OGH vom 25.04.2012, 15Os33/12k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Uljanov als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin U***** AG gegen den Angeklagten Erich C***** und den belangten Verband I*****gemeinschaft ***** wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB, § 3 VbVG, AZ 93 Hv 121/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Angeklagten und des belangten Verbands gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 18 Bs 337/11g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 18 Bs 337/11g, wurde der Beschwerde der Privatanklägerin U***** AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 93 Hv 121/11m-12, mit dem der Antrag der Genannten auf Beschlagnahme bestimmter Stellen der Internet-Website b***** gemäß § 36 Abs 1 MedienG abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Angeklagten sowie dem belangten Verband gemäß § 36 Abs 1 MedienG die Löschung bestimmter im Beschluss angeführter - die strafbare Handlung begründender Stellen der Internet-Website b***** aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss ergänzte das Oberlandesgericht Wien den Beschluss vom dahin, dass den Angeklagten die Löschung binnen einer Frist von drei Tagen aufgetragen wurde und begründete dieses Vorgehen damit, dass es sich bei der ursprünglichen Unterlassung der Fristsetzung um eine Auslassung iSd § 270 Abs 3 StPO gehandelt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobenen Beschwerden des Angeklagten sowie des belangten Verbands sind unzulässig.
Zwar gilt § 270 Abs 3 StPO per analogiam auch für Beschlüsse (RIS-Justiz RS0098933). Weil die StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof kennt, ist ein Beschluss, mit dem eine Berichtigung vorgenommen oder abgelehnt wird, aber nur in jenen Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen die (nunmehr berichtigte) Entscheidung selbst bekämpfbar ist, andernfalls auch für den Beschluss über deren Berichtigung kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht (vgl Danek , WK-StPO § 270 Rz 55; RIS Justiz RS0124936).
Weil gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO), ist auch eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Berichtigung einer solchen Entscheidung unzulässig.
Die Beschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung zurückzuweisen.