, bedurfte als evident keiner näheren Begründung.

Daran ändert somit insbesondere auch nichts, daß zu den durch den Beschwerdeführer bewirkten Täuschungen speziell solche des Mitangeklagten Dr. P***** - ob mit größerem oder geringerem Gewicht ist dabei unentscheidend - hinzutraten und der Zeuge Or***** auf dessen Stellung als vorgeblicher Rechtsanwalt Vertrauen setzte. Auch damit mußte sich das Schöffengericht daher nicht näher auseinandersetzen.

Zu den Urteilsfakten V B 2 und V J 3 rügt der Beschwerdeführer SCHRA*****, die Aussage des Zeugen Ob*****, der bekundet habe, beim Abschluß des ersten Vertrages seien SCHRÖ*****, Dr. P***** und Zw***** anwesend gewesen und beim Abschluß der weiteren beiden Verträge in Tirol nur SCHRÖ***** und Zw*****, sei mit Stillschweigen übergangen worden und es stehe die Konstatierung der Teilnahme des Beschwerdeführers SCHRA***** an beratenden vorvertraglichen Gesprächen im unlösbaren Widerspruch zu der Aussage des Zeugen Ob***** in der Hauptverhandlung.

Bei diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch über wesentliche Teile der Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung hinweg. Wohl hatte hier Ob***** nach dem - in dieser Form im übrigen in der Aktenlage nicht gedeckten (vgl S 42/XI) - Vorhalt durch den Verteidiger des Beschwerdeführers, daß er vor dem Untersuchungsrichter den Angeklagten SCHRA***** nicht erwähnt habe, die Möglichkeit eingeräumt, daß bei Abschluß des ersten Vertrages nicht SCHRA*****, sondern Zw***** anwesend gewesen sei (S 588/XXVIII), jedoch im Anschluß daran unmißverständlich deponiert, daß er bei den dem ersten Vertragsabschluß vorausgehenden Gesprächen in Abwesenheit des Zeugen Zw***** vom Angeklagten SCHRA***** beraten wurde und dieser an den Gesprächen, die zum Abschluß des Vertrages führten, teilnahm (S 589 f/XXVIII; siehe auch S 574, 576, 577/XXVIII).

Daß der Beschwerdeführer SCHRA***** bei Abschluß der zwei weiteren Verträge in Tirol anwesend gewesen sei, wurde vom Schöffengericht ohnedies nicht festgestellt, sondern, daß die täuschenden vorvertraglichen Gespräche für den Willensentschluß des Zeugen Ob***** zum Abschluß aller drei Darlehensverträge maßgeblich waren und bei den Vertragsabschlüssen die Täuschungsmanöver lediglich fortgesetzt und bestärkt wurden (US 413 ff).

Mit der unsubstantiierten gegenteiligen Beschwerdebehauptung, "allenfalls geführte beratende Gespräche" seien für das Zustandekommen der Verträge "in keiner Weise kausal" gewesen, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Die zuletzt bezeichnete Urteilsfeststellung steht auch keineswegs im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Ob*****, weil dieser bekundet hatte, daß er den (falschen) Beratungen über die Sicherheit seiner Geldanlagen Glauben schenkte und davon überzeugt wurde (S 575/XXVIII).

Soweit im Zusammenhang mit diesem Urteilsfaktum letztlich behauptet wird, dem erstgerichtlichen Urteil hafteten "aushilfsweise Feststellungsmängel als Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 a StPO" an, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, worin die behauptete materiellrechtliche Nichtigkeit gelegen sein soll; auch diese Rechtsrüge ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Zum Urteilsfaktum V O 3 bringt der Beschwerdeführer SCHRA***** in seiner Mängelrüge vor, die Annahme einer von ihm verübten betrügerischen Handlung sei lebensfremd, könne dem Beweisverfahren nicht entnommen werden, das Gericht führe hiefür nur Scheingründe an, die mit dem Akteninhalt in unlösbarem Widerspruch stünden.

Indem er aber bei seinen Ausführungen allein auf eine Passage in der Aussage des Zeugen Ing. Pe***** abstellt, nämlich daß dieser sich "lediglich" aufgrund des Inhaltes des Prospektes "G***** II" zu der vorgeschlagenen Form der Geldanlage entschlossen habe (S 275/IX), übergeht er den weiteren Aussageinhalt, wonach der Zeuge auch bei dem Vertragsabschluß, bei dem der Beschwerdeführer SCHRA***** zugegen war und die Anwesenden "durcheinandersprachen", vorerst immer noch ein "ungutes Gefühl" hatte (S 276/IX) und ihm bei diesem unmittelbar zum Vertragsabschluß führenden Gespräch fälschlicherweise erklärt wurde, das hingegebene Geld käme in einen Fonds und diene zum Bau einer Tiefgarage und zum Ausbau von Heurigenbetrieben (S 275/IX), was das Schöffengericht der Aussage des Zeugen Ing. Pe***** folgend auch feststellte (US 419). Von einem Begründungsmangel kann demnach keine Rede sein.

Die Konstatierung seiner Täterschaft im Faktum V G 3 bekämpft der Beschwerdeführer SCHRA***** als unzureichend begründet, weil der Zeuge Mag. Sm***** in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren (bloß) angegeben habe, er vermute, bei der P*****-GesmbH mit dem Angeklagten SCHRA***** verhandelt zu haben.

Diesem Beschwerdevorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Zeuge Mag. Sm***** in seiner fortgesetzten Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin (S 191 a in ON 78/IV) zwischen dem der ersten Information dienenden Gespräch - hier vermutete er SCHRA***** als Gesprächspartner - und dem Vertragsabschluß - hier bezeichnet er SCHRA***** ohne Einschränkung als Vertragspartner - differenziert. Der Beschwerdeführer gelangt zu seinen Ausführungen auch nur, indem er in die Aussage spekulativ hineininterpretiert, die Nennung seines Namens als Partner des Vertragsabschlusses beziehe sich "offensichtlich auf die oben dargelegte Vermutung".

Zudem wären die Tatrichter selbst dann berechtigt, im Zug ihrer Beweiswürdigung die Täterschaft eines Angeklagten anzunehmen, wenn ein Zeuge sie nur als (im hohen Grade) wahrscheinlich bekundet (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 148 f zu § 281 Abs. 1 Z 5). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, daß die bekämpfte Feststellung seiner Täterschaft nicht "aus der Aussage des Zeugen Mag. Sm***** mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit abgeleitet" werden könne, beruft er sich der Sache nach auf den Zweifelsgrundsatz, wendet sich somit gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter und führt damit die Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus (Foregger-Serini StPO4 S 368 unten).

Daß seine, eine Tatbeteiligung leugnende Verantwortung vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnt wurde (US 684), muß der Beschwerdeführer einräumen. Einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dieser Verantwortung bedurfte es nicht.

Zum Urteilsfaktum V G 4 gibt der Beschwerdeführer SCHRA***** Urteilsfeststellungen wieder, insbesondere jene, wonach die Zeugin Ja***** sich nicht interessierte, wofür das von ihr gegebene Darlehen verwendet wird (US 516), meint, daß er selbst nach diesen Feststellungen die Zeugin nicht über Tatsachen, die sie zur Zuzählung des Darlehens veranlaßten, getäuscht habe und hält demnach - ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO für gegeben.

Indes übergeht er bei seinen Ausführungen die weiteren Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagten SCHRA***** und Dr. P***** der Zeugin vor Vertragsunterfertigung trotz besseren Wissens mit Täuschungsabsicht erklärten, daß die Geldanlage eine ganz sichere Angelegenheit sei, nichts passieren könne und der Treuhänder Dr. P***** über die korrekte Vertragserfüllung wache, und sich die Zeugin daraufhin entschloß, den Darlehensvertrag abzuschließen (US 517).

Indem der Beschwerdeführer solcherart allein das Desinteresse der Zeugin am Verwendungszweck des Darlehens heraushebt und die weiteren Feststellungen über die vorgespiegelten

Sicherheiten - als (zumindest) mitursächlich für die Geldhingabe - vernachlässigt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit aus und bringt solcherart den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zum Faktum V K 2 behauptet der Beschwerdeführer SCHRA*****, das Erstgericht setze sich bei seiner Feststellung über eine "beratende" Tätigkeit dieses Angeklagten mit der Aussage des Zeugen Ne***** nicht auseinander, aus der sich ergebe, daß lediglich die Auskünfte des - nach den Urteilsfeststellungen vorsatzlos handelnden - Karl Schrö***** (eines Bruders des Angeklagten Manfred SCHRÖ*****) für die Darlehenshingabe maßgeblich gewesen sei.

Auch insoweit liegt ein Begründungsmangel nicht vor, denn der Zeuge Ne***** brachte - teils unter Bezugnahme auf die Aussage seiner Lebensgefährtin Si***** (S 257/V) - auch vor, daß ihm von Karl Schrö***** und SCHRA***** eine Besicherung über Rechtsanwälte, eine Eintragung der Anleger auf einem bestimmten Rang im Grundbuch auf Grundstücken, die dem Angeklagten H***** oder seiner Ehefrau gehören, und eine ausreichende Absicherung der Darlehen durch diese Grundstücke sowie außerdem eine Streuung des Darlehens auf mehrere Projekte zugesichert wurde (S 64/XI iVm S 257/V), was das Schöffengericht auch feststellte. Bei Beachtung des gesamten Aussageinhaltes kann demnach keine Rede davon sein, daß "lediglich die Person des Karl Schrö***** für den Abschluß der Darlehensverträge maßgebend" gewesen sei oder daß insoweit eine ohne Begründung gebliebene "Abweichung vom Akteninhalt" vorläge. Dies ganz abgesehen davon, daß das Schöffengericht überdies feststellte, daß Karl Schrö***** zwar vorsatzlos, aber von den Angeklagten SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** instruiert falsche Vorstellungen bei den Darlehensgebern Ne***** und Si***** erweckte.

Auch zu diesem Faktum beschränkt sich der Beschwerdeführer SCHRA***** abschließend auf die unsubstantiiert bleibende Behauptung, daß "überdies dem Ersturteil Feststellungsmängel vorzuwerfen" seien, ohne indes deutlich und bestimmt zu bezeichnen, inwiefern derartige Mängel gegeben sein sollten. Er führt demnach auch insoweit eine Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Soweit im Abschnitt I 2 der Rechtsmittelschrift des Angeklagten SCHRA***** zu den Urteilsfakten V E und V F erkennbar eine Tatsachenrüge (Z 5 a) ausgeführt wird, wird dazu bei Behandlung der Tatsachenrügen Stellung genommen.

C. Zur Mängelrüge des Angeklagten SCHI*****:

Zum Urteilsfaktum III behauptet der Beschwerdeführer SCHI***** zwar, das Erstgericht habe keinen konkreten Fall seiner Mitwirkung an einer Kreditaufnahme für die P*****-GesmbH genannt, räumt aber zugleich ein, daß "selbstverständlich die Kreditaufnahme namens P*****, die jedoch nur für den Erstangeklagten Geltung hatte", (von dieser Rüge) ausgenommen sei. Damit fällt dieses Vorbringen in sich zusammen, weil auch in einer Vielzahl der Fälle, in denen die als Darlehensnehmerin auftretende P*****-GesmbH den Darlehensgebern gegenüber vertraglich verpflichtet wurde, die Darlehensvaluta ganz oder teilweise an den Angeklagten H***** weitergereicht wurde. Diese Fälle wurden aber - wie eingeräumt - im Urteil im einzelnen dargelegt, womit das Schöffengericht seiner Begründungspflicht nachkam.

Eine Unvollständigkeit "exakter" Feststellungen (ersichtlich gemeint: des Ausspruches über entscheidende Tatsachen) sieht der Beschwerdeführer darin, daß zu den Urteilsfeststellungen zum Urteilsfaktum III (US 85 f) nicht begründet worden sei, weshalb er hätte wissen sollen, daß es der P*****-GesmbH von Anfang an an Eigenmitteln gefehlt habe, zumal er weder die Gesellschaft gegründet habe noch zur Geschäftsführung berufen gewesen sei, inwiefern er eine leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und Entnahmen, insbesondere zur Finanzierung von PKWs veranlaßt habe, woher er hätte wissen sollen, daß die P*****-GesmbH im Oktober 1984 zahlungsunfähig geworden sei und welche genauen Vollmachten er im Fall der Abwesenheit des Mitangeklagten SCHRA***** gehabt habe; erst danach lasse sich die Frage beantworten, ob er in der P*****-GesmbH in leitender Funktion tätig gewesen sei.

Begründungsmängel der behaupteten Art liegen jedoch nicht vor:

Den Umstand, daß dem Beschwerdeführer SCHI***** das Fehlen von Eigenmittel der P*****-GesmbH von der Gründung im August 1984 an bekannt war, stellte das Schöffengericht ohnedies dar, indem es konstatierte, daß der Zeugin Wi***** als Ersatz für ein im Sommer 1983 gewährtes Darlehen - das sie dem vorausgehenden Einzelunternehmen PL***** des Mitangeklagten SCHRA***** zugezählt hatte und das nicht zurückbezahlt werden konnte, weshalb sich ua auch der Beschwerdeführer SCHI***** durch eine Wechselverpflichtung im Oktober 1983 dafür obligiert hatte - dann, als noch immer keine Rückzahlung möglich war, von den Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** im August 1984 eine 95 %ige Beteiligung an der P*****-GesmbH angeboten wurde und sie nach Zufuhr von (nur) 90.000 S Gesellschafterin mit diesem Anteil wurde (US 83 f, 102 ff). Daß eine faktische Kapitalzufuhr von nur 90.000 S im Verhältnis zu den von der P*****-GesmbH beabsichtigten und aufgenommenen Geschäften völlig unzureichend ist, liegt auf der Hand und bedurfte außer dem im Urteil ohnedies enthaltenen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** (US 677 f iVm S 217/XXIII) keiner weiteren Begründung.

Feststellungen über eine leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung (in der Zeit zwischen 28.August und Ende Oktober 1984) liegen - was der Beschwerdeführer gleichfalls übergeht - ohnedies vor, so zB Darlehensaufnahmen von 500.000 S, 100.000 S und 370.000 S von den Darlehensgebern Ke***** (US 157), We***** (US 181) und Wi***** (US 183).

