OGH vom 19.02.2021, 15Os4/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 83 Hv 91/20i52, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** M***** des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB (A./I./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs 1 StGB (A./II./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 15, 202 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am in W*****
A./ D***** L*****
I./ durch eine intensivere Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr Gesäß betastete;
II./ im Anschluss daran eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht (§ 15 StGB), indem er ihr von hinten mit einem Baseballschläger auf den rechten Oberschenkel schlug, wodurch die Genannte eine Prellung und Aufschürfung des rechten Oberschenkels erlitt;
B./ nach der zu A./II./ genannten Handlung versucht, E***** T***** außer den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung (US 5: mit einer Verletzung am Körper) zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er sie zuerst verfolgte, ihr sodann mit einem Baseballschläger bewaffnet gegenüber trat und letztlich der Genannten über der Kleidung auf die Vagina griff.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der zu A./II./ gezogene Schluss auf eine Absicht auf Zufügung einer schweren Körperverletzung aus dem aus der Aussage der Zeugin L*****, Lichtbildern und dem Verletzungsbild (US 6 f) abgeleiteten äußeren Tatgeschehen (wuchtiger Schlag mit einem Aluminium-Baseballschläger gegen das ungeschützte Bein wenige Zentimeter über dem Knie; US 4, 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass angesichts des Eintritts einer letztlich bloß leichten Verletzung und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (siehe dazu aber US 7, 9) auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, bewirkt keinen Urteilsmangel im angesprochenen Sinn.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00004.21H.0219.000 |
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