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OGH vom 10.03.2021, 15Os5/21f

OGH vom 10.03.2021, 15Os5/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen J***** Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom , GZ 16 Hv 11/20g-28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in T***** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Vortäuschen seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übergabe von Bargeld im Gesamtbetrag von 267.500 Euro verleitet, wodurch die Getäuschten mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurden, wobei er schwere Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) beging, und zwar

I./ G***** K*****

1./ am zur Übergabe von 4.000 EUR,

2./ am zur Übergabe von 6.000 EUR,

3./ am zur Übergabe von 3.500 EUR,

4./ am zur Übergabe von 4.000 EUR,

5./ am zur Übergabe von 38.000 EUR,

6./ am zur Übergabe von 1.000 EUR,

7./ am zur Übergabe von 1.000 EUR;

II./ E***** Z***** im Zeitraum August 2018 bis April 2019 in einer nicht mehr feststellbaren Zahl an Einzelhandlungen zur Übergabe von insgesamt 210.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

[4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf ergänzende Vernehmung der Zeugin G***** K***** zum Beweis dafür, dass es am eine teilweise Rückzahlung des Darlehens (in der Höhe von 4.000 Euro) gegeben habe und „die behaupteten Darlehenszahlungen, so wie sie es auf ihrem Kuvert angegeben hat nicht stimmen“ (ON 27 S 8), Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

[5] Denn im Hinblick darauf, dass der Eingang von 4.000 Euro, welcher im Bericht der Polizei (ON 20 S 3) fälschlicherweise als Abhebung bezeichnet wurde, nicht im Widerspruch zu der vom Schuldspruch erfassten Darlehenszahlung von 3.500 Euro (I./3./) steht, ließ der Antrag – selbst unter der Annahme nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung durch diesen Eingang – nicht erkennen, inwiefern er geeignet sei, eine erhebliche, die Schuld- und Subsumtionsfrage (auch zur Schadensqualifikation des § 147 Abs 2 StGB) betreffenden Tatsache unter Beweis zu stellen.

[6] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert, die Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe für die Gewährung des Darlehens auch versprochen, das Sommerhaus der G***** K***** auf seine Kosten renovieren zu lassen (US 3), sei unbegründet geblieben. Dieses Vorbringen bezieht sich jedoch nicht auf eine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0099497), weil die Tatrichter nur die Vorspiegelung des Angeklagten, rückzahlungswillig und -fähig zu sein, als tatbestandsmäßige Täuschungshandlungen angenommen haben (US 3).

[7] Indem die Beschwerde unter isolierter Wiedergabe von Teilen der Aussagen der Zeugen K***** und Z***** eigenständig folgert, es sei nie über eine Rückzahlung gesprochen worden, über das Motiv für die Darlehensgewährung spekuliert und darauf verweist, dass die Tatopfer bei der Gewährung eines Darlehens an eine andere Person eine Bestätigung unterschreiben ließen, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

[8] Dass die Vermögensverfügung von K***** und Z***** auf einem täuschungsbedingten Irrtum basierten, haben die Tatrichter – dem Einwand der Rüge zuwider (der Sache nach Z 9 lit a) konstatiert (US 3: „durch falsche Vorspiegelungen, nämlich unter dem Vorwand, zurückzahlen zu können und zu wollen, ... zur Übergabe von Geldbeträgen als Darlehen verleitete.“).

[9] Welche Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten über die ohnehin erfolgten hinaus (US 3; wahrheitswidrige Vorgabe über erhebliches, bloß vorübergehend von den Finanzbehörden eingefrorenes Vermögen zu verfügen) zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde (Z 9 lit a) nicht anzugeben. Das Vorbringen, die beiden Zeugen seien „offenbar nicht so leichtgläubig“ gewesen und hätten eine Rückzahlung „aus den Fahrzeugen des Angeklagten und seiner Wohnungseinrichtung“ vermutet, stellt neuerlich bloß – im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unzulässige – Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00005.21F.0310.000

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