Die Entnahmen "insbesondere zur Finanzierung" von PKWs und eines aufwendigen Lebenswandels auch des Beschwerdeführers SCHI*****, stellte das Schöffengericht gleichfalls im einzelnen fest (US 233 ff). Durch den Hinweis auf die bezüglichen Aktenstellen kam es seiner formalen Begründungspflicht nach, wobei es berücksichtigte, daß die Finanzierung der Fahrzeuge der Luxusklasse mangels einer auch nur halbwegs ordnungsgemäß geführten Buchhaltung der P*****-GesmbH nicht mehr "konkret ziffernmäßig" nachvollzogen werden konnte.

Auch das spätestens Ende Oktober 1984 vorhandene Wissen des Beschwerdeführers SCHI***** um die Zahlungsunfähigkeit der P*****-GesmbH begründete das Schöffengericht ausführlich damit, daß zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach bis zu Konkursanträgen gehende Exekutionsmaßnahmen gegen den Mitangeklagten H***** eingeleitet worden waren, dieser im Oktober 1984 nicht mehr in der Lage war, ihm von der P*****-GesmbH weitergeleitete Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen (US 197 ff), mit den täglichen Zahlungen von 15.000 S an die P*****-GesmbH in Rückstand geraten war (US 199), die vereinbarten Zinsen nicht zahlen konnte (US 299), im August 1984 bereits ein Umschuldungskonzept betreffend den Mitangeklagten H***** erwogen und vergeblich umzusetzen versucht worden war (US 193 f, 737, 739 f) und die P*****-GesmbH im Herbst 1984 auch Verbindlichkeiten bei Lieferanten, Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern nicht mehr begleichen konnte und deshalb Eintreibungsmaßnahmen ausgesetzt war (US 680).

Für die Feststellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers SCHI***** und des Mitangeklagten SCHRÖ***** als leitende Angestellte oder faktische Geschäftsführer der P*****-GesmbH (US 83, 84, 90 f) führte das Erstgericht gleichfalls zureichende Gründe an. Es verwies in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Selbsteinschätzung in der Verantwortung des Mitangeklagten SCHRÖ***** (S 239 ff in ON 78/IV), stellte vielfach die Tätigkeit der Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** bei den urteilsgegenständlichen, als Betrug qualifizierten Darlehensgeschäften und den daraus resultierenden Geldtransaktionen fest und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, daß die beiden genannten Angeklagten bei einer geplanten Kredittransaktion gleichberechtigt neben dem Angeklagten SCHRA***** auftraten (US 753 iVm Beilage F zum 23. Hauptverhandlungstag). Es konstatierte weiters die Tatsache, daß die Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** während der sich jährlich wiederholenden mehrmonatigen Abwesenheit des Mitangeklagten SCHRA***** ausschließlich die Geschäftsführung besorgten (US 90 f).

Angesichts aller dieser Feststellungen einer faktischen Geschäftsführung als leitende Angestellte waren weitere Konstatierungen darüber, welchen Inhalt allfällige erteilte Vollmachten gehabt haben sollten, nicht mehr entscheidungswesentlich. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*****, auf das das Urteil vielfach Bezug nimmt, daß sie mit Handlungs- und Vertretungsvollmachten ausgestattet waren (S 215/XXIII), und aus einer undatierten Vollmacht des Angeklagten SCHRA***** an die Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** (S 35/XXIII), daß sie ermächtigt waren "sämtliche Verträge ... durchzuführen".

Das Schöffengericht stellte fest, daß der Zeuge Dr. Dr***** jedenfalls bereits im Oktober 1984 die Angeklagten schriftlich davon informierte, daß die hinsichtlich der Liegenschaften der Helga H***** erwirkten Rangordnungsbeschlüsse über eine beabsichtigte Veräußerung zur Befriedigung der Darlehensgläubiger der P*****-GesmbH (und des Angeklagten Franz H*****) ungeeignet seien (US 693, 727, 741, 751 a verso, 752), und daß er diesen Hinweis bei einer Besprechung am wiederholte (US 743); es stellte weiters fest, daß der Zeuge Ing. Gr*****, jener Gläubiger, der es tatsächlich unternahm, aus dem Vermögen der Helga H***** im Wege eines Konkursverfahrens Befriedigung zu suchen, aus rechtlichen Gründen scheiterte (US 217).

Schon angesichts der Erklärungen des Zeugen Dr. Dr*****, denen zufolge die Heranziehung der Liegenschaften der Helga H***** zur Deckung der danach aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten keineswegs mehr aktuell war, waren aber - vom Beschwerdeführer SCHI***** vermißte - näher begründete Konstatierungen über den Inhalt des Bevollmächtigungsvertrages zwischen Dr. Dr***** und Helga H***** und ein allfälliges Vorhandensein beglaubigter Vollmachten für Dr. Dr***** nicht entscheidungswesentlich.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von Dr. Dr***** (zu diesem Themenkreis wegen seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht) und von Helga H***** (als Ehefrau des Angeklagten H*****) in Anspruch genommenen Entschlagungsrechte behauptet, es müsse "zwingend" darauf geschlossen werden, daß Dr. Dr***** von Helga H***** mit der Verwertung ihrer Liegenschaften für den Fall des Verzuges von Darlehensrückzahlungen beauftragt worden sei, versucht er, einer für ihn günstigeren Schlußfolgerung zum Durchbruch zu verhelfen und unternimmt damit einen im Rahmen einer Mängelrüge unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Abgesehen davon ist die Tatsache einer berechtigten Aussageverweigerung im Rahmen einer Beweiswürdigung überhaupt nicht verwertbar (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 110 f zu § 258, 82, RZ 1986/63 ua), und zwar weder gegen noch für einen Angeklagten (15 Os 122,149/88, 15 Os 71,72/91).

Mit der Aussage des Zeugen Dr. Kr***** über die Mitteilungen des Dr. Dr***** (S 491 ff/XXI iVm Beilage I und II hiezu sowie S 1074 f/XXVIII) mußte sich das Erstgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers SCHI***** in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzen, denn diese Mitteilungen erfolgten im Dezember 1985, also weit nach dem vom Erstgericht konstatierten Einsetzen des Betrugsvorsatzes, und Behauptungen dahin, daß dadurch an der Wissens- oder Willenskomponente des Vorsatzes etwas geändert worden sei, wurden im Verfahren erster Instanz von keinem der Angeklagten aufgestellt. Der Beschwerdeführer SCHI***** vermag im übrigen auch gar nicht darzutun, daß ihm jemals eine Mitteilung des Zeugen Dr. Kr***** über allfällige Zusagen des Zeugen Dr. Dr***** zugekommen sei.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers SCHI***** hat die als "unzutreffend und mit dem Akt in Widerspruch" bemängelte Urteilsfeststellung, daß Dr. Dr***** Ende Juli 1985 jede weitere Tätigkeit im Zusammenhang mit der P*****-GesmbH ablehnte (US 744), sehr wohl eine aktenmäßige Grundlage, nämlich die Sachverhaltsdarstellung des vom Schöffengericht als glaubwürdig erachteten Zeugen Dr. Dr***** (S 27/VI), auf die sich das Schöffengericht im Anschluß an die bekämpfte Feststellung ausdrücklich bezog (US 745). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, es sei festgestellt, daß noch im Jahr 1986 Verträge in der Kanzlei des Zeugen Dr. Dr***** abgeschlossen worden seien, trifft nicht zu. Der letzte Vertrag, der nach den Urteilsfeststellungen in jenen Kanzleiräumen abgeschlossen wurde, war der Darlehensvertrag mit Ing. Pe***** am (US 416, 418), wozu Dr. Dr***** erklärte, daß sich P*****-Leute wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Dr. Dr***** und seiner Kanzleileiterin noch Zutritt zu seiner Kanzlei verschaffen konnten (S 29/VI).

Zu den Urteilsfakten V N 17, 22, 26 und 27 bringt der Beschwerdeführer SCHI***** unter Bezugnahme auf die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen der Zeugen Bau*****, Dipl.Ing. Bac*****, Öh***** und Te*****, wonach sie den Beschwerdeführer SCHI***** bei Vertragsabschluß nicht gesehen oder nicht gesprochen hätten, vor, die Urteilsfeststellungen seiner Tatbeteiligung stünden "im krassen Gegensatz" zu diesen Aussagen.

Indes vernachlässigt der Beschwerdeführer dabei die weiteren Urteilsfeststellungen, wonach in diesen Fällen - neben der unmittelbaren Mitwirkung des Mitangeklagten Dr. P***** - die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Form konstatiert wird, daß er durch vorsatzlos handelnde von ihm instruierte Mitarbeiter der P*****-GesmbH agierte, und zwar in den Fakten V N 26 und 27 durch Zw***** (US 608 f, 616 f), im Faktum V N 22 durch T***** und Zw***** (US 574) und im Faktum V N 17 durch namentlich nicht mehr feststellbare Mitarbeiter dieser Gesellschaft beim ersten, bereits die Täuschung bewirkenden Beratungsgespräch (US 528 ff). Da in diesen Fällen somit eine direkte auf die Willensbildung der Getäuschten einwirkende maßgebliche Anwesenheit des Beschwerdeführers ohnedies nicht festgestellt wurde, mußte sich das Schöffengericht mit den vom Beschwerdeführer hervorgekehrten Teilen der Aussagen der genannten Zeugen nicht auseinandersetzen.

D. Zur Mängelrüge des Angeklagten SCHRÖ*****:

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers SCHRÖ***** besteht kein Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen, wonach die Mitarbeiter der P*****-GesmbH Zw***** und Schö***** Kreditverträge auch mit solchen Darlehensgebern, die keinen der Angeklagten zu Gesicht bekamen, abschlossen, und der weiteren Feststellung, daß Zw***** und Schö***** aufgrund von Instruktionen der Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** handelten (US 123, 139, 248, 319, 475, 483 f, 489 ff, 495, 502 f, 508, 559, 567 f, 574 f, 578, 599 ff, 603 ff, 608, 616 f, 620); wird doch damit - denkrichtig - nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß die beiden Genannten über den wahren Gehalt der ihnen erteilten Instruktionen (über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit) im unklaren gelassen wurden und sie - wie das Schöffengericht in den eben bezeichneten Urteilsstellen mehrmals zum Ausdruck bringt - somit zwar von den Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** zur Tatausführung bestimmte, jedoch vorsatzlos agierende Personen waren.

Soweit sich die Mängelrüge des Beschwerdeführers SCHRÖ***** mit den Feststellungen des bekämpften Urteils über die Rolle des Rechtsanwaltes Dr. Dr***** im Verhältnis zu den Angeklagten beschäftigt und in diesem Zusammenhang unsubstantiiert vorbringt, daß "viele Seiten des Strafaktes, in dem die Person des Dr. Dr***** eine sehr große Rolle spielt, im Urteil keinen Eingang" gefunden hätten und es "sehr viele Anhaltspunkte, sowohl im Akt als aber auch im Urteil selbst" gebe, "wo der Erstrichter nicht verleugnen kann, daß die Mitwirkung des Dr. Dr***** tatsächlich geschehen ist", wird nicht - wie es Sache des Beschwerdeführers wäre - deutlich und bestimmt bezeichnet, aufgrund welcher konkreter Verfahrensergebnisse ein Begründungsmangel in Ansehung des ihn betreffenden Anspruchs über die Schuld vorliegen soll (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 74 zu § 281 Z 5).

Das Schöffengericht begründete (wiederholt), woraus es seine Feststellung ableitete, daß die Angeklagten um die Unmöglichkeit wußten, die aufgenommenen Darlehen (zeitgerecht und vollständig) zurückzuzahlen, und zwar unabhängig von einer allfälligen Mitwirkung des Rechtsanwaltes Dr. Dr***** (zB US 725 ff). Es konnte damit - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers SCHRÖ***** - aber von einer Erörterung absehen, ob den Zeugen Dr. Dr***** über eine ohnedies in Erwägung gezogene disziplinäre Verantwortlichkeit wegen der Eröffnung der Möglichkeit zum Abschluß betrügerischer Darlehensverträge in seinen Kanzleiräumen (US 725, 726, 751 b) hinaus auch noch allenfalls eine strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Von einer derartigen Feststellung einer allfälligen Mittäterschaft des Rechtsanwaltes Dr. Dr*****, der nach den Urteilsfeststellungen gelegentlich auch bei inkriminierten Vertragsabschlüssen in seiner Kanzlei anwesend war (US 265, 277, 281, 297, 362), wäre für den Beschwerdeführer somit nichts zu seiner Exkulpierung Dienliches zu gewinnen gewesen. Das Schöffengericht war demnach, wie es zutreffend erkannte (US 725), nicht gehalten, sich mit einem allfälligen "strafrechtlichen Charakter" des Verhaltens des (nicht unter Anklage gestellten) Dr. Dr***** auseinanderzusetzen.

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe übersehen, daß die verfälschten Grundbuchsauszüge (zusammen mit dem Privatgutachten des Dipl.Ing. Gr*****) in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Dr***** vorgelegt worden seien, trifft nicht zu.

Verfälschte Grundbuchsauszüge wurden nach dem Urteilsspruch "zumindest" in den Fakten V N 6 und V N 7 von SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** verwendet (US 16). In den Entscheidungsgründen wird dies bei diesen beiden Fakten festgestellt (US 314, 697), aber auch ein Vorweisen solcher gegenüber dem Zeugen Ob***** im Faktum V J 3 (US 697).

