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OGH vom 18.02.2015, 15Os4/15z

OGH vom 18.02.2015, 15Os4/15z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 41 Hv 79/14z 188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang (vgl 15 Os 41/14i) ergangenen (und verfehlt den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wiederholenden; vgl RIS Justiz RS0100041, Lendl , WK StPO § 260 Rz 33) Urteil wurde Andreas B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zusammengefasst in B***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

A) Dr. Martina H*****

1) im August 2009 zur Ausfolgung von 65.000 Euro durch die Vorspiegelung, dieses Geld gewinnbringend in das Restaurantprojekt „V*****“ in Deutschland zu investieren und mit Gewinn zurückzuzahlen;

...

3) im April oder Mai 2010 zur Ausfolgung von insgesamt 60.000 Euro durch die Vorspiegelung, dieses Geld für sie sicher und gewinnbringend in „A*****“ Wertpapiere zu investieren und binnen Jahresfrist nebst Rendite zurückzuzahlen,

wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel verwendete, einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte und den schweren Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieben die Erwägungen des Erstgerichts zu den von ihm gewürdigten Urkunden nicht undeutlich (Z 5 erster Fall; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 393, 419). Vielmehr haben die Tatrichter dezidiert angegeben, auf welche Urkunden, nämlich auf ein Schreiben der Volksbank L***** eG und einen Grundbuchsauszug, sie welche Feststellungen gründeten (US 6). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Passage der Urteilsgründe bezieht sich überdies nicht auf die eine entscheidende Tatsachen betreffende Beweiswürdigung, sondern auf allgemeine Ausführungen des Erstgerichts zu dem „vom Angeklagten aufgebauten Lügengerüst“ (US 6).

Die zitierten Urkunden kamen zudem durch einverständlichen Vortrag in der Hauptverhandlung vor (ON 187 S 90; § 252 Abs 2a StPO), weshalb von einer offenbar unzureichenden Begründung aufgrund der behaupteten unzulässigen Verwertung „mittelbarer Beweisergebnisse“ keine Rede sein kann (Z 5 vierter Fall).

Soweit der Beschwerdeführer zu A)1) die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte „in weiterer Folge“ (nach Übergabe der 65.000 Euro) „nicht werthaltige Leistungen mit den Abstandzahlungen“ gegenrechnete (US 4), kritisiert, bezieht er sich auf ein Geschehen nach Tatvollendung und spricht somit keine entscheidende Tatsache an. Er verkennt überdies, dass der Tatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) lediglich den Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, nicht aber eine tatsächlich eingetretene Bereicherung erfordert.

Zu A)3) vermisst der Nichtigkeitswerber Feststellungen, er habe sich die „Vermögenswerte“ (60.000 Euro; US 4) zugeeignet (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), übergeht dabei aber jene Konstatierungen, wonach Dr. H***** ihm 60.000 Euro übergeben bzw ausgefolgt hat (US 2, 4), er dafür Geldübernahmebestätigungen bzw Quittungen unterschrieben hat (US 8, 9), und er „das übergebene Geld“ niemals zurückzahlen wollte (US 4).

Die Sanktionsrüge (Z 11) kritisiert einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), weil das Erstgericht sowohl „die mehrfachen Angriffe“ als auch den „längeren Tatzeitraum“ als erschwerend gewertet habe, macht damit aber zumal keiner der beiden Strafzumessungsgründe die Strafdrohung bestimmt lediglich einen Berufungsgrund geltend. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen dazu, es läge gar kein „längerer“ Tatzeitraum vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00004.15Z.0218.000