OGH vom 13.04.2016, 15Os32/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 3 U 24/12p des Bezirksgerichts Hall in Tirol, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 7 Bs 66/16p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Wolfgang H***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom , GZ 3 U 24/12p 14, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom , AZ 7 Bs 66/16p, wies das Oberlandesgericht Innsbruck eine Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 21 Bl 331/15g, zurück, mit welchem einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS Justiz RS0124936).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00032.16V.0413.000