Zum Faktum V N 6 - Darlehensgeber Ing. Gr***** - wurde keineswegs übersehen, daß die gefälschten Auszüge in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Dr***** vorgelegt wurden, sondern dies ausdrücklich festgestellt (US 314). Zum Faktum V N 7 brachte der Zeuge Pr***** in der Hauptverhandlung wechselnd vor, sie seien ihm in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Dr***** (S 530, 548/XXVIII) oder in jener des Angeklagten Dr. P***** (S 541/XXVIII) vorgewiesen worden. Das Schöffengericht stellte jedoch ein Vorweisen in den Räumen der P*****-GesmbH (US 696 f) fest, was in der Aussage des Zeugen Pr***** im Vorverfahren (S 2 f/X) Deckung findet. Jedenfalls aber bekundeten sowohl Ing. Gr***** als auch Pr*****, mit Dr. Dr***** selbst, der bei ihren Besuchen in dessen Kanzlei gar nicht zugegen war, keinen Kontakt gehabt zu haben (S 482, 535/XXVIII). Angesichts der aus der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Dr. Dr***** hervorgehenden Möglichkeit für die Angeklagten, faktisch jederzeit dessen Kanzleiräumlichkeiten für ihre Zwecke in Anspruch nehmen zu können, bedurfte es auch nicht einer weiteren beweiswürdigenden Erörterung des Umstandes, daß die verfälschten Grundbuchsauszüge in den Kanzleiräumen vorgewiesen wurden, wie dies der Beschwerdeführer in seinem weiteren (undeutlichen) Vorbringen anscheinend für angebracht erachtet. Daß die verfälschten Urkunden "einzig und allein in der Kanzlei Dr. Dr***** vorlagen", ist nach der erwähnten faktisch ungehinderten Zutrittsmöglichkeit der Angeklagten eine Hypothese in den Ausführungen des Beschwerdeführers, mit der sich das Schöffengericht nicht eigens beschäftigen mußte, zumal es auch in vielen anderen Fällen feststellte, daß auch Darlehensgebern, denen keine Grundbuchsauszüge gezeigt wurden, fälschlich die Lastenfreiheit der als vorgebliche Sicherheit dienenden Grundstücke zugesichert wurde, also inhaltlich gleichartiges wie in den verfälschten Grundbuchsauszügen.

Vollends hinfällig aber wird die These des Beschwerdeführers im Faktum V J 3, denn der Zeuge Ob***** hatte überhaupt keinen Kontakt mit Dr. Dr***** und war nie in dessen Kanzlei. Nach seiner Aussage waren ihm demnach auch die Grundbuchsauszüge in den Räumen der P*****-GesmbH vorgewiesen worden (S 40/XI).

Soweit aber in den Beschwerdeausführungen weiters als "denkrichtiger Überlegungen und der Lebenserfahrung speziell im Hinblick auf den Anwaltsstand" widersprechend bestritten wird, daß Dr. Dr***** seine Kanzleiräumlichkeiten unwissentlich für die betrügerischen Geschäfte der Angeklagten zur Verfügung gestellt habe, des weiteren bezweifelt wird, daß sein Personal ihm nicht über alle Vorkommnisse berichtet habe, behauptet wird, er habe angesichts der Erwirkung von Rangordnungsbeschlüssen mit der "Sache" zu tun gehabt, und vorgebracht wird, er habe über die finanzielle Situation des Angeklagten H*****, der eine "Firmenverschachtelung" gewünscht habe, Bescheid gewußt, unternimmt der Beschwerdeführer nichts anderes als eine im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das der Aussage des Zeugen Dr. Dr***** als glaubwürdig folgte (US 731, 732, 745, 751 a verso); ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

Gleiches gilt für die Behauptung, die Angeklagten seien von Dr. Dr***** "instruiert" worden. Sofern darin das Vorbringen einer Instruktion zu betrügerischem Vorgehen oder eines mangelnden Vorsatzes der Angeklagten im Hinblick auf einen von Dr. Dr***** erteilten Rat liegen sollte, werden auch damit beweiswürdigende Erwägungen des Schöffengerichtes bekämpft, ohne daß ein formaler Begründungsmangel dargetan wird.

Mit dem Vorbringen, die Feststellung, der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hätten "keine wie immer geartete Schulung" gehabt, stünde im Widerspruch zur weiteren Urteilsannahme, wonach sie in der Lage gewesen seien, "Urkunden anzupassen", übergeht der Beschwerdeführer, daß in den in diesem Zusammenhang relevanten Fakten (V N 6 und 7 sowie V J 3) einer der Mittäter Dr. P***** war, von dem das Schöffengericht aktengetreu festgestellt hat, daß er Rechtsanwaltsanwärter war, der bereits die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hatte. Von einem Begründungsmangel der behaupteten Art kann demnach keine Rede sein. Abgesehen davon ist die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung der Eintragungen von Belastungen auch einem juristischen Laien unschwer erkennbar.

Den Umstand, daß Dr. Dr***** vom Schöffengericht als glaubwürdig erachtet wurde, obwohl ihm in der Hauptverhandlung mehrmals § 153 StPO vorgehalten worden sei, findet der Beschwerdeführer SCHRÖ***** "interessant". Welchen Nichtigkeitsgrund dies jedoch darstellen soll, unterläßt er darzutun. Sollte er damit allenfalls zum Ausdruck bringen wollen, daß einem Zeugen, dem die Bestimmung des § 153 StPO vorgehalten wurde, damit stets die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, ist er darauf zu verweisen, daß das österreichische Verfahrensrecht keine Beweisregel dieser Art kennt. Im übrigen wurde dem Zeugen Dr. Dr***** § 153 StPO ausschließlich im Zusammenhang mit der Befragung über eine Transaktion mit dem Zeugen He***** vorgehalten, wozu sich Dr. Dr***** auf eine zugesagte (allerdings nicht anwaltliche) Verschwiegenheit zu berufen versucht hatte (S 881, 884/XXVIII).

Als unzureichend begründet hält der Beschwerdeführer SCHRÖ***** die (vielfach wiederkehrende) Urteilsfeststellung, daß es sich bei den privaten Schätzgutachten des Dipl.Ing. Gr***** (S 251 ff in ON 78/IV) um weit überhöhte Gefälligkeitsgutachten handelte und die Angeklagten darum wußten.

Soweit in diesem Zusammenhang auf die vom Sachverständigen Dipl.Ing. L***** in der Hauptverhandlung eingeräumten Toleranzspielräume von etwa 15 bis 20 % (S 1125/XXVIII) angespielt und der Sache nach zum Ausdruck gebracht wird, die privaten Schätzungen des Dipl.Ing. Gr***** lägen im Vergleich zu den Gutachten der Gerichtssachverständigen innerhalb dieser Toleranzgrenzen, sind die Beschwerdeausführungen schlichtweg unverständlich. Denn bezüglich der Liegenschaften EZ 884 und 885 der KG G***** ermittelte der Sachverständige

Dipl.Ing. L***** - nach Eliminierung eines vorerst unterlaufenen Rechenfehlers - einen Wert von 9,595.000 S (S 1144/XXVIII iVm S 409/VIII), Dipl.Ing. Gr***** bewertete diese Liegenschaften hingegen mit 18,800.000 S (S 259 in ON 78/IV), also beinahe doppelt so hoch; die Objekte S*****gasse 7 und 9 sowie die Weingärten wurden von den Sachverständigen Dipl.Ing. L***** und Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. Bo***** mit insgesamt 25,139.380 S bewertet (S 379 und 483/VIII), dagegen von Dipl.Ing. Gr***** mit einem "Mittelwert" von 43,385.200 S (S 303 in ON 78/IV). Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verbleiben innerhalb einer 15 bis 20 %igen Toleranz vorliegen soll, bleibt unerfindlich.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht zur Überzeugung gelangte, daß dem Beschwerdeführer - ebenso wie den Mitangeklagten H*****, SCHRA***** und SCHI***** - die Unrichtigkeit der gefälligkeitshalber erstatteten Privatgutachten des Dipl.Ing. Gr***** bekannt war, wird im Urteil ausführlich damit begründet, daß diese Privatgutachten nicht anläßlich des (gescheiterten) Versuches vorgelegt wurden, bei der C*****-Bank***** eine Umschuldung der H*****-Unternehmungen durchzuführen, sondern nur auf ein erheblich ungünstigeres Gutachten der Architektin Dipl.Ing. Wi***** Bezug genommen wurde, wobei aus der "Kurzschätzung" dieser Architektin hervorging, daß ihr die Schätzungsgutachten des Dipl.Ing. Gr***** zur Verfügung gestellt worden waren, aus der sie die Gebäudemaße entnahm (US 685 f, 703 bis 716 im Verein mit Beilage VI zum

17.

Hauptverhandlungstag und Beilage C zum

15.

Hauptverhandlungstag), wobei das Schöffengericht zusätzlich auf den sich aus der Aussage des Zeugen Ing. Gr***** hervorgehenden Umstand verwies, daß diesem Zeugen, als er Zweifel an den Ansätzen des Dipl.Ing. Gr***** äußerte, fälschlich weisgemacht wurde, es seien dabei - in Wahrheit niemals zu erwartende - künftige Umwidmungen der landwirtschaftlich genutzten Gründe in Bauland bereits berücksichtigt (s auch US 695).

Angesichts dieser detaillierten Begründung versagt der Einwand des Beschwerdeführers SCHRÖ*****, daß "ex post Ergebnisse als ex ante Wissen vorausgesetzt" werde und "aufgrund der Lebenserfahrungen und denkrichtigen Überlegungen die Feststellung der Erkennbarkeit eines Gefälligkeitsgutachtens" (für einen Nichtsachverständigen) "ins Leere" gehe sowie unzureichend begründet sei.

E. Zur Mängelrüge des Angeklagten Dr. P*****:

Eine Undeutlichkeit in der Begründung des erstgerichtlichen Urteils (US 695) erblickt der Beschwerdeführer Dr. P***** darin, daß nicht ausgesprochen worden sei, welcher von den Angeklagten SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** gegenüber dem das private Schätzungsgutachten des Dipl.Ing. Gr***** bezweifelnden Zeugen Dipl.Ing. Gru***** fälschlich behauptet habe, die (im Wald- und Wiesengürtel liegenden) Grundstücke würden (in Bauland) umgewidmet (US 695).

Indes betrifft es keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache, welcher der mehreren gemeinsam handelnden Mittäter jeweils eine der (mehreren) täuschenden Versprechungen abgab. Daß dies nach der schriftlichen "Eigendarstellung" des Zeugen Dipl.Ing. Gru***** (Darlehensgeber-Ordner G bis J Abschnitt Gru***** Beilage III), auf die der Zeuge in seiner Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung Bezug nimmt (S 134/IX, S 484/XXVIII), der Angeklagte SCHRÖ***** war, sei demnach nur am Rand angemerkt.

Bei der Urteilsfeststellung, wonach dem Zeugen Dipl.Ing. Gru***** falsche Grundbuchsauszüge vorgewiesen wurden (US 314 f, 695), mußte sich das Schöffengericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Dr. P***** nicht gesondert mit jenem Teil der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Gru***** in der Hauptverhandlung auseinandersetzen, in dem er erklärte, sich nicht erinnern zu können, ob die vorgelegten Urkunden "expressis verbis" als Grundbuchsauszüge bezeichnet wurden und ob es sich möglicherweise um Rangordnungsbeschlüsse gehandelt haben könnte (S 488/XXVIII). Denn der Zeuge hatte in der eben erwähnten schriftlichen "Eigendarstellung", in seiner Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin (S 134/IX) und auch in der Hauptverhandlung (S 481/XXVIII) jeweils unmißverständlich erklärt, daß das C-Blatt der vorgelegten Urkunden keine Belastungen aufwies und dies im Gegensatz zu den von ihm kurz danach selbst beigeschafften Grundbuchsauszügen stand ("Eigendarstellung", S 486/XXVIII). Daraus ergibt sich trotz der marginalen Einschränkungen in der Aussage des Zeugen unmißverständlich, daß es sich nicht um Rangordnungsbeschlüsse, sondern um Grundbuchsauszüge gehandelt hatte.

Die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach die Angeklagten SCHRÖ***** und Dr. P***** am dem Zeugen Ob***** falsche Grundbuchsauszüge vorwiesen (US 697) bezeichnet der Beschwerdeführer Dr. P***** als "bloße Vermutung", die in der Aussage des genannten Zeugen keine Deckung finde.

Dabei übergeht er die Aussage dieses Zeugen im Vorverfahren, wonach er sich anläßlich dieses ersten Vertragsabschlusses vom bei dem der Beschwerdeführer Dr. P***** mitwirkte, erneut Grundbuchsauszüge vorweisen ließ, wobei es sich "um die selben Papiere" handelte, wie beim ersten (vorvertraglichen) Gespräch (S 40/XI). Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, der Zeuge habe zum Ausdruck gebracht, er könne nur vermuten, daß es sich um Grundbuchsauszüge gehandelt habe (S 586/XXVIII), löst er diesen Teil der Aussage aus dem Zusammenhang und übergeht jenen, wonach die Angeklagten SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** dem Zeugen gegenüber bekräftigten, es handle sich um Grundbuchsauszüge (S 587/XXVIII). Die allein durch die mangelnde Vertrautheit des Zeugen mit Grundbuchsauszügen erklärte Einschränkung in seiner Aussage war demnach nicht erörterungsbedürftig.

Im übrigen wäre für den Beschwerdeführer Dr. P***** unter dem Gesichtspunkt der ihn treffenden Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB letztlich auch deshalb nichts zu gewinnen, weil ihm die Benutzung falscher Urkunden auch im Faktum V N 7 (Darlehensgeber Pr*****) zur Last fällt und er insoweit die Qualifikation in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bekämpft.

Soweit der Beschwerdeführer Dr. P***** einen inneren Widerspruch zwischen der Anführung des Darlehensbetrages zu dem am verübten Betrugsfaktum V O 4 mit 45.000 S im Urteilsspruch (US 24) und der Feststellung in den Entscheidungsgründen, daß am ein Darlehensvertrag über 70.000 S abgeschlossen wurde (US 352 f) aufzuzeigen meint, sei vorerst darauf verwiesen, daß der Gegenstand des Schuldspruches im Urteilsspruch umschrieben wird (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) und ihn allfällige darüber hinausgehende Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht beschweren könnten. Außerdem übersieht er aber, daß am zwei Darlehensverträge geschlossen wurden (Darlehensgeber-Ordner L bis O Abschnitt Ni*****, Beilagen III und X), nämlich einer mit dem Zeugen Wi***** über 45.000 S (Faktum V O 4) und einer mit der Zeugin Ni***** über 70.000 S, dessen Abschluß, wie das Schöffengericht richtig erkannte, nicht zum Gegenstand der Anklage wurde (US 353); bloß die Urteilsannahme, der letztbezeichnete Vertrag sei von Ni***** und Wi***** abgeschlossen worden, entspricht hinsichtlich des Zeugen Wi***** nicht dem Inhalt des schriftlichen Vertrages.

Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht spreche "dauernd" von "den Angeklagten", ohne auszudrücken, welcher der fünf Angeklagten gemeint sei, ist mangels Substantiierung dahin, welche Feststellungen zu den einzelnen Fakten damit bekämpft werden sollen und welche Relevanz die gerügte Zusammenfassung im Einzelfall gehabt haben könnte, einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich.

Aus der vom Zeugen Pr***** berichteten Äußerung des Beschwerdeführers Dr. P*****, wonach er eine Tätigkeit zur Sicherung der Darlehensgeber unterlassen habe, weil er sich kein Geld erwarten könne (S 14/X, 542/XXVIII), konnte das Erstgericht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - sehr wohl denkrichtig die - auch auf andere Gründe

gestützte - Schlußfolgerung ziehen, daß er nicht im Sinn hatte, eine Treuhandfunktion wahrzunehmen (US 698 ff). Für diese Schlußfolgerung ist nicht erforderlich, daß der Zeuge ein Untätigbleiben des Beschwerdeführers überdies noch ausdrücklich hätte bekunden müssen, wozu es ihm nach Lage des Falles auch an Wahrnehmungsmöglichkeiten gefehlt hätte.

Der Zeuge Pr***** wurde nach seiner Aussage bei seinen wiederholten Versuchen, Schadensgutmachung zu erlangen, vom Angeklagten Dr. P***** andauernd hingehalten. Im Zusammenhang damit konnte das Schöffengericht sehr wohl auch auf das ähnlich gelagerte, ersichtlich auf eine Verzögerung sicherheitsbehördlicher Ermittlung abzielende Verhalten des Beschwerdeführers anläßlich einer bei ihm vorgenommenen Hausdurchsuchung am (S 71 ff/V) hinweisen.

Unter Bezugnahme auf die Urteilsfeststellung, daß er erst im Frühjahr 1985 mit der P*****-GesmbH in Kontakt gekommen war (US 43), meint der Beschwerdeführer Dr. P*****, es stehe "außer jedem Zweifel", daß er von dem durch die P*****-GesmbH in die Wege geleiteten, jedoch gescheiterten Umschuldungskonzept für den Angeklagten H***** im August 1984 und dem dabei verwendeten Gutachten der Architektin Dipl.Ing. Wi***** "keine wie immer geartete Kenntnis" erlangt habe, es liege ein "zeitlich erweisbarer Widerspruch" vor.

Indes übergeht der Beschwerdeführer dabei aber die weiteren, durch die Aktenlage gedeckten Urteilsfeststellungen, wonach er am - also vor dem ersten ihm zur Last fallenden, am verübten Betrugsfaktum (V N 1) - Teilnehmer einer Besprechung in der Kanzlei des Zeugen Dr. Dr***** war, bei der dargelegt wurde, daß die Umschuldungsaktion fallen gelassen wurde, das Wesen von Rangordnungsbeschlüssen und deren mangelnde Eignung gegen die Eintragung (nachfolgender) bücherlicher Rechte erörtert wurde und er selbst bei dieser Erörterung über dieses Instrumentarium voll orientiert war (US 741 ff).

Davon, daß die bekämpfte Schlußfolgerung des Erstgerichtes in bezug auf die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers (US 721 f, 750, 754 f uvam) im Beweisverfahren keine Deckung finde und "aktenwidrig" sei, kann demnach keine Rede sein.

Außerdem stützte sich das Erstgericht bei diesen Feststellungen auch unabhängig von dem eben erwähnten Umstand auf das beim Beschwerdeführer als ausgebildetem Juristen bestehende Fachwissen in bezug auf Wesen und Auswirkung von Rangordnungsbeschlüssen (US 206 f), die intensive Zusammenarbeit aller Angeklagten (US 244) und die speziellen Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers Dr. P***** (US 219 bis 225); letztere wären für sich allein schon taugliche Grundlage für die bemängelte Schlußfolgerung.

VII. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO:

Inwiefern der Umstand, daß einem Nichtigkeitswerber "nur" eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen zur Verfügung steht (§ 285 Abs. 3 StPO), im Rahmen einer Tatsachenrüge "vermerkt" werden sollte, wie dies der Beschwerdeführer SCHRÖ***** ausführt, bleibt unerfindlich.

Die Ausführung einer Tatsachenrüge bedarf - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des § 285 a Z 2 StPO - jedenfalls einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll.

Das allgemein gehaltene und demnach unsubstantiierte Vorbringen in der Tatsachenrüge des Angeklagten H*****, daß sich das Erstgericht bei den Betrugsfakten "beinahe ausnahmslos an die Angaben der Geschädigten vor dem Untersuchungsrichter" halte und deren abweichende Angaben in der Hauptverhandlung übergehe, ermangelt demnach einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung; es ist darauf nicht weiter einzugehen.

Gleiches gilt für jene allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers SCHI*****, daß "wesentliche Inhalte des gesamten Aktes in der Beweiswürdigung völlig untergegangen zu sein" scheinen.

Deutlich und bestimmt bezeichnet wird der Nichtigkeitsgrund einer Tatsachenrüge auch dann nicht, wenn - wie es der Beschwerdeführer SCHRA***** unternimmt - pauschal auf "obige Darlegungen" (die, wie bereits gesagt, ihrerseits aus mehreren ineinander vermengten Nichtigkeitsgründen bestehen) verwiesen wird und diese zum Inhalt einer Tatsachenrüge "erhoben" werden.

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Tatsachenrüge ist ferner - ebenso wie für eine Mängelrüge - daß Tatsachen releviert werden, die für den Ausspruch über die Schuld entscheidend sind.

Für den Schuldspruch wegen Betruges ist aber nicht entscheidend, wofür die erlisteten Geldbeträge verwendet wurden. Demnach ist die Bezugnahme des Angeklagten H***** auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** unerheblich, wonach die von den Darlehensgebern Se***** und Gs***** herausgelockten Beträge nicht oder nicht zur Gänze dem Beschwerdeführer H***** zukamen, sondern - nach der vom Erstgericht festgestellten Loch-auf-Loch-zu-Taktik - teils für Rückzahlungen älterer Darlehen und für den Zinsendienst verwendet wurden, wie jene Beträge, die von Se***** erlistet wurden (S 883/XXIII) oder - nach dem Sachverständigengutachten jedenfalls nur teilweise - an einen Darlehensnehmer Fr***** weitergegeben wurden (S 489/XXIII).

Im Rahmen einer Tatsachenrüge sind außerdem alle Ausführungen des Angeklagten SCHRÖ***** völlig verfehlt, die einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz relevieren und behaupten, daß "ein Großteil der Anleger bzw Darlehensgeber" überhaupt nicht vernommen worden sei, wobei der Beschwerdeführer anscheinend das Unterbleiben einer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor Augen hat.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit steht mit jenem der amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) in keinem einander bedingenden Zusammenhang. Auch durch die (bloße) Verlesung von Beweisaufnahmen im Vorverfahren, wie hier geschehen (S 1235/XXVIII), womit sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, kam das Schöffengericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nach. Daß nötige Beweisaufnahmen überhaupt unterlassen worden wären und deshalb die in Rede stehende Verpflichtung vernachlässigt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer SCHRÖ***** nicht einmal im Ansatz darzutun. Er mißversteht anscheinend die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a ua) zu dieser Frage. Sofern ihm aber eine unmittelbare Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nötig erschienen wäre, wäre ihm (oder seiner Verteidigerin) freigestanden, einen Antrag auf Vernehmung der in Betracht gezogenen Zeugen in der Hauptverhandlung zu stellen und im Fall der Abweisung dies mittels Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) geltend zu machen. Am Erfordernis einer solchen Antragstellung während der Hauptverhandlung wurde durch die neu geschaffene Bestimmung des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO nichts geändert.

Die breiten Ausführungen in den Tatsachenrügen der Angeklagten SCHRA*****, SCHI***** und Dr. P*****, die eine Tätigkeit des Zeugen Dr. Dr***** für den mit ihm befreundeten Angeklagten H***** in den Vordergrund rücken, könnten zwar dazu angetan sein, Zweifel darüber zu erwecken, ob - aus nachträglicher Sicht - die Anklagebehörde bei ihrer Erklärung, keinen Grund zur weiteren Verfolgung des Dr. Dr***** - als Mittäter - zu finden (S 3 f8 des Antrags- und Verfügungsbogens), die Chancen einer Erweisbarkeit eines strafbaren Verhaltens des Genannten nicht etwas zu pessimistisch beurteilt haben könnte, sie sind aber keineswegs geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld der genannten Beschwerdeführer zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal das Schöffengericht durchaus schlüssig und keineswegs "zu allgemein", wie der Beschwerdeführer Dr. P***** meint, darlegte, daß die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** auch unabhängig von einer Tätigkeit des Dr. Dr***** um die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit des Angeklagten H***** und die mangelnden Sicherheiten für die von ihnen vermittelten Darlehen wußten und in einer Vielzahl von Fällen auch ohne die Beiziehung des Dr. Dr***** und ohne Benützung seiner Kanzleiräume agierten.

Umso weniger können erhebliche Bedenken dieser Art aus einer Anwesenheit eines bei Dr. Dr***** tätigen Rechtsanwaltsanwärters bei einem der Vertragsabschlüsse abgeleitet werden - wie dies der Beschwerdeführer SCHRA***** vermeint -, zumal durch nichts dargetan wurde, daß dieser Rechtsanwaltsanwärter einen näheren Einblick in die wirtschaftlichen Hintergründe des Angeklagten H***** und seiner Unternehmungen gehabt haben könnte.

Ähnliches, wie es eben zur Person des Dr. Dr***** ausgeführt wurde, gilt für die wiederholte Mitwirkung der Zeugen Schö***** und Zw*****, die der Beschwerdeführer SCHRÖ***** ins Treffen führt, und deren Vorsatzlosigkeit er bezweifelt (wobei er übersieht, daß eine gegenteilige Annahme geradezu zur verstärkten Schlußfolgerung vorsätzlichen Handelns der in der P*****-GesmbH führend tätigen Personen führen müßte, von denen ja die P*****-Mitarbeiter Schö***** und Zw***** die erforderlichen Informationen erhielten). Dafür, daß die P*****-Mitarbeiter "ohne Wissen des Beschwerdeführers" eingeschritten seien, wie der Angeklagte SCHRÖ***** behauptet, wird kein sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkt aufgezeigt.

Soweit die Beschwerdeführer SCHRA***** und SCHI***** die rechtlichen Maßnahmen gegen den Angeklagten H*****, wie die Einleitung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen und eine Zwangsverwaltung, sowie das Scheitern der von der P*****-GesmbH intendierten Umschuldungsaktion zu relativieren suchen, vermögen sie gleichfalls keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes darzutun; sie versuchen vielmehr im Kern ausschließlich den Beweiswert der vom Erstgericht herangezogenen Umstände nach Art einer ihnen im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile verwehrten Schuldberufung zu bezweifeln.

Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers SCHI*****, mit denen er den Versuch unternimmt, das Privatgutachten des Dipl.Ing. Gr***** als aussagekräftiger darzustellen als jenes der Dipl.Ing. Wi***** (und dabei bezeichnenderweise nicht auf den Umstand eingeht, daß sich die P*****-GesmbH bei der erwähnten Umschuldungsaktion selbst auf das Gutachten der Dipl.Ing. Wi***** stützte und nicht auf jenes des Dipl.Ing. Gr*****.

Soweit der Beschwerdeführer SCHRA***** herausstreicht, daß der Zeuge Dr. No*****, der Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten H*****, erklärt habe, "man" sei nach Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses in Gesprächen optimistisch gewesen, die "Firma H*****" noch zu retten (S 1047/XXVIII), nimmt er mit der damit verbundenen namentlichen Bezugnahme auf Dr. Dr***** einen Teil dieser Aussage aus dem Zusammenhang; denn Dr. No***** legte außerdem dar, daß Dr. Dr***** bei diesem Gespräch (nur) "irgendwie dabei" war, aber "nicht vorwiegend", dies sei vielmehr ein Geldinstitut gewesen, das, wie er glaube, "P*****" hieß. Im Licht des Gesamtinhaltes dieser Aussage und in Anbetracht der vielfachen falschen Vorspiegelungen der für die P*****-GesmbH handelnden Personen ergeben sich daher auch aus der Aussage des Zeugen Dr. No***** keinerlei erhebliche Bedenken gegen schuldspruchbegründende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.

Im einzelnen beruft sich der Angeklagte H***** zur Dartuung erheblicher Bedenken auf die Aussage der Zeugen Bau***** (Faktum V N 17) und Dipl.Ing. Gru***** (Faktum V N 6).

Auch insoweit kann seiner Tatsachenrüge kein Erfolg beschieden sein.

Nicht entscheidungswesentlich ist nämlich, ob der Angeklagte H***** dem Zeugen Bau*****, als er ihm Grundstücke im Raum von Grinzing zeigte, erklärte, daß sie ihm gehörten (US 530 iVm S 409/XII). Denn der Zeuge hatte - insofern übereinstimmend mit seiner Aussage vor der Untersuchungsrichterin - auch noch in der Hauptverhandlung bekundet, H***** habe erklärt, er hätte Grundstücke (S 624, 626/XXVIII), und selbst noch in seiner Einschränkung (S 628/XXVIII) ausgesagt, daß die Erklärung jedenfalls dahin ging, daß Grundstücke zur Besicherung zur Verfügung stünden, was nicht den Tatsachen entsprach.

Soweit der Beschwerdeführer H***** zum Faktum V N 6 die Unterlassung der sonst "stereotyp wiederkehrenden" Ausführungen zur subjektiven Tatseite in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils (US 313 bis 317) als "bemerkenswert" moniert, zeigt er keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Tatsachenkonstatierung zur subjektiven Tatseite auf, die das Schöffengericht außerhalb seiner Ausführungen zu den einzelnen Fakten - ohnedies mehrfach wiederholt - insgesamt ausführlich begründete (und daher im Sinn des im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO enthaltenen Gebotes zur gedrängten Darstellung bei Behandlung der Einzelfakten nicht hätte stereotyp wiederholen müssen).

Die Angeklagten H***** und Dr. P***** bekämpfen zum letzterwähnten Faktum V N 6 (Darlehensgeber Dipl.Ing. Gru*****) sowie der Beschwerdeführer Dr. P***** zum Faktum V J 3 (Darlehensgeber Ob*****) in ihren Tatsachenrügen überdies die Annahme der Verwendung falscher Grundbuchsauszüge als mit erheblichen Bedenken belastet.

Solche ergeben sich aber weder in Ansehung der dem Zeugen Dipl.Ing. Gru***** vorgelegten Urkunden, wobei der Genannte ausdrücklich über die ihm (damit) vorgetäuschte Lastenfreiheit der Grundstücke berichtete, noch in Ansehung des Zeugen Ob*****, mag dieser auch eingeräumt haben, mit Grundbuchsauszügen nicht vertraut zu sein.

Zum Faktum V N 24 (Darlehensgeber Ma*****) vermeint der Beschwerdeführer Dr. P*****, die Angaben des Zeugen Ma***** enthielten keine eindeutigen Hinweise auf eine "aktive gezielte Betrugshandlung seitens des Beschwerdeführers".

Indes mißdeutet er dabei die Aussage dieses Zeugen vor der Untersuchungsrichterin, auf die sich der Zeuge in der Hauptverhandlung bezog (S 669/XXVIII). Hat doch der Zeuge von bereits anläßlich der ersten Darlehensaufnahme geführten Gesprächen falschen Inhalts mit dem Beschwerdeführer berichtet, nämlich, daß der Angeklagte H***** das Darlehen zu Grundstücksankäufen verwenden werde, weiters darüber, daß sodann (auch) der Beschwerdeführer Dr. P***** mit SCHI***** und SCHRÖ***** zu ihm in die Wohnung kam, um ihn zu weiteren Vertragsabschlüssen zu überreden, wobei sie ihm gleichartige Erklärungen wie beim ersten Vertragsabschluß gaben und beteuerten, die Geldanlage sei sicher, es könne nichts schiefgehen (S 341 ff/XIV). Von Bedenken gegen die bezüglichen Tatsachenannahmen des Schöffengerichtes kann demnach keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer Dr. P***** außerdem noch herausstellt, daß zwischen der von der P*****-GesmbH bei der C*****-Bank***** initiierten, jedoch gescheiterten Umschuldungsaktion betreffend den Angeklagten H***** und seinem "erstmaligen Kontakt" zur P*****-GesmbH ein "zeitlicher Zwischenraum von ca neun Monaten klafft" - in Wahrheit waren es bis zur Unterredung vom bei Dr. Dr***** rund sieben Monate -, vermag er neuerlich keine erheblichen Bedenken gegen schuldspruchbegründende Tatsachenfeststellungen zu erwecken; dies insbesondere im Licht der bei eben dieser Unterredung besprochenen eminenten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mitangeklagten H***** und der dabei erörterten Untauglichkeit von Rangordnungsbeschlüssen zur Gläubigerbesicherung, wovon er sich als Jurist informiert gezeigt hatte, des weitern im Licht der vom Erstgericht konstatierten "intensiven Zusammenarbeit" aller Angeklagten, die angesichts der Vielzahl der gemeinsamen Aktionen gegenüber Darlehensgebern mit seltener Deutlichkeit zu Tage liegt, sodaß auch der Versuch des Beschwerdeführers Dr. P*****, diese Feststellung einer intensiven Zusammenarbeit als "zu allgemein" abzuwerten, scheitern muß und keinesfalls zur Darlegung erheblicher Bedenken dienen kann.

Die Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** wenden sich zum Urteilsfaktum III im Rahmen ihrer Tatsachenrügen gegen die Feststellung ihrer Funktion als leitende Angestellte.

Indes ist der von ihnen hervorgekehrte Umstand, daß sie vom Mitangeklagten SCHRA***** nur eine "eingeschränkte Vollmacht" gehabt hätten - was dem Inhalt einer sichergestellten undatierten Vollmacht (S 35/XXIII) gar nicht entspricht -, auf dem Geschäftskonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien und gegenüber dem Finanzamt sowie der Wiener Gebietskrankenkasse nicht hätten einschreiten können, nicht entscheidungswesentlich, kommt es doch - unabhängig von einer Befugnis zur Vertretung nach außen - auf einen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des Unternehmens an (Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 zu § 309), gegen dessen Annahme angesichts des Ausmaßes der festgestellten faktischen Tätigkeit der beiden Beschwerdeführer, die beispielsweise auch bei Sanierungsvorschlägen für den Mitangeklagten H***** de facto gleichberechtigt neben dem Angeklagten SCHRA***** auftraten (siehe etwa Beilage F zum 23. Hauptverhandlungstag), nicht die mindesten Zweifel, geschweige denn erhebliche Bedenken aufkommen können.

Der Versuch des Beschwerdeführers SCHRÖ*****, sein eigenes Eingeständnis der Stellung als leitender Angestellter (S 239 in ON 78/IV) als "wohl weit hergeholt" zu übertünchen, ist vollends nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.

Sofern dieser Beschwerdeführer auch noch die - an sich zutreffende - Tatsache ins Treffen führt, daß er nicht berechtigt war, Konkurs- oder Ausgleichsanträge für die P*****-GesmbH bei Gericht einzubringen, ist er auf den Urteilsspruch zu verweisen (III 2), demzufolge die Unterlassung des Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens ausschließlich dem Angeklagten SCHRA***** zur Last liegt. Er bekämpft somit insoweit einen ihn gar nicht treffenden Schuldspruchsteil.

VIII. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9

lit a StPO:

A. Zur Rechtsrüge des Angeklagten SCHRÖ*****:

Die Rechtsrüge des Angeklagten SCHRÖ***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht - wie es bei deren Darstellung erforderlich wäre - von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, indem sie behauptet, es hätte zu den Betrugsfakten "sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft"; die bezüglichen Feststellungen wurden im Urteil - ohnedies vielfach wiederholt - getroffen.

Zum Schuldspruch wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida (III des Urteilssatzes) räumt der Beschwerdeführer SCHRÖ***** ein, daß das schöffengerichtliche Urteil "zwar Feststellungen trifft, hinsichtlich leitender Angestellter" (vgl US 84, 90), meint jedoch (ohne konkrete Bezugnahmen), das Beweisverfahren hätte Umstände ergeben, "die es geboten erscheinen lassen Feststellungen dazu zu treffen, was ein leitender Angestellter ist, nämlich ein leitender Angestellter im Sinne des § 309 StGB".

Diesen Ausführungen ermangelt es zum einen an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, zum anderen vernachlässigen sie die ohnedies im Urteil enthaltene (mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehende) Begriffsbestimmung des leitenden Angestellten (US 801).

B. Zur Rechtsrüge des Angeklagten Dr. P*****:

In seiner Rechtsrüge ist der Beschwerdeführer Dr. P***** vorerst bestrebt, mit zivilrechtlichen Argumenten darzulegen, daß er nur Vermittler von Geschäftsabschlüssen, nicht aber Treuhänder gewesen sei.

Indes versucht er damit eine Feststellung zu bekämpfen, die das Schöffengericht gar nicht getroffen hat. Denn dieses ging im Urteil (wiederholt) davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Treuhandfunktion nur vortäuschte (zB US 210 f, 245, 700), mithin in Wahrheit eine solche gar nicht hatte. Indem die Beschwerde somit eine im Urteil gar nicht enthaltene Feststellung anficht, entbehrt sie diesbezüglich einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - der Sache nach anscheinend eine Mängelrüge (Z 5) intendierend - unter Bezugnahme auf "diverse Zeugenaussagen" - um welche es sich handeln soll, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet - und auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten behauptet, er habe "keinem einzigen Darlehensgeber gegenüber seine bei den Vertragsabschlüssen bestehende Rolle irgendwie verschleiert oder sie anders dargestellt", sei bloß darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer den Darlehensgebern gegenüber in den von ihm verfaßten Verträgen nicht nur allgemein mit seinem Stampiglienaufdruck durchwegs als "Vermögenstreuhänder" präsentierte, sondern sich speziell in den Vertragsbedingungen als Treuhänder für die gesamte Abwicklung und Durchführung des Darlehensvertrages benennen ließ (Darlehensverträge in den Darlehensgeber-Ordnern; siehe beispielsweise auch die Beilagen zum 10. und 17.Hauptverhandlungstag), der er ja auch nach seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen in Wahrheit nicht war, womit er bei den durchwegs rechtsunkundigen Vertragspartnern den Eindruck erweckte, die hingegebenen Darlehen nur nach vertragsgemäßer gewissenhafter Prüfung der Sicherheiten weiterzugeben, wobei zusätzlich seine Haftung als Treuhänder für die Einhaltung dieses Vorganges stipuliert schien und somit den Darlehensgebern eine weitere Sicherheit in der Person eines Angehörigen rechtsberatender Berufe vorgegaukelt wurde.

Mit der jeweiligen Beteiligung des Beschwerdeführers Dr. P***** bei den einzelnen Betrugsfakten befaßte sich das Schöffengericht. Die Verantwortungen der Angeklagten erachtete es als unglaubwürdig (US 684 ua). Die augenscheinlich erneut eine Mängelrüge darstellende Beschwerdebehauptung, das Schöffengericht habe sich "mit all diesen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt", ist demnach unzutreffend.

Mit dem Vorbringen, dem Angeklagten Dr. P***** sei das Gutachten der Architektin Dipl.Ing. Wi***** nicht bekannt gewesen, setzt sich der Beschwerdeführer wiederum über gegenteilige Urteilsfeststellungen hinweg und bringt erneut die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Beschwerdeausführungen, wonach seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte - Verantwortung und "die sonstigen Beweisergebnisse" - auch hier wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, um welche es sich handeln soll - darauf hindeuten, daß der Beschwerdeführer Dr. P***** aufgrund des Privatgutachtens des Dipl.Ing. Gr***** von einer Besicherung der Darlehen überzeugt sein durfte, stellen sich teils als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter, teils als unsubstantiiertes und damit nicht prozeßordnungsgemäßes Vorbringen einer Mängelrüge dar, keinesfalls aber als gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge.

Daß das Erstgericht die "Betrugsabsicht" (richtig wohl: den Betrugsvorsatz) des Beschwerdeführers "lediglich aus der angeblichen Unterlassung der Wahrnehmung seiner angeblichen Treuhandpflichten" abgeleitet hätte, ist schlechtweg urteilsfremd. Der Beschwerdeführer setzt sich damit insbesondere über die Urteilsfeststellungen hinsichtlich seiner Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Mitangeklagten H***** und der P*****-GesmbH sowie der Untauglichkeit der Rangordnungsbeschlüsse zur Gläubigerbefriedigung hinweg (zB US 207, 730), desgleichen über die Feststellungen gezielter Täuschungshandlungen speziell des Beschwerdeführers (zB US 219, 220, 222 ff), die dem Schöffengericht auch als Grundlage zur Konstatierung des Betrugsvorsatzes dienten, und führt damit erneut seine Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Soweit der Beschwerdeführer Dr. P***** letztlich rügt, das Schöffengericht hätte sich nicht mit Schreiben vom (S 175/VI) und (Beilage B zum 17. Hauptverhandlungstag) auseinandergesetzt, und damit wiederum allenfalls eine Mängelrüge (Z 5), keinesfalls aber eine Rechtsrüge zur Darstellung bringt, und ableitet, das Schöffengericht hätte sonst zur Feststellung gelangen müssen, daß dem Beschwerdeführer keine Treuhänderfunktion zugekommen sei, ist er nochmals auf die Urteilskonstatierung zu verweisen, wonach er eine solche Funktion bloß vortäuschte. Abgesehen davon wurden die genannten Schreiben nach dem letzten der Betrugsfakten (V H 14) verfaßt und stehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den von der Untersuchungsrichterin veranlaßten Erhebungen, die auch den Beschwerdeführer Dr. P***** betrafen (S 353 ff/IV, S 3 t des Antrags- und Verfügungsbogens) und die er - wenngleich erfolglos - zu vereiteln trachtete.

Aus den angeführten Gründen war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten im bisher behandelten Umfang, worüber - wie eingangs erwähnt - gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung entschieden werden konnte, ein Erfolg zu versagen.

Über die im Spruch bezeichneten verbleibenden Teile der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** und Dr. P***** sowie über die Berufungen aller fünf Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA***** und Dr. Leopold P***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 b Vr 9703/82-1026, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P*****, sowie der Verteidiger Dr. Blaschitz, Dr. Rifaat, Dr. Mirecki, Dr. Pitzlberger und Mag. Martin zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** und Christian SCHRA*****, soweit darüber im Gerichtstag zu erkennen ist, wird teilweise Folge gegeben; es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

a) hinsichtlich des Angeklagten H***** in der Unterstellung der ihm zu den Punkten IV und V zur Last liegenden, teils als Beteiligter begangenen Betrugsstraftaten auch unter die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB und im Schuldspruch zu Punkt VI wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, und

b) hinsichtlich des Angeklagten SCHRA***** im Schuldspruch zu Punkt V I 2

sowie demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche über die Anrechnung der von ihnen erlittenen Vorhaften) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche zu den Punkten VI (betreffend H*****) und V I 2 (betreffend SCHRA*****) und der sich darauf beziehenden Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Umfang der (weiteren) Aufhebung der Strafaussprüche wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Es werden verurteilt

1. Franz H***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des teils als Beteiligter begangenen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie § 12 zweiter Fall StGB (Punkte IV und V) und der betrügerischen Krida nach § 156 StGB (Punkt VII) sowie die Vergehen der teils als Beteiligter begangenen fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 3 letzter Fall StGB sowie § 12 dritter Fall StGB (Punkte I, II und III), nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren;

2. Christian SCHRA***** für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB (Punkt V) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB (Punkte II und III), nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wird ein Teil der über Christian SCHRA***** verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 18 (achtzehn) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

II. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** (ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht) und Christian SCHRA***** werden im übrigen, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.

III. Weiters wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.

IV. Der Angeklagte Franz H***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt wird, und mit seiner Berufung, desgleichen aber auch der Angeklagte Christian SCHRA***** mit seiner Berufung auf die zu I. getroffene Entscheidung über die Strafneubemessung verwiesen.

V. Den Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** wird nicht Folge gegeben.

VI. Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu VI und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB, H***** auch nach § 159 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu VII) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und (zu VI) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Der Inhalt des erstgerichtlichen Urteilsspruches

wurde - zusammengefaßt - bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 15 Os 5/91-6, wiedergegeben, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** UND Dr. P***** zu wesentlichen Teilen und jene der Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** zur Gänze bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen wurden. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.

Im Gerichtstag war danach nur mehr über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt VI des erstgerichtlichen Urteils bekämpft, zu den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV, V und VII die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht, über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRA*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt V I 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt V den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend macht und über jenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. P*****, in dem er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht, sowie über die Berufungen sämtlicher Angeklagten zu entscheiden.

Soweit es die bezeichneten Teile betrifft, kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H***** und SCHRA***** teilweise, jener des Angeklagten Dr. P***** aber keine Berechtigung zu.

I. Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur fahrlässigen Krida:

Zum Kridafaktum I A 1 rügt der Beschwerdeführer, es fehle an zureichenden erstgerichtlichen "Feststellungen" zu den ihm angelasteten Kridahandlungen, weshalb seiner Meinung nach nicht abschließend beurteilt werden könne, ob er sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe und ihm der Erfolg objektiv und subjektiv zuzurechnen sei. Dies indes zu Unrecht.

Der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB pönalisiert die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger. Die dem Angeklagten im Ersturteil angelasteten, für den Insolvenzeintritt kausalen Verhaltensweisen (Fortsetzung seiner Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel, leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und übermäßiger Aufwand) sind, ohne daß es weiterer Konstatierungen bedürfte, durchwegs objektiv sorgfaltswidrige kridaträchtige Handlungen, weil es bei der gebotenen ex ante-Beurteilung der konkreten Handlungssituation des Angeklagten - auf welche es (entgegen SSt. 54/82) auch bei den in der zitierten Gesetzesstelle (beispielsweise) angeführten Tathandlungen ankommt (vgl. Steininger in: Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 108 f; ebenso Kienapfel BT II2 § 159 Rz 12) - keinem Zweifel unterliegt, daß diese Verhaltensweisen den Grundsätzen einer (noch) vertretbaren Geschäftsführung in grober Weise widersprochen haben (ÖJZ-LSK 1982/29 zu § 159), demnach gemessen an der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes jenen Sorgfaltsanforderungen widersprochen haben, die zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geboten sind. Den einen solchen Sorgfaltsverstoß in Frage stellenden Beschwerdeausführungen zuwider kann dem Ersturteil eine bloße rückschauende Wertung des unternehmerischen Tuns des Angeklagten, dem auch vorgeworfen wird, das Eingehen von Verbindlichkeiten im Hinblick auf seine defizitäre Vermögenslage nicht sorgfältig erwogen zu haben (US 52), nicht entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Kridahandlungen, insbesondere daß der Beschwerdeführer mit seinen enormen finanziellen Schwierigkeiten unmittelbar konfrontiert (US 46, 52, 679) und ihm deshalb die sich verschärfende Krisensituation bewußt war, reichen aber auch zur Bejahung der objektiven Zurechenbarkeit der von ihm (dadurch) herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit aus, wobei die inkriminierten Verhaltensweisen das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber einem durch sorgfältige kaufmännische Tätigkeit gekennzeichneten Alternativverhalten evidentermaßen erhöht haben. Den Akten sind auch keine Hinweise auf das ausnahmsweise Vorliegen einer den Angeklagten überfordernden Situation zu entnehmen, in welcher von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen die Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht zu erwarten, rechtmäßiges Verhalten sohin nicht zumutbar gewesen wäre. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte für eine - vom Beschwerdeführer argumentativ vorgebrachte - Betriebsstillegung (und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen) bei verantwortungsbewußter und auf die Ertragslage der Betriebe Bedacht nehmender Geschäftsführung vor. Eine "spezifische Persönlichkeitsstruktur" des Beschwerdeführers, nämlich allfällige "euphorische und illusionäre Vorstellungen" über die Wirtschaftslage der von ihm geführten Unternehmen (US 78), ist seiner Meinung zuwider im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Der (auch) in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, es fehle vorliegend auch an den strafbarkeitsbegrenzenden Zurechnungsprinzipien des Risiko- und Adäquanzzusammenhanges, ist mangels jeder Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

In Ansehung des Schuldspruchfaktums I 2 bezweifelt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die bestehenden Vermögensaktiva das Vorliegen einer "kontinuierlichen", bis zum fortwährenden Zahlungsunfähigkeit. Abgesehen davon, daß für die Frage der Insolvenz nicht sofort realisierbares Vermögen (hier: massiv mit Pfandrechten belasteter Liegenschaftsbesitz, US 48 f iVm ON 802 ff Bd. XXIV) ohne Bedeutung ist, ergibt sich die vom Gericht festgestellte Fortdauer dieses Zustandes aus dem bezüglichen Urteilssachverhalt im Zusammenhalt mit den ihm zugrundeliegenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen Dkfm. B***** (S 1217/XXVIII; US 53, 677 f); der insoweit erhobene Vorwurf eines Feststellungsmangels ist demnach nicht stichhältig.

Trotz Kenntnis eingetretener Zahlungsunfähigkeit wurden vom Angeklagten neue Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe eingegangen sowie Schulden abgedeckt und auf diese Weise der gemeinsame Befriedigungsfonds der Gläuber zu deren Nachteil verändert (US 52, 799). Darin hat das Schöffengericht zu Recht ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten erblickt, das der Beschwerdeführer aber auch in subjektiver Beziehung als Fahrlässigkeit zu verantworten hat, weil schon die Vornahme einer Kridahandlung im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB als solche die objektive und (bei Zugrundelegung eines objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechender Erfahrung) auch die subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger indiziert (Kienapfel aaO § 159 Rz 49).

Unzutreffend sind auch die gegen die Annahme einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) des Angeklagten zum fahrlässigen Kridaverhalten der Helga H***** gerichteten Einwendungen (Urteilsfaktum I B):

Der Beschwerdeführer übergeht nämlich hiebei, daß im Ersturteil in bezug auf die hier als unmittelbare Täterin in Betracht kommende Helga H***** alle jene Feststellungen mängelfrei enthalten sind, die für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlich sind (vgl. US 51, 52 und 800). Hingegen ist er zur Geltendmachung eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 MRK (Unschuldsvermutung) gar nicht legitimiert, weil nicht er, sondern nur seine Ehegattin Helga H***** davon betroffen sein könnte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte These des Beschwerdeführers, eine Verurteilung wegen Beitragstäterschaft, sei nur nach oder zugleich mit einer Verurteilung des unmittelbaren Täters zulässig, hätte zur Folge, daß etwa bei unbekanntem Aufenthalt des unmittelbaren Täters oder dessen Verhandlungsunfähigkeit eine Verurteilung des Beitragstäters nicht erfolgen könnte, eine Konsequenz, die weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht Deckung findet.

Beim Delikt der fahrlässigen Krida kann unmittelbarer Täter nur der Schuldner mehrerer Gläubiger (bei juristischen Personen zufolge § 161 Abs. 1 StGB ein leitender Angestellter im Sinn des § 309 Abs. 2 StGB) sein. Als sonstige Beteiligte iS des § 12 zweiter und dritter Fall StGB kommen aber Personen in Betracht, die durch ihr Verhalten gegen eine sie selbst treffende (deliktstypische) objektive Sorgfaltspflicht verstoßen (Leukauf-Steininger2 § 12 RN 45/4; SSt. 51/2; SSt. 52/34 ua). Die strafrechtliche Haftung nach § 159 StGB als Beitragstäter trifft demnach jeden, der einer für ihn ihm gegebenen Zusammenhang bestehenden Diligenzpflicht zuwiderhandelt, soferne seine Mitwirkung für den Erfolgseintritt (mit-)ursächlich ist und dadurch gerade jenes Risiko verwirklicht wird, das durch diese Strafbestimmung hintangehalten werden soll (Liebscher WK § 159 Rz 6 bis 8).

Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, daß der unternehmenszugehörige Angeklagte H***** einen vom Erstgericht als maßgeblich beurteilten Einfluß auf die Führung der Geschäfte seiner Ehegattin ausübte (US 802), dabei aber in grober Weise gegen die ihn obliegende (deliktsspezifische) Sorgfaltspflicht verstieß. Seine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit als Beitragstäter für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der genannten Schuldnerin (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB) und die Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte ihrer Gläubiger in Kenntnis des Insolvenzzustandes (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) wurden somit vom Erstgericht auf der Grundlage der als erwiesen angenommenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht.

Es trifft aber auch der zu den Schuldspruchfakten I C, D und E - letzteres wird in der Beschwerde einem Schreibfehler in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils (US 74) folgend unzutreffend als "I G" bezeichnet - erhobene Vorwurf mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht zu. Die hiezu im Ersturteil als erwiesen angenommenen und auch hinreichend substantiierten Bankrotthandlungen - Gläubigerbenachteiligung teils durch Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB), teils in der Folge durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds der Gläubiger infolge Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung des Antrages auf Einleitung eines Insolvenzfahrens (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) - und die ihnen wegen der wirtschaftlich unvertretbaren Geschäftsführung des Angeklagten unzweifelhaft zugrundeliegende objektive Sorgfaltswidrigkeit in Verbindung mit der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges indizieren - da Anhaltspunkte fehlen, daß der Beschwerdeführer den objektiven Sorgfaltsanforderungen aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht hätte nachkommen können - auch seine subjektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges (vgl. Burgstaller WK § 6 Rz 88). Bei dieser Sachlage war daher eine weitere Erörterung der (subjektiven) Fahrlässigkeitskomponenten im Urteil nicht geboten.

2. Zum Betrug:

Verfehlt ist die in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Schuldspruch wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (IV und V) in der - in dieser Form im Gerichtstag allerdings nicht mehr vorgetragenen - Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, die "realkonkurrierende" Annahme einer Bestimmungs- und unmittelbaren Täterschaft und die damit verbundene "Doppelverurteilung" des Angeklagten wegen eines "einfachen und einzigen Tatbeitrages" widerspreche dem Gesetz.

Denn eine solche "Doppelverurteilung" liegt in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der in seinen breiten Ausführungen angesprochene Problemkreis der sogenannten Einheitstäterschaft die Frage nach der rechtlichen Beurteilung ein und desselben Tatgeschehens betrifft, ihm jedoch Bestimmungs- (IV) und unmittelbare (Mit-)Täterschaft (V D) in bezug auf verschiedene Betrugstaten zur Last gelegt werden. Seine wiederholten, an die Mitangeklagten gerichteten Aufforderungen zu (betrügerischen) Geldaufnahmen (US 236, 239 f) stellten einen für deren Tatausführung auslösenden Faktor, demnach eine Tatbestimmung im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB dar (Punkt IV). Die darüber hinaus in einem einzigen Fall (V D) erfolgte Mitwirkung des Beschwerdeführers an der von ihm veranlaßten Betrugstat seines Komplizen SCHI***** als (weiterer) unmittelbarer Täter begründet aber im Hinblick auf die Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft gegenüber der unmittelbaren Täterschaft (vgl. Leukauf-Steininger2 § 28 RN 68) seine strafrechtliche Haftung (nur) als unmittelbarer Täter. Gerade an diesem Fall zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit, daß das Schöffengericht eben nicht mit einer "Doppelverurteilung" vorging. Dem Erstgericht ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, weil ein diese Tat betreffender Schuldspruch des Beschwerdeführers sowohl wegen unmittelbarer Täterschaft als auch wegen Bestimmungstäterschaft zum Betrug gar nicht erging.

Zum Vorbringen, mit Ausnahme des Faktums V D hätte der Beschwerdeführer in Ermangelung von Täuschungshandlungen gegenüber den jeweils Geschädigten freigesprochen werden müssen, genügt der Hinweis, daß die Tathandlung des Bestimmungstäters in der vorsätzlichen Veranlassung eines anderen zur Tatausführung (hier: zu betrügerischen Darlehensaufnahmen) und nicht in der unmittelbaren Mitwirkung daran besteht (Leukauf-Steininger2 § 12 RN 18).

Auch die weiteren, gegen die rechtliche Annahme einer Bestimmungstäterschaft gerichteten Beschwerdeeinwände sind nicht zielführend. Abgesehen davon, daß eine derartige Tatbestimmung, wie sie dem Angeklagten angelastet wird, durchaus von gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) begleitet sein kann (vgl. SSt. 54/68), übergeht die das Fehlen solcher Bestimmungshandlungen für den Tatzeitraum Anfang 1985 bis Mitte 1986 (sogenannte "Phase II") behauptende Beschwerde jene Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer H***** die Mitangeklagten "ständig und wiederholt" zu weiteren Geldaufnahmen gedrängt hat (US 205, 239 ff). Die grundsätzliche Bereitschaft der für die P*****-GesmbH tätig gewesenen Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P*****, individuell noch nicht näher bestimmte Straftaten, nämlich betrügerische Darlehensaufnahmen zum Nachteil noch unbekannter Geschädigter zu verüben, und ihr auf die Erzielung eines Tatvorteiles gerichteter Vorsatz schließen eine ursächliche Einwirkung des Angeklagten H***** im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB auf die Verübung bestimmter derartiger strafbarer Handlungen nicht aus. Die bezüglichen Urteilsfeststellungen bieten auch keinen Anlaß für die Annahme einer von vornherein (ohne Einwirkung des Beschwerdeführers) gegebenen Entschlossenheit der unmittelbaren Täter zur Ausführung der Betrugstaten oder für eine Interpretation dahin, daß dem Angeklagten H***** bloß Unterlassungen (in bezug auf die Verwendung eines bestimmten Prospekt- und Vertragsmaterials) als Bestimmungshandlungen unterstellt werden. Insoweit geht die Beschwerde von urteilsfremden Prämissen aus, womit sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Sofern der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung "gesonderter Bestimmungshandlungen" zu den einzelnen Betrugsfakten vermißt und überdies meint, die jeweiligen Täuschungshandlungen der Mitangeklagten seien von ihm nicht veranlaßt worden, so übersieht er, daß seine Bestimmungstat in der wiederholten Aufforderung zur fortgesetzten Begehung betrügerischer Darlehensaufnahmen bestand und es desweiteren nicht erforderliche ist, daß ihm (als Bestimmungstäter) die näheren Einzelheiten der angestrebten Tatverübung bekannt waren; vielmehr genügt eine Vorstellung des Bestimmungstäters von den Ausführungshandlungen des unmittelbaren Täters bloß der Art nach und in groben Umrissen (SSt. 47/30; EvBl. 1979/230). Daß zwischen den einzelnen Taten, zu denen bestimmt wurde, ein Fortsetzungszusammenhang bestehen müßte, ist dabei nicht erforderlich.

Einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt auch die eine Beurteilung des den Schuldsprüchen wegen Betruges zugrundeliegenden Tatgeschehens (bloß) als fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), weil sich das Beschwerdevorbringen über die - auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhenden - Urteilsfeststellungen einer vorsätzlichen (und nicht bloß fahrlässigen) Gläubigerschädigung hinwegsetzt.

3. Zur Qualifikation des Betruges nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB:

Der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten H***** kommt insoweit Berechtigung zu, als er in Ansehung der auch ihm angelasteten Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (US 25) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite rügt.

Denn insofern läßt das Ersturteil nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Beschwerdeführer (auch) die Benützung falscher Urkunden als Mittel der Täuschung der Darlehensgeber in seinen Tatplan (als Bestimmungstäter) aufgenommen hätte.

Die mangelnde Deckung dieser Subsumtion im Entscheidungssachverhalt erfordert deshalb eine Aufhebung des Urteiles hinsichtlich dieser dem Angeklagten H***** angelasteten Betrugsqualifikation. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen bei der gegebenen Beweislage aber auch im Falle einer Verfahrenserneuerung insbesondere in Ansehung jener drei Urteilsfakten, in denen die Verwendung gefälschter Grundbuchsauszüge konstatiert wurde, keinesfalls getroffen werden könnten, war der vom Beschwerdeführer H***** angefochtene Qualifikationsausspruch aufzuheben und aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 27 f zu § 288).

4. Zur betrügerischen Krida:

Die dagegen gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten H*****, in der er eine tatbedingte Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger und damit den Eintritt des Deliktserfolges verneint, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht der Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird.

Das Wesen der betrügerischen Krida besteht in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens durch den Gemeinschuldner und in der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen (SSt. 47/47; EvBl. 1982/157).

Das Erstgericht gründete den bekämpften Schuldspruch auf das die Gemeinschaft der Gläubiger schädigende Beiseiteschaffen von aus dem Buffetbetrieb des Angeklagten H***** herrührenden Geldbeträgen in der Höhe von 390.389,60 S, die dieser zunächst auf ein (auf den Namen seiner Tochter Susanne H***** lautendes) Bankkonto eingezahlt, in der Folge behoben und nicht mehr rückerstattet hatte (US 645 bis 649). Mit der Behauptung, eine aus dem Urteilssachverhalt nicht ableitbare Schlechterstellung der Gläubiger sei schon wegen der ihnen fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das vorerwähnte Konto ausgeschlossen, setzt sich der Beschwerdeführer über jene erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach die in Frage gestellte Gläubigerbenachteiligung durch die unterbliebene Rückführung der vom Angeklagten H*****, der trotz der nominell alleinigen Verfügungsberechtigung seiner Tochter praktisch ausschließlich selbst über jenes Konto verfügte (US 646), vorgenommenen Barabhebungen und die damit verbundene Reduktion des zur Tatzeit existenten Befriedigungsfonds der Gläubiger, denen der Zugriff auf beim Angeklagten H***** vorhandenes Bargeld selbstverständlich nicht verwehrt gewesen wäre, bewirkt wurde (US 648). Dieses Verhalten des Angeklagten Franz H***** wurde aber rechtsrichtig dem Tatbestand des § 156 Abs. 1 StGB unterstellt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) die in Rede stehende Tat als Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB beurteilt wissen will, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß aus. Denn er verwendet zum einen die urteilsfremde Hypothese, er habe den Betrag von rund 390.000 S zur Abdeckung einer Schuldverpflichtung verwendet, zum anderen negiert er den vom Schöffengericht konstatierten Vorsatz.

5. Zur gefährlichen Drohung:

Der Angeklagte H***** wurde zu diesem Faktum schuldig erkannt, am in Wien seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn vor dem Haus Wien 1, Z*****gasse 2, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er (H*****) gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper und an der Ehre gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, b und c sowie 10 StPO gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers H***** zu diesem Urteilsfaktum erschöpfen sich zwar weitgehend darin, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung den festgestellten Vorsatz des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und aus dem Umstand, daß Dr. EG***** ausgesagt hatte, sich nicht bedroht gefühlt zu haben, eine mangelnde Eignung der Drohung zur Herbeiführung gegründeter Besorgnisse abzuleiten; allerdings releviert der Beschwerdeführer letztlich auch, daß der festgestellte Sachverhalt lediglich eine Beleidigung nach § 115 StGB darstelle. Dieses das Vorliegen der (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 1 StGB bestreitende Vorbringen ist nach Inhalt und Zielsetzung auch als Anfechtung der - in den Bereich der Tatfrage fallenden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46 f zu § 281) - Feststellung über Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung zu verstehen.

§ 107 Abs. 1 StGB setzt eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB, also eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen voraus, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Den Urteilsfeststellungen zufolge äußerte sich der Angeklagte H***** gegenüber seinem damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. EG***** ua, "ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als seinem Amtsverteidiger loszukommen"; ferner kündigte ihm der Angeklagte H***** brieflich an, daß er "eine bekomme, wenn er noch etwas von ihm höre" (US 640).

Dieser Wortlaut der inkriminierten Äußerungen läßt für sich betrachtet nur die Ankündigung von Tätlichkeiten in Form von Mißhandlungen erkennen. Weshalb darin auch die Ankündigung einer Verletzung am Körper oder an der Ehre (in Form der Bekanntgabe unehrenhafter oder ansehensmindernder Tatsachen) zu erblicken ist, hätte demnach im Urteil einer näheren Begründung bedurft, die aber fehlt. Die Androhung bloßer Mißhandlungen fällt nicht unter § 74 Z 5 StGB, weil unter einer Verletzung am Körper eine tatbestandsmäßige Körperverletzung iS des § 83 StGB zu verstehen ist (Leukauf-Steininger2 § 74 RN 19; Kienapfel BT I3 Rz 40;

Bertel-Schwaighofer BT I Rz 12 jeweils zu § 105 StGB;

Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 39 a zu § 74).

Angesichts des insoweit nicht eindeutig konstatierten Bedeutungsinhaltes der in Rede stehenden Äußerungen ist das angefochtene Urteil zu Punkt VI des Schuldspruchs mit einem Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO behaftet, der zu dessen Aufhebung in diesem Schuld-(sowie im Strafaus)spruch und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt. Deshalb ist - mit der nachfolgenden Ausnahme - eine Erörterung der weiteren zu diesem Urteilsfaktum erhobenen Einwendungen entbehrlich.

Einzugehen ist allerdings auf die Beschwerdebehauptung (Z 9 lit. b) mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB); denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Straflosigkeitsgrundes müßte den sofortigen Freispruch des Beschwerdeführers nach sich ziehen.

Die Voraussetzungen des § 42 StGB, dessen Anwendung auch bei einem von mehreren Urteilsfakten in Frage käme, sind indes - unter der Annahme, es könnten in einem erneuerten Verfahrensgang an sich die für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 107 Abs. 1 StGB erforderlichen Feststellungen getroffen werden - nicht gegeben. Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf nämlich die Art der weiteren strafbaren Handlungen und ihr allfälliger Zusammenhang mit jener Tat, die zum Anlaß der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 StGB wird, nicht außer acht gelassen werden (SSt. 56/27 ua).

Der Angeklagte H***** hat Vermögensdelikte zu verantworten, die einen besonders hohen Schaden zur Folge hatten. Ebenso wie er bereits zuvor andrängenden Geschädigten gegenüber trachtete, sich den daraus resultierenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen, versuchte er auch das Strafverfahren - unter anderem durch die gegenüber dem beigegebenen Verteidiger gebrauchten inkriminierten Äußerungen - zu vereiteln und dadurch mittelbar gleichfalls wieder die Durchsetzung der Forderungen der Geschädigten zu erschweren, für die die Abführung eines Strafverfahrens (auch nach Aufhebung des § 268 ZPO) von wesentlichem Beweiswert ist.

Wegen dieses inneren Zusammenhanges kann daher von einer geringen Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB nicht gesprochen werden.

6. Zur Strafzumessungsgrüge (Z 11):

Im Hinblick auf die im vorstehenden Abschnitt dargestellte Notwendigkeit einer Teilkassation war zwangsläufig auch der Strafausspruch betreffend den Angeklagten H***** zu kassieren. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf dessen Strafzumessungsrüge. Er war vielmehr auf die kassatorische Entscheidung und die vom Obersten Gerichtshof unter einem vorgenommene Strafneubemessung zu verweisen, bei der auf die Ausführungen in der Strafzumessungsrüge eingegangen wird.

II. Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRA*****:

1. Zum Faktum V I 2:

Zu diesem Urteilsfaktum rügt der Beschwerdeführer SCHRA***** die Urteilsfeststellung, daß "im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Darlehensvertragsabschluß die Darlehensgeberin FR***** ein- bis zweimal auch mit dem Zweitangeklagten Christian SCHRA***** Informationsgespräche" geführt habe (US 311), als durch die Aussage dieser Zeugin nicht gedeckt.

Die Rüge ist insoweit berechtigt.

Das Erstgericht versteht, wie aus zahlreichen anderen Urteilspassagen hervorgeht, unter "Informationsgespräche" jene Vertragsabschlüssen jeweils knapp vorausgegangenen Unterredungen, in denen von einzelnen Angeklagten den Darlehensgebern gegenüber bereits täuschende Vorspiegelungen gebraucht wurden (die beim Abschluß der schriftlichen Verträge weiterwirkten).

Aus der Aussage der Zeugin FR***** vor dem Untersuchungsrichter (S 293 ff/XIV) läßt sich überhaupt nicht entnehmen, daß sie mit dem Angeklagten SCHRA***** Kontakt gehabt hätte. In der Hauptverhandlung berichtete sie zwar von einem oder zwei Telefonaten mit SCHRA*****, die aber, wie sie auf Fragen eines Verteidigers präzisierte, sechs oder sieben Wochen nach Vertragsabschluß stattfanden (S 452, 453, 454/XXVIII). Angesichts dieses Aussageinhaltes ist die Feststellung, der Beschwerdeführer SCHRA***** habe (täuschende, für den Vertragsabschluß maßgebliche) Informationsgespräche geführt, in der Tat mangelhaft begründet.

Dieser Begründungsmangel macht die Aufhebung des Schuldspruches zu Punkt V I 2 und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang sowie demzufolge auch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich des Angeklagten S*****TT*****TT*****TT die ihm zur Last fallenden Betrügereien durch - in seiner Absicht gelegene - wiederholte Tathandlungen innerhalb eines größeren Zeitraumes verübte, um sich dadurch ein zusätzliches (beachtlich großes) Einkommen zu verschaffen (US 825 f), ohne Rechtsirrtum als gewerbsmäßig im Sinne der §§ 70, 148 StGB).

III. Zur verbleibenden Strafzumessungsrüge (Z 11) des Angeklagten Dr. P*****:

Der vom Schöffengericht dem Beschwerdeführer Dr. P***** zur Last gelegte Gesamtschadensbetrag von 15,104.743 S (US 819) ergibt sich aus der - vom Erstgericht zutreffend

vorgenommenen - Addition der zu den einzelnen Betrugsfakten jeweils festgestellten Beträge. Inwiefern darin, daß diese bloße Rechenoperation im Urteil nicht zusätzlich dargestellt wird - was der Beschwerdeführer offenbar vermißt - einer der drei Fälle des angerufenen Nichtigkeitsgrundes liegen soll, bleibt unerfindlich.

Soweit der Beschwerdeführer fordert, das Schöffengericht hätte feststellen müssen, daß er "keine Treuhandfunktion besaß", sei darauf verwiesen, daß es ohnedies das Vortäuschen einer Treuhandfunktion annahm (US 211, 245, 700), worauf bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 15 Os 5/91-6 (dort S 101) hingewiesen wurde.

Angesichts der für die Vertragssicherheit weithin bedeutsamen Funktion von Treuhändern, namentlich wenn sie durch Angehörige rechtsberatender Berufe ausgeübt wird, kann in der Berücksichtigung der Vorwerfbarkeit des Mißbrauches dieses Rechtsinstitutes durch Vortäuschung eines solchen als Erschwerungsumstand entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine "unrichtige rechtliche Beurteilung" einer Strafzumessungstatsache erblickt werden.

IV. Zur Strafneubemessung bezüglich des Angeklagten H*****:

Bei der Neubemessung der Strafe für die dem Angeklagten H***** nunmehr rechtskräftig zur Last fallenden strafbaren Handlungen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Fortsetzung der Betrugs- und Kridataten durch längere Zeit, die Anstiftung eines anderen (zum Schuldspruchsfaktum V D), die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation beim Betrug (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Strafsatz StGB) sowie die Qualifikation nach § 159 Abs. 3 letzter Satz StGB bei der fahrlässigen Krida, als mildernd dagegen einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung in den Kridafakten, eine teilweise Schadensgutmachung, wobei dem Angeklagten auch die im Gerichtstag behauptete, indes nicht urkundlich belegte weitere Schadensgutmachung nach dem Urteil erster Instanz zugute gehalten wird, sowie eine - nach Tilgung der beiden aktenkundigen Vorverurteilungen - nunmehr gegebene Unbescholtenheit.

Neben diesen besonderen Strafzumessungsgründen war vor allem auch die außergewöhnliche Höhe des Schadens in den Betrugs- und Kridafakten (§ 32 Abs. 3 StGB) und die Verübung von Betrugs- und Kridadelikten während eines wegen solcher Delikte anhängigen Strafverfahrens als Manifestation einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung des Angeklagten H***** (§ 32 Abs. 2 StGB) entsprechend zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf Ausführungen in der Strafzumessungsrüge und in der Berufung des Angeklagten H***** sei hiezu angemerkt:

Wenngleich gewerbsmäßige Tatbegehung die Absicht der Wiederholung der strafbaren Handlung zur Erschließung einer Einnahmequelle voraussetzt, gehört weder eine vielfache tatsächliche Wiederholung, noch der Umstand, daß die maßgebliche Wertgrenze weit überschritten wurde, zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation (ÖJZ-LSK 1983/120 uvam). Demnach wurde auch in der vom Angeklagten H***** zu seinen Gunsten zitierten Entscheidung SSt. 46/52 (= ÖJZ-LSK 1975/211), deren Inhalt in Leitsätzen etwas verkürzt wiedergegeben wird, festgehalten, daß die große Anzahl der verübten Taten bei Beurteilung des Schuldgehaltes als Grundlage für die Bemessung der Strafe nicht völlig außer acht gelassen werden kann. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Tatwiederholung bei gewerbsmäßiger Tatverübung als einen, wenngleich unterschiedlich gewichteten, besonderen Erschwerungsgrund angesehen (12 Os 9/89, 13 Os 55/87, 13 Os 29/86, 9 Os 173/83, 12 Os 159/78, 10 Os 51/78, 10 Os 145/77; Mayerhofer-Rieder StGB3 E 9 zu § 33).

Gleiche Erwägungen gelten für ein enormes Überschreiten der nach § 148 zweiter Fall (§ 147 Abs. 2) StGB und nach § 147 Abs. 3 StGB maßgeblichen Wertgrenze wie hier bei einem vom Angeklagten H***** zu verantwortenden Schadensbetrag aus den betrügerischen Angriffen in der Gesamthöhe von über 20 Millionen Schilling (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 12 zu § 281 Abs. 1 Z 11; 14 Os 102/89).

Auch die Auffassung des Angeklagten H*****, hoher Betrugsschaden, hoher Kridaschaden, extrem langer (Krida-) Tatzeitraum, Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, mehrfache strafsatzbestimmende Betrugsqualifikation (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB) sowie die Qualifikation nach § 159 Abs. 3 letzter Satz StGB gingen im angewendeten Strafsatz (hier: des § 147 Abs. 3 StGB) auf, ist unzutreffend. Denn gerade der Erschwerungsumstand des § 33 Z 1 StGB ist für den Fall der Deliktskonkurrenz und der Deliktswiederholung, auf den § 28 Abs. 1 StGB Anwendung findet, normiert; es liegt demnach kein Fall unzulässiger Doppelverwertung vor (10 Os 5/81). Das gleiche gilt für die weiteren eben genannten Umstände, deren Gewicht nicht schlechtweg durch den anzuwendenden Strafsatz absorbiert wird, der ja auch dann zum Tragen käme, wenn diese Umstände nicht vorlägen, wie etwa bei einer einzigen sonst nicht beschwerten, lediglich nach § 147 Abs. 3 StGB zu beurteilenden Betrugstat.

Entgegen der Meinung des Angeklagten H***** ist auch seine Anstiftung im Urteilsfaktum V D als erschwerend zu werten, denn er handelte in diesem Faktum (mit einem Schaden von 1 Million Schilling) einerseits als unmittelbarer Täter, andererseits bestimmte er zugleich den Mitangeklagten SCHI***** zur Mitwirkung an dieser Tat. In einem solchen Fall ist die mehrfache Täterschaftsform als erschwerend zu berücksichtigen (11 Os 27/90).

Angesichts des Umstandes, daß die aus den Betrugstaten Geschädigten durch breit gestreute Prospekte und Inserate angelockt wurden, ihnen durchwegs Sicherheiten in Form von Liegenschaften vorgegaukelt wurden und ihnen weiters vorgespiegelt wurde, ein Rechtsanwalt sei als Treuhänder für die Geschäftsabwicklung vorgesehen, ist das Vorbringen des Angeklagten H*****, das Verhalten der Tatopfer grenze "bereits an billigendes Inkaufnehmen der eigenen Schädigung" geradezu abwegig. Von einer verlockenden Gelegenheit zur Tat, die er solcherart für sich als mildernd reklamiert, kann demnach keine Rede sein.

Ausgehend von den oben dargestellten Strafzumessungserwägungen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB entfällt, erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten H***** eine Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren als der Schwere der personalen Täterschuld dieses Angeklagten, aber auch dem hohen Unwert der von ihm verschuldeten Taten angemessen.

Diese Strafe steht auch in ausgewogener Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen. Der Forderung des Angeklagten H*****, die Höhe der über ihn zu verhängenden Strafe etwa gleich anzusetzen wie bei den Angeklagten SCHRA***** und Dr. P*****, steht der Umstand entgegen, daß der weit überwiegende Teil der deliktisch erzielten Vermögensvorteile dem Angeklagten H***** zufloß, womit ein etwa gleich hohes Strafmaß außer jeder Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen stünde.

V. Zur Strafneubemessung beim Angeklagten SCHRA*****:

Bei der Strafneubemessung bei diesem Angeklagten wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit sowie die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation beim Betrug (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Strafsatz), als mildernd einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei den Kridafakten, die Unbescholtenheit, den Umstand, daß er die Betrugstaten teils unter Einwirkung des Mitangeklagten H***** verübte und die Taten schon vor längerer Zeit beging (wenngleich dieser Umstand wegen des anhängigen Strafverfahrens gering wiegt).

Außerdem war auch bei diesem Angeklagten neben den besonderen Strafzumessungsgründen vor allem die außergewöhnliche Höhe des Betrugs- und des Kridaschadens (§ 32 Abs. 3 StGB) zu berücksichtigen.

Der Milderungsgrund einer untergeordneten Beteiligung, den der Angeklagte SCHRA***** für sich reklamiert, liegt allerdings nicht vor. Dagegen spricht allein schon die Vielzahl der Tathandlungen, die ihm zur Last fallen. Auch der Umstand, daß er in einer Reihe von Betrugsfällen nur bei "Erstberatungen" tätig wurde, läßt bei der gleichsam arbeitsteiligen Vorgangsweise der für die P*****-GesmbH tätig gewesenen Angeklagten eine Beurteilung als untergeordneter Tatbeitrag nicht zu.

Soweit der Angeklagte SCHRA***** unter Vergleichung der einerseits ihm und andererseits dem Mitangeklagten Dr. P***** zur Last fallenden Betrugs-Schadenssummen eine besonders deutliche Absetzung der über ihn zu verhängenden Strafe gegenüber der über den Mitangeklagten Dr. P***** verhängten fordert, läßt er außer Betracht, daß ihm - im Gegensatz zu Dr. P***** - auch die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB mit einem Schaden von über 30 Millionen Schilling (US 87) zur Last fallen, ein Umstand, der für sich bedeutendes Gewicht hat.

Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungserwägungen entspricht beim Angeklagten SCHRA***** eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten seiner personalen Täterschuld und dem erheblichen Unwert der von ihm verschuldeten Taten.

Schon das Schöffengericht gewährte dem Angeklagten SCHRA***** eine bedingte Nachsicht eines Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe; dies blieb unbekämpft. Deshalb hatte auch der Oberste Gerichtshof einen Teil der neu bemessenen Freiheitsstrafe, nämlich 18 Monate, gemäß § 43 a Abs. 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

VI. Zur Berufung des Angeklagten SCHI*****:

Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 d Vr 13.571/82-151 (womit er wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den hohen Betrugsschaden, den hohen Kridaschaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Betrugsfakten, die verstärkte Tatbildmäßigkeit (auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB), die zweifache Qualifikation (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei den Kridafakten, die Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung (in den Fakten V H 4 a und V N 7).

Der eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebenden Berufung des Angeklagten SCHI***** kommt keine Berechtigung zu.

Soweit er behauptet, darauf vertraut zu haben, daß andere Personen die "Gesamtkontrolle" der Kreditgeschäfte übernehmen würden und damit der Sache nach vorbringt, bei den Betrugsfakten in einem Irrtum gehandelt zu haben, weicht er von den Urteilsfeststellungen über seinen Vorsatz ab und legt nicht - wie es § 295 Abs. 1 StPO erfordert - den Ausspruch des Gerichtes über seine Schuld seinen Berufungsausführungen zugrunde.

Entgegen seiner Meinung ist eine zweifache strafsatzbedingende Qualifikation sehr wohl - wie bereits bei der Strafneubemessung beim Angeklagten H***** ausgeführt - erschwerend, denn sie ist für den erhöhten Unwert der Tat signifikant.

Eine vom Berufungswerber behauptete Aufforderung an Dr. DR*****, eine Sicherstellung der "Anleger" zu veranlassen, kann angesichts des vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung festgestellten Umstandes, daß Dr. DR***** bereits zu Beginn des Tatzeitraumes in einer Besprechung klarstellte, daß die vorhandenen Rangordnungsbescheide keine tauglichen Sicherheiten darstellten, nicht als mildernd angesehen werden.

Richtig ist allerdings, daß die Taten nunmehr schon länger zurückliegen, doch ist dies - wie bereits bei der Strafneubemessung beim Angeklagten SCHRA***** aufgezeigt - unter dem Aspekt des seit 1982 anhängigen Strafverfahrens zu sehen, womit dem Wohlverhalten kein allzu großes Gewicht zukommt.

Hingegen ist dem Angeklagten SCHI***** die Einwirkung des Angeklagten H***** als weiterer Milderungsgrund zugutezuhalten.

Angesichts des hohen Unwertes der ihm zur Last fallenden Delikte mit Schadensbeträgen von nahezu 19 Millionen Schilling beim Betrug und mehr als 30 Millionen Schilling bei der Krida erscheint aber trotz Berücksichtigung dieser zusätzlichen mildernden Umstände die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld und dem Schuldgehalt der Tat angemessen.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

VII. Zur Berufung des Angeklagten SCHRÖ*****:

Über diesen Angeklagten wurde vom Schöffengericht nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 4 Monaten verhängt.

Das Schöffengericht wertete als erschwerend den hohen Betrugsschaden, den hohen Kridaschaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Betrugsfakten, die verstärkte Tatbildmäßigkeit nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, die zweifache Qualifikation nach § 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB, und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei den Kridafakten, die Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung (in den Fakten V H 4 a und V N 7).

Auch der eine Strafreduktion und damit eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung dieses Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit im Berufungsvorbringen "in Anknüpfung an die Ausführungen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde" die Wissens- und Willenskomponente des Vorsatzes des Beschwerdeführers verneint oder zumindest in Frage gestellt wird, ist auch der Angeklagte SCHRÖ***** - ebenso wie SCHI***** - auf die Bestimmung des § 295 Abs. 1 StPO zu verweisen. Die bezüglichen Ausführungen sind demnach im Rahmen einer Strafberufung unbeachtlich.

Im übrigen wird aber von der Berufung dieses Angeklagten konzediert, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig dargestellt habe.

Zu seinen Gunsten ist aber darüber hinaus festzuhalten, daß auch ihm eine Einwirkung des Mitangeklagten H***** und der längere seit Begehung der Taten verstrichene Zeitraum als mildernd zugute zu halten ist.

Allerdings gelten bei diesem Angeklagten in gleichem Maße die eben zuvor bei der Behandlung der Berufung des Angeklagten SCHI***** dargestellten Erwägungen. Auf sie kann verwiesen werden. Auch der Berufung des Angeklagten SCHRÖ***** war somit ein Erfolg zu versagen.

VIII. Zur Berufung des Angeklagten Dr. P*****:

Der Angeklagte Dr. P***** wurde vom Erstgericht - unter irriger Anwendung auch des § 28 Abs. 1 StGB - nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt; hievon wurden gemäß § 43 a Abs. 4 StGB 2 Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den hohen Betrugsschaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Betrugsfakten, die verstärkte Tatbildmäßigkeit nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, die zweifache Qualifikation nach § 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB und den verwerflichen Mißbrauch der Treuhandfunktion und des Berufes als Rechtsanwaltsanwärter, als mildernd dagegen die bisherige Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung im Urteilsfaktum V H 4 a.

Der eine Herabsetzung des Strafausmaßes und eine (gänzliche) bedingte Strafnachsicht anstrebenden Berufung dieses Angeklagten kommt keine Berechtugung zu.

Davon, daß der Angeklagte Dr. P***** bei den Betrugstaten "mehr am Rande und in äußerst eingeschränktem Umfang" beteiligt gewesen wäre, kann nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein; war es doch im besonderen Maße auch sein Auftreten als vorgeblicher befugter Rechtsanwalt und als vorgeblicher Treuhänder, das Betrugsopfer zur Hingabe von namhaften Geldbeträgen veranlaßte.

Desgleichen kann nicht davon die Rede sein, daß der Berufungswerber in einem "gewissen Rechtsirrtum" gehandelt hätte, denn er ist ausgebildeter Jurist, hatte die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt (wenngleich er noch nicht die Befugnis zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlangt hatte) und war nach den Urteilfeststellungen überdies am Beginn seiner betrügerischen Tätigkeit vom Zeugen Dr. DR***** darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Rangordnungsbeschlüsse über die Liegenschaften der Helga H***** nicht als Gläubigersicherung dienlich sein könnten, worüber sich der Angeklagte voll informiert zeigte.

Als Milderungsgründe treten aber auch bei ihm die von ihm reklamierte Einwirkung des Mitangeklagten H***** und das Verstreichen eines längeren Zeitraumes seit den Taten hinzu.

Diesen Milderungsumständen kommt jedoch - wie bereits bei den Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** ausgeführt - gegenüber dem hohen Unwert der vom Angeklagten Dr. P***** zu verantwortenden Betrugstaten keine solche Bedeutung zu, daß eine Reduzierung des Strafausmaßes geboten wäre, geschweige denn eine solche, die eine gänzliche bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) ermöglichen könnte.

Auch der Berufung des Angeklagten Dr. P***** war somit nicht Folge zu geben.

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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00005.91.0829.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-16736